Full text: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

1. B. Zwischenstaatliches Privatrecht. 5 10, 37 
Krage, welchem Rechtskreise sie angehören, von allen Staaten 
gleichmäßig beantwortet wird und wir ein und für allemal 
sagen können, welches Gesetz gilt. 
III. Solange dies nicht der Fall ist, muß man sich mit dem- 
jenigen begnügen, was wir oben (S. 30) Amtsrecht nannten, 
d.h. ein jeder Staat kann für sich eine Grenzordnung geben, 
die aber von anderen Staaten nicht ohne weiteres anerkannt. 
wird; natürlich nicht, denn kein Staat hat das Recht, über- 
zugreifen und Personen und Sachen, die einem anderen Staate 
angehören, in seinen Bereich zu ziehen. Wohl aber kann der 
Staat für seine Gerichte ein Amtsrecht feststellen und be- 
stiminen, wie diese die I'rage zu entscheiden haben, wenn sie 
an sie gelangt. 
IV. Man hat es unternommen, in begriffsableitender Weise 
eine Abgrenzung zu geben, wie weit die Sphäre eines jeden Staates 
reiche, indem man aus der Natur der Sache zu ergründen strebte, 
welche Personen und welche Sachen der Ordnung des einzeinen 
Staates unterliegen. Man hat hier die Personenhoheit und 
die Gebietshoheit in Betracht gezogen und auf diese Weise 
a priori eine allgemein gültige Scheidung zu schaffen gesucht. 
Das ist nur mit Beschränkung anzuerkennen; solche Er- 
wägungen werden in der einen oder anderen Weise geschicht- 
lich zum Durchbruch kommen, aber sie sind nur die Motive 
geschichtlicher Entwicklung: die Macht des Staates über 
Personen und Sachen ist etwas geschichtlich Gegebenes und 
nicht logisch Notwendiges. Es ist vielfach vorgekommen, 
daß Personen des einen Staates im Herrschaftskreise des 
anderen standen und Sachen im Gebiete des einen Staates 
der rechtlichen Herrschaft des anderen unterlagen; und 
namentlich wenn wir Fragen ins Auge fassen wie die, ob 
die Gesetze über Erbrecht das Ganze der Erbschaft erfassen, 
auch die im Ausland gelegenen Grundstücke, oder ob die Grund- 
stücke des Auslandes stets der Rechtshoheit dieses Landes 
unterliegen, so wird die Antwort je nach der Auffassung der 
Staaten bald so, bald anders ausfallen. Mit Recht ist hervor- 
gelioben worden, daß sich in dieser Beziehung eine Entwicklung 
nachweisen läßt und daß auf der einen Seite die Postglossatoren 
wirken, namentlich Bartolus, der immer noch als Schöpfer des 
internationalen Privatrechts gelten muß, und, zwei Jahrhunderte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.