Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

MS.

HAbbestellung  von
Eriraposen.

n)  Entgegensen  ·

dung  von  Extraposipferden

  und
gen.

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xrv  Benutzt  ein  im  Orte  befindlicher  Reisender  die  bestellten  Extrapostpferde
  nicht,  so  hat  derselbe,  wenn  die  Abbestellung  vor  der  Anspannung  erfolgt,
keine  Entschädigung,  wenn  dagegen  die  Pferde  zur  Zeit  der  Abbesiellung  bereits
angespannt  waren,  den  Betrag  des  bestimmungsmäßigen  Extrapost=  2c.,  Wagenund
  Trinkgeldes  für  fünf  Kilometer,  sowie  die  Bestellgebühr  als  Entschädigung
zu  entrichten.

IV  Der  Reisende  kann  verlangen,  daß  ihm  auf  langen  oder  sonst  beschwerlichen
  Stationen  auf  vorhergegangene  schriftliche  Bestellung  Pferde  und  Wagen
entgegengesandt  und  möglichst  aus  der  Hälfte  des  Weges,  insofern  dort  ein  Unterkommen
  zu  finden  ist,  aufgestellt  werden.  Für  die  Beförderung  solcher  Bestellungen
  mit  den  Posten  ist  eine  Gebühr  nicht  zu  entrichten  Die  Bestellung  muß
die  Stunde  enthalten,  zu  welcher  die  Pferde  und  Wagen  auf  dem  Umspannungsorte
  bereit  sein  sollen.  Trifft  der  Reisende  später  ein,  so  ist  von  der  siebzehnten
Viertelstunde  an  das  bestimmungsmäßite  Wartegeld  zu  zahlen.

IVI  Für  entgegengesandte  Extraposten  wird  erhoben:

1)  das  bestimmungsmäßige  Extrapost=  2c.,  Wagen=  und  Trinkgelb,

a)  wenn  die  Entfernung  von  einem  Pferdewechsel  zum  anderen  15  Kilometer
  oder  mehr  beträgt,  nach  der  wirklichen  Entfermung,

b)  wenn  solche  weniger  als  15  Kilometer  beträgt,  nach  dem  Satze
für  15  Kilometer,

2)  dir  einfache  Bestellgebühr,  welche  von  der  Postanstalt  am  Stations-Abgangsorte
  der  Extrapost  zu  berechnen  ist.

Für  das  Hinsenden  der  ledigen  Pferde  und  Wagen  wird,  wenn  mit  denselben
die  Fahrt  nach  derjenigen  Station,  wohin  die  Pferde  gehören,  zurückgelegt  wird,
keine  Vergstung  gezahlt  Geht  aber  die  Fahrt  nach  irgend  einem  anderen  Orte,
gleichviel,  ob  auf  einer  Poststraße  oder  außerhalb  derselbven,  so  müssen  entrichtet
  werden:  "

1)  für  das  Hinsenden  der  ledigen  Pferde  und  Wagen  von  der  Station
bis  zum  Orte  der  Abfahrt  die  Hälfte  des  bestimmungsmsßigen  Extrapost
  2c,  Wagen=  und  Trinkgeldes  nach  der  wirklichen  Entfernung,

2)  für  die  Beförderung  des  Reisenden  der  volle  Betrag  dieser  bestimmungsmäßigen
  Gebühlen,