36 I. Buch. II. Abschn. Mehrheit von Rechtsordnungen.
B. Nebeneinanderbestehen in verschiedenen örtlichen Gebieten
(zwischenstaatliches Privatrecht).
1. Allgemeines,
8 10.
1. Da das Bürgerliche Gesetzbuch Bestimmungen über
zwischenstaatliches Privatrecht hat,!) so kann dieses Gebiet
nicht vollständig übergangen werden, obgleich es Gegenstand
einer besonderen Wissenschaft ist, und anderwärts in aller
Ausführlichkeit behandelt werden soll.?) Das zwischenstaatliche
Privatrecht hat es zunächst mit der Frage zu tun, welches
die Grenzen des Gesetzesrechts der einzelnen Staaten sind.
Es kann auch die Frage umfassen, wie weit die Wirksamkeit
der gerichtlichen oder sonstigen behördlichen Tätigkeiten eines
Staates reicht.
II. Dies alles ist Frage des Völkerrechts. Solange kein
Völkerrecht besteht, wird ein jeder Staat versuchen, sein Recht
möglichst weit auszudehnen und möglichst viele Personen und
Sachen unter seine Herrschaft zu bekommen. Sobald aber
im Völkerrecht keine Anarchie mehr herrscht, sondern jeder
Staat mit Rücksicht auf den anderen seine Rechtssphäre ab-
srenzt, werden Regeln aufgestellt werden müssen, welche
bestimmen, welche Güter ein jeder Staat in seinen Rechts-
kreis einzubegreifen hat, wie weit Rechtverordnung und
Rechtsprechung eines jeden Staates reichen. Wie das Völker-
recht überhaupt, kann dies nicht durch eine einzelstaatliche
Rechtsbildung geschaffen werden, sondern es kann hier nur
in Betracht kommen einmal das Gewohnheitsrecht der Völker
und sodann das Mittel des Staatsvertrages. Auf dem Wege
des Staatsvertrages sind bereits eine Reihe von Grenz-
regeln geschaffen worden, und hoffentlich wird seinerzeit das
ganze Gebiet des zwischenstaatlichen Privatrechtes auf diese
Weise zum Ausbau kommen, sodaß unter Kulturstaaten im
sroßen und ganzen eine Einstimmigkeit herrscht in der
Behandlung von Personen und Sachen, in der Art, daß die
1) Einf.Ges. A. 7—31.
®) Dort ist auch auf die Literatur einzugehen, und werde ich mich
mit den Arbeiten v. Bars, Zitelmanns, Kahns und Meilis sowie mit
den Entwürfen der Haager Konferenz zu beschäftigen haben.