Full text: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

I. Abschn. Rechtsverkehr. Ankunftsbed. Willenserkl. 8 223. 499 
Art der Verpflichtung vorausgebildet, sodaß die Scheinhaftigkeit 
weniger zu fürchten ist, andererseits drängt die Verbindlichkeit 
nach Erfüllung, und man muß diese möglichst befördern. Die 
Ausnahme gilt für sämtliche Geschäfte der Erfüllung, soweit 
diese überhaupt eine Stellvertretung gestattet, insbesondere 
für die Auflassung,') für das constitutum possessorium u. a.;?) 
sie gilt auch bezüglich des gesetzlichen Vertreters.”) Der Ver- 
treter kann in diesen Fällen auch eine Quittung ausstellen, 
und diese ist voll beweiskräftig, denn wo erfüllt werden 
kann, muß auch richtig quittiert werden können.‘) 
III. Allerdings müssen auch die Erfüllungshandliungen 
irgendwie an die Außenwelt treten, insbesondere dadurch, daß 
der Kaufmann das Geschäft in seine Bücher einträgt, daß der 
Vormund das Geld in die Mündelkasse legt, den Gegenvormund 
zuzieht usw.; denn wenn schon die Gesetzgebung hier eine 
Ausnahme gemacht hat, so muß sie dafür sorgen, daß das 
normale Bild eines Rechtsgeschäftes, wenn nicht erreicht, doch 
möglichst angestrebt wird.?) 
Bß) Ankunftsbedürftige Willenserklärungen. 
8 223. 
I. Die Ordnung des Rechts kann so gestaltet sein, daß es 
unerheblich ist, in welcher Weise eine Willenserklärung nach 
außen dringt; so bei der Erbannahme, so bei der Bestätigung 
einer nichtigen Ehe. Oder die Erklärung muß in bestimmter 
Weise nach außen gelangen, entweder an die Allgemeinheit 
oder an eine gewisse Person (ankunftsbedürftige Erklärung). 
Während die ersteren Formen im besonderen Teil zu behandeln 
  
1) Kammergericht 4. März 1901, Mugdan II, S. 493. 
®) Reichsgericht 4. Juli 1902, Entsch. 52, S. 130. Fälle sind an- 
geführt in meinen 12 Studien zum B.G.B. S, 338f.; vgl. namentlich 88 588, 
1048, 1878 B.G.B. 
®) So insbesondere auch bei der elterlichen Gewalt, Kammergericht 
8. Juli 1901, Mugdan III, S. 105, 106. Die Auseinandersetzung (8$ 749, 
2042) ist Erfüllung einer Gemeinschaftspflicht (wenn auch nicht einer 
schuldrechtlichen, II, S.3 und 12). 
*) Unrichtig Kammergericht 16. Dezember 1901, Entsch. f. freiw. 
Gerichtsb. III, S. 44. 
5) Vgl, R.G. 4. Juli 1902, Entsch. 52, S. 130, 3. Januar 1903, Wochen- 
schrift, Beilage 1903, $. 31. 
32*
	        
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