I. Abschn. Allgemeines. $& 198. 449
V. Rechtsobjekte sind ferner Güter, d. h. Gegenstände,
die nicht in der Person liegen, die der Außenwelt angehören
oder, wenn sie innerhalb der Person sich befanden, sich von
der Person losgelöst haben und selbständig geworden sind.
Die Güter können körperlich und unkörperlich sein.
Körperliche Güter sind diejenigen, die sich in einer räum-
lichen Ausdehnung und Begrenzung darbieten und sich durch
diese räumliche Ausdehnung und Begrenzung, meist auch durch
eine direkt sinnliche Einwirkung dem Menschen ofienbaren.’)
Körperliche Güter heißen nach dem bestimmten Sprachgebrauch
des bürgerlichen Gesetzbuches Sachen, $ 90 B.G.B.
VI. Eine Sache ist also ein körperlicher Gegenstand, sei
sie im festen, flüssigen oder gasartigen Zustand. Auch Gase
gehören hierher, vorausgesetzt, daß sie sich in einer solchen
Umschließung befinden, daß sie die für unser Recht nötige
Umgrenzung aufweisen. Daher ist insbesondere auch das
Leuchtgas eine Sache und als solche Gegenstand unseres
Rechtes und unserer Rechtsübertragung. Anders die Elek-
trizität, über deren unkörperlichen Charakter ich mich ander-
wärts geäußert habe.?)
VII. Nicht alle körperlichen Sachen aber sind Güter,
sondern nur diejenigen, die in der möglichen Einwirkungs-
sphäre des Menschen stehen und daher in der einen oder
andern Weise beherrscht werden können. Was wir nicht be-
herrschen können, gehört dem Recht nicht an. Es gibt kein
Recht an der Sonne oder am Monde, und die Sterne begehrt
man- bekanntlich einstweilen nicht. Es würde aber in dem
Augenblick anders werden, wo es uns gelänge, wenn auch nur in
elektrischem Wege eine Einwirkung auf diese Himmelskörper
auszuüben und wieder von da aus Einwirkungen auf die Erde
zu erzeugen. Dies ist in absehbarer Zeit als erreichbar zu er-
achten. Im übrigen genügt zur Sacheigenschaft die Möglich-
keit der menschlichen Herrschaft; nicht notwendig ist, daß
das Gut in der individuellen Herrschaftssphäre des Berech-
tigten liegt.
1) Notwendig ist das letztere nicht: auch ein nicht durch unsere Sinne
wahrnehmbares Gas, welches sich etwa durch seine elektrische Wirkung
kundgibt, würde hierher gehören.
®?) Enzyklop. I, S. 620.
Kohler, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts. I. 29