I. Abschn. Rechtsverkehr. Verdecktes Geschäft. $ 220. 495
Person, der persona interposita. Der Fall kommt besonders
häufig vor, wenn Verfügungen an juristische Personen,
Kirchen usw. einer Beschränkung unterworfen sind, und
wenn man diese Beschränkung dadurch umgehen will, daß
man die Verfügung zu Gunsten einer leiblichen Person macht,
diese aber verpflichtet, der juristischen Persönlichkeit das
Entsprechende zukommen zu lassen. Selbst dann würde eine
Gesetzwidrigkeit vorliegen, wenn man diese Persönlichkeit
gar nicht eigentlich hierzu verpflichtete, wenn man nur darauf
baute, daß sie von sich aus der Absicht des Zuwendenden ent-
spräche und das Empfangene an die juristische Person ge-
langen ließe. Durch eine solche Tätigkeit würde der gesetz-
liche Zweck, daß Zuwendungen an Kirchen usw. beschränkt
sein sollen, auf einem Umwege vereitelt und damit das
Gesetz zur Ohnmacht verdammt. Das kann sich die Rechts-
ordnung nicht gefallen lassen: wenn sie daher einen be-
stimmten rechtlichen Erfolg verbietet, so verbietet sie damit
von selber auch alle Wege, um diesen Rechtserfolg zu erreichen.
Man muß hier davon ausgehen, daß die Rechtsordnung
nicht etwa bloß das unmittelbare Geschäft, das diesen Rechts-
erfolg ohne weiteres erzielen würde, verbietet, sondern daß sie
den Rechtserfolg selbst verbietet, somit alle Geschäfte, die ihn
auf irgend eine Weise zu erreichen suchen. Die Frage ist
daher immer die, ob das gesetzliche Verbot in diesem weiteren
Sinne zu verstehen ist.)
Die Schwierigkeit der Frage liegt immer nur darin, dab
die Gesetzgebung das Verbot nicht immer in diesem allgemeinen
Sinn ausspricht, sondern nur mit Rücksicht auf ein einzelnes
Geschäft, welches den Erfolg regelrecht herbeiführt, während
die Bestimmung so gemeint ist, daß der ganze Erfolg
samt allen dahin führenden Geschäften als gesetz-
widrig bezeichnet werden soll. Wie dieses aufzufassen ist,
1) Die Wahl des Kaufs auf Wiederkauf statt des Faustpfandes kann
nicht als verboten betrachtet werden; allerdings wird dadurch die Publizitäts-
vorschrift, wonach das Pfand an beweglichen Sachen stets ein Besitzpfand
sein soll, umgangen; allein diese Vorschrift ist keine Vorschrift mit all-
gemein wirtschaftlicher Bestrebung, sondern eine Vorschrift, welche nur
das Pfand als Pfand betrifft, nicht das Eigentum, mag es auch Pfand-
funktionen ausüben.