Full text: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

I. B. Zwischenstaatliches Privatrecht. 88 12, 13. 47 
nicht bloß die Form eines Instituts, sondern seine materiellen 
Rechtsbedingungen in Betracht kommen (z.B. Inventarerrichtung, 
Nachlaßverwaltung als Bedingung der Beschränkung der Nach- 
laßhaftung), ist eine wichtige Tat der Zukunft; wir haben etwas 
von diesem Rechtsgedanken aufgenommen in A. 24 Abs. 2. 
8 13. 
I. Die Tragweite der die Rechtsordnung bildenden Gesetze 
eines jeden Staates hängt zusammen mit der Art, wie Rechts- 
subjekte, Rechtsobjekte, Rechtsverhältnisse mit diesem Staate 
verbunden sind. Nach dem zwischenstaatlichen Grundsatz umfaßt 
die Gesetzgebung eines jeden Staates Personen, Rechtsobjekte 
und Rechtsverhältnisse, die in seinen Kreis getreten sind; in 
diesen Kreis treten sie durch bestimmte Beziehungen: solche 
Beziehungen können geschaffen werden durch Staatsangehörig- 
keit, Wohnsitz, Aufenthalt, durch das Befinden einer Sache 
im Landesgebiete, durch den Ort der Begehung einer Tat 
oder der Vollziehung einer Rechtshandlung u. a. 
II. Diese Beziehungen sind selbst mehr oder minder recht- 
licher Natur; daher kann der eigenartige Zusammenstoß eitt- 
treten, daß schon in der Beurteilung dieser Beziehungen die 
(sesetzgebungen sich scheiden, so insbesondere was die Staats- 
angehörigkeit betrifft (sekundärer Konflikt).‘). Nicht selten 
beanspruchen mehrere Staaten, jeder ausschließlich, die An- 
gehörigkeit einer Person, nicht selten beanspruchen sie sie zwär, 
aber nicht ausschließlich, indem der eine Staat seine Staats- 
angehörigkeit behauptet, daneben auch die fremde Staats- 
angehörigkeit anerkennt (Doppelstaatsangehörigkeit).. Da nun 
aber die nach der Staatsangehörigkeit zu beurteilenden Rechts- 
verhältnisse, namentlich das Personen- und Kamilienrecht, 
nur einheitlich gelten können, so muß in irgend einer Weise 
der einen Staatsangehörigkeit ein Voraus gewährt werden. 
Die Gründe können verschiedene sein. Das inländische 
Amtsrecht pflegt meist der inländischen Staatsangehörigkeit 
den Vorzug zu geben. Dalin zielt auch das deutsche 
Gesetz, wie aus Artikel 14, 17, 19 hervorgeht. In Artikel 14 
wird der Fall behandelt, wo der Mann die Reichsangehörig- 
N) Also Konflikt innerhalb derGrundlagen des „wischenstaatlichen Rechts!
	        
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