Full text: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

40 I. Buch. DO. Abschn. Mehrheit von Rechtsordnungen. 
als Delikt erklärt. Hier muß das Inland seinen Gerichten 
gebieten, auf eine solche Handlung keine Entschädigungspflicht 
zu legen, und dies ist teilweise in Artikel 12 zum Ausdruck 
gekoinmen, worin gesagt ist, daß wegen einer ausländischen 
Handlung keine größeren Schadenersatzansprüche geltend ge- 
macht werden können, als solche nach deutschem Recht be- 
gründet wären. Allerdings bestimmt Artikel 12 dies nur für den 
deutschen Täter; das Prinzip muß aber auch für einen Nicht- 
Deutschen gelten, soweit die Entscheidung in Deutschland in 
Betracht kommt; und diesem Deliktprinzip entspricht auch das 
englische und englisch-amerikanische Recht. 
Der 4. wichtige Satz des Amtsrechts aber ist der, daß 
unsere Gerichte das ausländische Recht dann nicht annehmen 
sollen, wenn es gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck 
eines deutschen Gesetzes verstieße; vgl. Artikel 30. Damit 
ist folgendes gesagt: die Gerichte dürfen ausländisches Recht 
dann nicht anwenden, wenn es zwar sonst nach dem zwischen- 
staatlichen Grundsatz zur Geltung käme, wenn es aber unseren 
sittlichen und staatspolitischen Anschauungen in dem Maße 
widerspricht, daß es unter keinen Umständen, auch nicht mit 
der Stütze des zwischenstaatlichen Grundsatzes, durch deutsche 
Gerichte gehegt und gepflegt werden darf. 
Dies beruht auf der Verschiedenheit der Kulturordnungen. 
Wir erkennen allerdings die Rechtsverhältnisse auch einer uns 
auf solche Weise widerstrebenden Kulturordnung als gültig an, 
soweit sie sich im Kreise dieser Kulturordnung abgespielt haben, 
aber wir erklären, nicht in der Lage zu sein, sie von uns aus in 
ihrer Entwicklung zu unterstützen. Hieraus ergibt sich von selbst: 
a) Wenn sich derartige Rechtsverrhältnisse im Auslande 
völlig entwickelt haben und zu einem Ergebnisse gelangt sind, 
welches an sich unserer Kulturordnung nicht widerspricht, 
sondern nur durch die Entstehungsquelle uns abstößt, dann 
können und müssen wir das daraus Gewordene auch in Deutsch- 
land zur Ausführung bringen; denn wir unterstützen damit das 
Werden der fremden Unsittlichkeit nicht: wir unterstützen nicht 
ihr Werden, sondern erkennen nur das Gewordene an; das Ge- 
wordene aber ist, wenn es nach dort geltender Ordnung geworden 
ist, für uns von jedem Makel geheilt. Hat sich jedoch die Ent- 
wicklung im Auslande nicht vollkommen abgespielt, sondern setzt
	        
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