1. B. Zwischenstaatliches Privatrecht. 5 10, 37
Krage, welchem Rechtskreise sie angehören, von allen Staaten
gleichmäßig beantwortet wird und wir ein und für allemal
sagen können, welches Gesetz gilt.
III. Solange dies nicht der Fall ist, muß man sich mit dem-
jenigen begnügen, was wir oben (S. 30) Amtsrecht nannten,
d.h. ein jeder Staat kann für sich eine Grenzordnung geben,
die aber von anderen Staaten nicht ohne weiteres anerkannt.
wird; natürlich nicht, denn kein Staat hat das Recht, über-
zugreifen und Personen und Sachen, die einem anderen Staate
angehören, in seinen Bereich zu ziehen. Wohl aber kann der
Staat für seine Gerichte ein Amtsrecht feststellen und be-
stiminen, wie diese die I'rage zu entscheiden haben, wenn sie
an sie gelangt.
IV. Man hat es unternommen, in begriffsableitender Weise
eine Abgrenzung zu geben, wie weit die Sphäre eines jeden Staates
reiche, indem man aus der Natur der Sache zu ergründen strebte,
welche Personen und welche Sachen der Ordnung des einzeinen
Staates unterliegen. Man hat hier die Personenhoheit und
die Gebietshoheit in Betracht gezogen und auf diese Weise
a priori eine allgemein gültige Scheidung zu schaffen gesucht.
Das ist nur mit Beschränkung anzuerkennen; solche Er-
wägungen werden in der einen oder anderen Weise geschicht-
lich zum Durchbruch kommen, aber sie sind nur die Motive
geschichtlicher Entwicklung: die Macht des Staates über
Personen und Sachen ist etwas geschichtlich Gegebenes und
nicht logisch Notwendiges. Es ist vielfach vorgekommen,
daß Personen des einen Staates im Herrschaftskreise des
anderen standen und Sachen im Gebiete des einen Staates
der rechtlichen Herrschaft des anderen unterlagen; und
namentlich wenn wir Fragen ins Auge fassen wie die, ob
die Gesetze über Erbrecht das Ganze der Erbschaft erfassen,
auch die im Ausland gelegenen Grundstücke, oder ob die Grund-
stücke des Auslandes stets der Rechtshoheit dieses Landes
unterliegen, so wird die Antwort je nach der Auffassung der
Staaten bald so, bald anders ausfallen. Mit Recht ist hervor-
gelioben worden, daß sich in dieser Beziehung eine Entwicklung
nachweisen läßt und daß auf der einen Seite die Postglossatoren
wirken, namentlich Bartolus, der immer noch als Schöpfer des
internationalen Privatrechts gelten muß, und, zwei Jahrhunderte