I. B. Zwischenstaatliches Privatrecht. 88 12, 13. 47
nicht bloß die Form eines Instituts, sondern seine materiellen
Rechtsbedingungen in Betracht kommen (z.B. Inventarerrichtung,
Nachlaßverwaltung als Bedingung der Beschränkung der Nach-
laßhaftung), ist eine wichtige Tat der Zukunft; wir haben etwas
von diesem Rechtsgedanken aufgenommen in A. 24 Abs. 2.
8 13.
I. Die Tragweite der die Rechtsordnung bildenden Gesetze
eines jeden Staates hängt zusammen mit der Art, wie Rechts-
subjekte, Rechtsobjekte, Rechtsverhältnisse mit diesem Staate
verbunden sind. Nach dem zwischenstaatlichen Grundsatz umfaßt
die Gesetzgebung eines jeden Staates Personen, Rechtsobjekte
und Rechtsverhältnisse, die in seinen Kreis getreten sind; in
diesen Kreis treten sie durch bestimmte Beziehungen: solche
Beziehungen können geschaffen werden durch Staatsangehörig-
keit, Wohnsitz, Aufenthalt, durch das Befinden einer Sache
im Landesgebiete, durch den Ort der Begehung einer Tat
oder der Vollziehung einer Rechtshandlung u. a.
II. Diese Beziehungen sind selbst mehr oder minder recht-
licher Natur; daher kann der eigenartige Zusammenstoß eitt-
treten, daß schon in der Beurteilung dieser Beziehungen die
(sesetzgebungen sich scheiden, so insbesondere was die Staats-
angehörigkeit betrifft (sekundärer Konflikt).‘). Nicht selten
beanspruchen mehrere Staaten, jeder ausschließlich, die An-
gehörigkeit einer Person, nicht selten beanspruchen sie sie zwär,
aber nicht ausschließlich, indem der eine Staat seine Staats-
angehörigkeit behauptet, daneben auch die fremde Staats-
angehörigkeit anerkennt (Doppelstaatsangehörigkeit).. Da nun
aber die nach der Staatsangehörigkeit zu beurteilenden Rechts-
verhältnisse, namentlich das Personen- und Kamilienrecht,
nur einheitlich gelten können, so muß in irgend einer Weise
der einen Staatsangehörigkeit ein Voraus gewährt werden.
Die Gründe können verschiedene sein. Das inländische
Amtsrecht pflegt meist der inländischen Staatsangehörigkeit
den Vorzug zu geben. Dalin zielt auch das deutsche
Gesetz, wie aus Artikel 14, 17, 19 hervorgeht. In Artikel 14
wird der Fall behandelt, wo der Mann die Reichsangehörig-
N) Also Konflikt innerhalb derGrundlagen des „wischenstaatlichen Rechts!