I. Abschn. Rechtsverkehr. Ankunftsbed. Willenserkl. 8 223. 499
Art der Verpflichtung vorausgebildet, sodaß die Scheinhaftigkeit
weniger zu fürchten ist, andererseits drängt die Verbindlichkeit
nach Erfüllung, und man muß diese möglichst befördern. Die
Ausnahme gilt für sämtliche Geschäfte der Erfüllung, soweit
diese überhaupt eine Stellvertretung gestattet, insbesondere
für die Auflassung,') für das constitutum possessorium u. a.;?)
sie gilt auch bezüglich des gesetzlichen Vertreters.”) Der Ver-
treter kann in diesen Fällen auch eine Quittung ausstellen,
und diese ist voll beweiskräftig, denn wo erfüllt werden
kann, muß auch richtig quittiert werden können.‘)
III. Allerdings müssen auch die Erfüllungshandliungen
irgendwie an die Außenwelt treten, insbesondere dadurch, daß
der Kaufmann das Geschäft in seine Bücher einträgt, daß der
Vormund das Geld in die Mündelkasse legt, den Gegenvormund
zuzieht usw.; denn wenn schon die Gesetzgebung hier eine
Ausnahme gemacht hat, so muß sie dafür sorgen, daß das
normale Bild eines Rechtsgeschäftes, wenn nicht erreicht, doch
möglichst angestrebt wird.?)
Bß) Ankunftsbedürftige Willenserklärungen.
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I. Die Ordnung des Rechts kann so gestaltet sein, daß es
unerheblich ist, in welcher Weise eine Willenserklärung nach
außen dringt; so bei der Erbannahme, so bei der Bestätigung
einer nichtigen Ehe. Oder die Erklärung muß in bestimmter
Weise nach außen gelangen, entweder an die Allgemeinheit
oder an eine gewisse Person (ankunftsbedürftige Erklärung).
Während die ersteren Formen im besonderen Teil zu behandeln
1) Kammergericht 4. März 1901, Mugdan II, S. 493.
®) Reichsgericht 4. Juli 1902, Entsch. 52, S. 130. Fälle sind an-
geführt in meinen 12 Studien zum B.G.B. S, 338f.; vgl. namentlich 88 588,
1048, 1878 B.G.B.
®) So insbesondere auch bei der elterlichen Gewalt, Kammergericht
8. Juli 1901, Mugdan III, S. 105, 106. Die Auseinandersetzung (8$ 749,
2042) ist Erfüllung einer Gemeinschaftspflicht (wenn auch nicht einer
schuldrechtlichen, II, S.3 und 12).
*) Unrichtig Kammergericht 16. Dezember 1901, Entsch. f. freiw.
Gerichtsb. III, S. 44.
5) Vgl, R.G. 4. Juli 1902, Entsch. 52, S. 130, 3. Januar 1903, Wochen-
schrift, Beilage 1903, $. 31.
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