I. B. Zwischenstaatliches Privatrecht. 8 12, 45
nisse bei uns beurteilt werden sollte: unser Recht würde das
englische für maßgebend erklären, das englische Recht würde auf
das Wohnsitzrecht, also auf das Recht Frankreichs verweisen!
Das gilt nicht: der verkehrte Satz der Weiterverweisung hat
in diesem Fall keine Bestätigung im deutschen Gesetz gefunden,
und eine rechtsähnliche Anwendung des A. 27, der eine Vorzugs-
stellung des deutschen Rechts bezweckt, ist ausgeschlossen.
11. 2. Ein viel richtigerer Grundsatz als der der Rück-
verweisung ist der in A. 28 entwickelte zweite Gedanke, daß
von der Vermögensgesamtheit und ihren Schicksalen gewisse
Vermögensmassen ausgeschieden werden müssen, insbesondere
die Grundstücksmasse, sofern sie in einem Land gelegen ist, das
eine solche Masse nicht nach Staatsangehörigkeit- oder Wohn-
sitzstatut, sondern nach dem Rechte der gelegenen Sache
behandelt; so wenn z. B. gewisse Vermögensmassen als Fidei-
kommisse einer besonderen Behandiung unterliegen, oder, wie
nach englischem Rechte, das Grundstücksvermögen nach dem
Rechte der gelegenen Sache behandelt wird. Sollte daher auch
beispielsweise nach den Grundsätzen des Staatsangehörigkeits-
rechtes eine Erbschaft etwa nach deutschem oder französischem
Rechte beurteilt werden, so würden, wenn darunter sich Grund-
stücke befinden, die in England liegen, diese englischen Grund-
stücke nach englischen Grundsätzen zu vererben sein, weil
nach englischem Rechte das real estate dem Jirbgesetze der
gelegenen Sache unterliegt.
Ill. 3. Was endlich die Form der Rechtshandlungen betrifft,
so gilt folgendes: Zutreffend sollte das Gesetz, welches für das
Geschäft gilt, auch die Form beherrschen, und jedenfalls muß
diese Form in der Regel genügen; wenn daher ein Inländer
im Auslande ein eigenhändiges Testament macht, so muß dieses
bei uns unter allen Umständen als gültig erscheinen. Daneben
aber besteht zur Erleichterung der Satz, daß die Form des Ortes,
wo das Geschäft abgeschlossen wird, ebenfalls genügen soll,
ein Satz, der sich durch langjähriges Gewohnheitsrecht des
europäischen Festlandes?) entwickelt hat, weil sonst vielfach
») In England und Amerika gilt er nicht, wenigstens nicht in diesem
Umfang; in England ist für Testamente von Engländern allerdings eine
Erleichterung eingeführt worden (es soll die Form des Errichtungsortes,
des Wohnsitzes oder des domicile of origin genügen) durch die Lord
Kingsdown Act. 24, 25 Viet. c. 114.