Full text: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

1. A. Nebeneinanderbestehen im nämlichen örtlichen Gebiet. $9. 33 
Bettler da, und sein Vermögen wäre in andern Händen. Be- 
trachtete man ihn aber, weil sein Tod nicht nachgewiesen 
ist, in Ewigkeit als lebend, so würde man mit der Zeit seinen 
Hinterbliebenen, man würde der ganzen Mitwelt schwere Be- 
drängnis bereiten; denn einmal muß doch schließlich der Zustand 
der Schwebe aufhören, und das Vermögen kann nicht auf ewig 
mit der Maßgabe verwaltet werden, daß man den Verschollenen 
als noch lebend betrachtet. Also muß man mit der Zeit zu 
einer Todeserklärung gelangen, die aber keine endgültige Be- 
deutung haben darf, weil sonst der etwa Zurückkehrende 
schwer geschädigt würde Hier kann man sich nur durch 
die Zweiung des Rechts helfen: es ist eine Todeserklärung 
möglich, aber diese schafft Aushülfsrecht, kein Regelrecht,?) 
und die Folge ist, daß nach Maßgabe des Aushülfsrechts die 
Ordnung der Verhältnisse mit voller Wirksamkeit vor sich 
gehen kann: der kraft Aushülferecht als Erbe Erklärte kann 
über die Erbschaftsgegenstände verfügen, Forderungen einziehen, 
Prozesse führen, alles mit der Wirkung, dab dadurch endgültige 
Ergebnisse erzielt werden: seine Tätigkeit auf diesen Gebieten 
ist eine folgerichtige und durchgreifende.”) Aber damit ist 
ihm alles gegeben, was gegeben werden kann; was darum sein 
Verhältnis zu dem Abwesenden, Wiedererscheinenden betrifft, 
so bleibt das Regelrecht in Wirksamkeit: das Regelrecht 
aber besagt, daß der Abwesende, wenn er noch lebt, „Eigen- 
tümer“ seines Vermögens bleibt und mithin mit dem „Eigen- 
tumsanspruch“ sein Vermögen herausverlangen kann; er kann 
dies, soweit nicht kraft Aushülferechts über sein Gut verfügt 
worden ist; und auch wo wirksam verfügt worden ist, bleibt 
möglicherweise der Anspruch des Abwesenden übrig auf die 
Ersatzgegenstände und Ersatzwerte, die an Stelle der ver- 
äußerten Sachen getreten sind; vgl. SS 2019, 2031, 2370, 
2366, 2367 B.G.B. Allerdings in einem Fall kann sich der 
Dritte nicht auf das Aushülfsrecht beziehen, wenn er in bösem 
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) In 818 B.G.B. heißt es, die Todeserklärung begründe die l'odes- 
vermutung; das wäre an sich nur prozessualisch; es wird aber ergänzt durch 
$ 2370 B.G.B. Andere Folgen treten kraft Normalrechts, also unbedingt 
ein, wie die Folgen der $$ 1420, 1494, 1544, 1679, 1884, 1885. Darüber unten. 
?) Er kann daher auch wegen Vermögensverletzung den erforder- 
lichen Strafantrag stellen, und zwar mit endgültiger Wirkung. 
Kohler, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts. TI. , 3
	        
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