IV. Abschn. Genehmigung. 8 197. 445
y) Genehmigung.
& 197.
I. Die Vollmacht muß regelrecht im Augenblick der
Rechtshandlung vorhanden sein.) Folgt die Vollmacht der
Rechtshandlung nach, so spricht man von Genehmigung.?)
Diese wirkt, sofern das vollmachtlose Geschäft in der Ge-
nehmigungslage ist, und soweit sich der Genehmigende noch
in der Verfügungslage befindet. Soweit die Genehmigungs-
lage besteht, ist das genehmigte Geschäft dem durch Vollmacht
gedeckten gleich; inwieweit die Verfügung wirksam ist, richtet
sich nach der Verfügungslage.
II. Über die Genehmigungslage aber gilt folgendes:
Handelt jemand als Vertreter eines anderen ohne Ver-
tretungsmacht, so ist sein Handeln im allgemeinen wirkungs-
los, denn er erklärt, in eine fremde Rechtssphäre hinein zu
handeln, und diese Rechtssphäre ist ihm verschlossen; in
seine eigene Sphäre aber, in die hinein er handeln könnte,
wirkt er nicht ein.
Doch behält es bei dieser Unwirksamkeit nicht immer
sein Bewenden, sondern es kann sein, daß die Rechtshandlung
eine Genehmigungslage erzeugt. In dieser Beziehung ist wie
oben (S. 279£.) zu entscheiden:
1. Liegt ein einseitiges Rechtshandeln vor, dann ist die
Vertretungshandlung uuwirksam, sofern nicht der andere
Teil sich einem späteren Genehmigungsschicksal unterwerfen
muß. Das muß er aber dann, wenn er erklärt, er wolle
die Genehmigung abwarten, er muß es auch dann, wenn
er die Vertretungshaudlung nicht beanstandet, $ 180. Die Bean-
standung muß sofort geschehen, nicht bloß unverzüglich, d.h.
!) Bei ankunftsbedürftigen Rechtshandluugen kommt der Augenblick
der Ankunft (z. B. des Einlaufs bei Gericht) in Betracht; jedoch muß
angenommen werden, daß, wenn die Vollmacht nachher eintrifft, aber
beides zu gleicher Zeit dem Empfänger bekannt wird, die Ankunft noch
rechtzeitig ist. Über diese Frage vgl. Kammergericht 30. Sept. 1901,
23. Juli 1902, Entsch. f. Gerichtsb. II S. 216, III S. 168.
:) Wohl zu unterscheiden von dem Fall, :wo die Vollmacht bereits
im Augenblicke des Geschäfts vorhanden ist, aber erst nachträglich nach-
gewiesen wird. Doch gilt in letzterer Beziehung mitunter eine Gleich-
stellung zwischen nicht vorhandener und nicht bewiesener Vollmacht.