450 III. Buch. B. Rechtsobjekte.
VIII. Unkörperliche Güter (Immaterialgüter) bieten der
Rechtsordnung reiche und schwierige Probleme dar. Ihre
Lösung findet sich nicht im bürgerlichen Gesetzbuch; sie
bleiben daher unserer Darstellung fern.
& 199.
I. Das Recht selber als subjektives Recht kann nicht
Gegenstand des Rechtes sein. Es gibt kein Recht am
Recht. Gegenstand des Rechts ist immer nur ein Lebens-
gut, an dem das Rechtssubjekt in irgend einer Weise be-
teiligt ist. Die Beteiligung an einem Lebensgut aber kann
nicht wieder ein Lebensgut sein: sie ist die Prärogative des
Rechtssubjektes; in diese Beteiligung, in diese Beziehung des
Rechtssubjektes hinein kann niemand wiederum eine Be-
teiligung legen. Was man Recht am Recht nennt, ist immer
nur ein Recht an einem Rechtsobjekt, das bereits einem
Rechtssubjekt zusteht, bezüglich dessen aber das bisherige
Rechtssubjekt sich die Mitbeteiligung eines andern gefallen
lassen muß. Wenn ich ein Pfandrecht an einem Nießbrauch
habe, so ist dies nichts anderes, als ein Pfandrecht an einer
Sache, das innerhalb der Sphäre des Nießbrauchs liegt, ebenso
wie das regelmäßige Pfandrecht ein Pfandrecht innerhalb
der Sphäre des Eigentums ist. Und ebensowenig als man
dieses als Pfandrecht am Eigentum charakterisiert, ebenso-
wenig ist das Pfandrecht am Nießbrauch ein Recht am Recht.
Wenn wir nichtsdestoweniger von einem Pfandrecht am Nieß-
brauch sprechen, so ist das nur ein sprachlicher Notbehelf,
weil wir für ein Pfandrecht, das sich in der Sphäre der Nieß-
brauchsbefugnisse hält, keinen andern Ausdruck haben. Was
aber die Rechte an einem Patent usw. betrifft, so dürfte es nun-
mehr nicht mehr bestritten werden, daß sie in der Tat Rechte
an Immaterialgütern sind, welche das sogen. Eigentum am
Patent, d. h. das Normalrecht ebenso belasten und teilweise
zurückdrängen können, wie die dinglichen Rechte an einer
Sache das Eigentum. Und was endlich Pfandrecht und Nieß-
brauch an Forderungen angeht, so handelt es sich auch hier
nur um Rechte gegenüber dem Schuldner auf die Leistung,
die eben dahin charakterisiert sind, daß sie sich zugleich im
Umkreis der Pfandrechts- und Nießbrauchsbefugnisse halten.