Full text: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

IV. Abschn. Genehmigung. $ 197. 447 
hier die Zeit der Genehmigung entscheidend. Hat daher der 
Genehmigende vor der Genehmigung aus irgend einem 
Grunde (durch eigene Verfügung oder sonst) die objektive 
Verfügungskraft verloren, so wirkt die Genehmigung nur 
unter Vorbehalt dessen; sie wirkt, ebenso wie ein in dieser 
Lage gegebene Vollmacht, nur, soweit dem Genehmigenden 
die Verfügungskraft geblieben ist, vgl. $S 184 B.G.B.
	        
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