498 III. Buch. CO. Verkehr.
Vertrag zwischen dem Schuldner und Schuldübernehmer
im Sinn des & 415,') daher auch, wenn ein Geschäft unter
mehreren Mündeln stattfindet: sie müssen durch verschiedene
Vormünder oder Pileger vertreten sein, namentlich, wenn eine
Auseinandersetzung unter ihnen, nicht’etwa bloß eine Ausein-
andersetzung mit einem Dritten erfolgen soll.?)
Kann die Erklärung, statt an den Gegenteil, an eine Be-
hörde erfolgen und geschieht dies, dann trifft das Prinzip
nicht zu. Die Erklärung an die Behörde ist eine Erklärung
an die Allgemeinheit, nicht eine Erklärung an den von dem
Erklärenden vertretenen Gegner.?)
8 222.
I. Aus dem angeführten Grunde würde folgen, daß das
Prinzip keine Ausnahmen zuließe und vor allem, daß nicht
willkürliche Ausnahmen gemacht werden könnten. Das B.G.B.
aber hat Ausnahmen gestattet, in der Erwartung, daß hier die
geschilderten Mißverhältnisse nicht in unleidiger Weise zu
Tage träten. Ausnahmen sind:
1. wenn der Vollmachtgeber sich mit einer derartigen
Verwendung der Vollmacht einverstanden erklärt hat, was
ausdrücklich oder stillschweigend geschehen kann;®)
2. wenn es sich um Erfüllung einer Verbindlichkeit
handelt ($ 181).
II. Davon ist die erste Ausnahme wenig begründet, denn
es sind Rücksichten des öffentlichen Rechts, welche dem Prinzip
zugrunde liegen; dagegen läßt sich die zweite Ausnahme er-
klären, denn hier ist die Art der Handlung schon durch die
D R.G. 7. Juni 1901, Entsch. 51, S. 422 (wobei aber zu erwägen ist,
ob das Geschäft nicht nach $ 414 aufrechterhalten werden kann).
2) Vgl. Kammergericht 22. April 1901, Mugdan UI, S. 107.
3) Vgl. über einen solchen Fall Kammergericht 18. April 1900,
Seuffert 56, No. 44. Wäre es daher bei einer Mehrheit von Vormund-
schaften möglich, die Erklärung an das Vormundschaftsgericht zu geben,
so würde die 8. 497 erwähnte Schwierigkeit wegfallen.
4) So wenn gerade für Geschäfte zwischen mehreren Mündeln ein Ver-
treter bestellt wird, O.L.G. Colmar, 12. Sept. 1902, Mugdan VI, 8. 39,
Kammergericht 13. Oktober 1902, Mugdan VI, S.58. Auch in anderen
Fällen kann aus der Vollmacht eine solche Gestattung entnommen werden;
vgl. O.L.G. Kiel, 1. April 1902, Mugdan V, S. 46; vgl. auch noch O.L.G.
München, 3. Sept. 1902, Juristen-Z. VII, S. 407.