1. A. Nebeneinanderbestehen im nämlichen örtlichen Gebiet. $9. 33
Bettler da, und sein Vermögen wäre in andern Händen. Be-
trachtete man ihn aber, weil sein Tod nicht nachgewiesen
ist, in Ewigkeit als lebend, so würde man mit der Zeit seinen
Hinterbliebenen, man würde der ganzen Mitwelt schwere Be-
drängnis bereiten; denn einmal muß doch schließlich der Zustand
der Schwebe aufhören, und das Vermögen kann nicht auf ewig
mit der Maßgabe verwaltet werden, daß man den Verschollenen
als noch lebend betrachtet. Also muß man mit der Zeit zu
einer Todeserklärung gelangen, die aber keine endgültige Be-
deutung haben darf, weil sonst der etwa Zurückkehrende
schwer geschädigt würde Hier kann man sich nur durch
die Zweiung des Rechts helfen: es ist eine Todeserklärung
möglich, aber diese schafft Aushülfsrecht, kein Regelrecht,?)
und die Folge ist, daß nach Maßgabe des Aushülfsrechts die
Ordnung der Verhältnisse mit voller Wirksamkeit vor sich
gehen kann: der kraft Aushülferecht als Erbe Erklärte kann
über die Erbschaftsgegenstände verfügen, Forderungen einziehen,
Prozesse führen, alles mit der Wirkung, dab dadurch endgültige
Ergebnisse erzielt werden: seine Tätigkeit auf diesen Gebieten
ist eine folgerichtige und durchgreifende.”) Aber damit ist
ihm alles gegeben, was gegeben werden kann; was darum sein
Verhältnis zu dem Abwesenden, Wiedererscheinenden betrifft,
so bleibt das Regelrecht in Wirksamkeit: das Regelrecht
aber besagt, daß der Abwesende, wenn er noch lebt, „Eigen-
tümer“ seines Vermögens bleibt und mithin mit dem „Eigen-
tumsanspruch“ sein Vermögen herausverlangen kann; er kann
dies, soweit nicht kraft Aushülferechts über sein Gut verfügt
worden ist; und auch wo wirksam verfügt worden ist, bleibt
möglicherweise der Anspruch des Abwesenden übrig auf die
Ersatzgegenstände und Ersatzwerte, die an Stelle der ver-
äußerten Sachen getreten sind; vgl. SS 2019, 2031, 2370,
2366, 2367 B.G.B. Allerdings in einem Fall kann sich der
Dritte nicht auf das Aushülfsrecht beziehen, wenn er in bösem
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) In 818 B.G.B. heißt es, die Todeserklärung begründe die l'odes-
vermutung; das wäre an sich nur prozessualisch; es wird aber ergänzt durch
$ 2370 B.G.B. Andere Folgen treten kraft Normalrechts, also unbedingt
ein, wie die Folgen der $$ 1420, 1494, 1544, 1679, 1884, 1885. Darüber unten.
?) Er kann daher auch wegen Vermögensverletzung den erforder-
lichen Strafantrag stellen, und zwar mit endgültiger Wirkung.
Kohler, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts. TI. , 3