1. B. Zwischenstäatliches Privatrecht. 8 12. 43
Diese ganze Zurückverweisung ist ein Mißgriffi. Wenn unser
Staat erklärt, daß jemand nach seinem Heimatrecht zu be-
erben ist, so verweist er auf dieses Heimatrecht nicht insofern,
als dieses kraft Amtsrechtes Bestimmungen über zwischen-
staatliches Recht enthält, sondern nur insofern, als es Be-
stimmungen über das Erbrecht trifft. Unser Recht sagt damit:
der Ausländer soll nach dem Erbrecht seines Landes beerbt
werden. Jede andere Behandlung verkennt vollkommen den
Gedanken unseres zwischenstaatlichen Privatrechtes, Das
zwischenstaatliche Privatrecht als Amtsrecht will nicht besagen,
daß das ausländische Amtsrecht, soweit es zwischenstaatliche
Bestimmungen hat, für unser Recht maßgebend sei — wie sollte
man auch das Amtsrecht eines fremden Staates, das nur für
die dortigen Gerichte gegeben ist, auf unsere Gerichte über-
tragen! — sondern unser Staat sagt kräft seines Amtsrechts:
die Erbschaft der Person gehört dem ausländischen Erbschafts-
gesetze an: dieses hat die Erbschaft ergriffen, und dieses hat
über das Schicksal der Erbschaft zu entscheiden.
Man hat zu Gunsten der Zurückverweisung noch folgendes
geltend gemacht: man hat bemerkt, das Inland dürfe nicht
ausländischer sein als das Ausiand; und wenn beispielsweise
ein Argentinier, nach dessen staatlichem Amtsrecht das Gesetz
des Wohnsitzes für die Personenverhältnisse entscheidend ist,
in Deutschland wohne, so wäre es seltsam, wenn etwa Deutsch-
land ihn nach argentinischem Recht behandele, während, wenn
der gleiche Fall in Argentinien zur Entscheidung käme, deutsches
Recht angewandt würde; Deutschland könne doch in einem
solchen Falle höchstens sagen, es wolle den Ausländer so be-
handeln, wie er nach seinem selbeigenen Rechte behandelt würde.
Dies beruht aber auf einer Verkennung der Grundsätze
des zwischenstaatlichen Privatrechts. Das, was das zwischen-
staatliche Privatrecht bewirken sollte, ist eine allgemein gültige,
möglichst der Gerechtigkeit und den völkerrechtlichen Ver-
hältnissen entsprechende Regelung der Frage, welchem Rechte
die einzelnen Rechtsverhältnisse unterliegen; und wenn wir
daraus ein deutsches Amtsrecht feststellen, so suchen wir uns
diesem Ideale möglichst zu nähern. Daß andere Staaten, wie
z. B. Argentinien, zurückbleiben und beispielsweise die auf
vollständiger Verkennung zwischenstaatlicher Rücksichten be-