Die Schüler. 41
14 Jahren eintrat, bei seinem Abgang aus der III. Klasse entlassen
werden mußte, deren Pensum er trotz vierjährigen Besuchs immer noch
nicht erfaßt hatte. Freilich verfügte er auch bei Beginn der Lehrzeit
über keine abgeschlossene Volksschulbildung, sondern war wegen mehrfachen
Sitzenbleibens dort aus der III. Klasse abgegangen. Ich erwähne
diesen Fall nur, weil der Betreffende praktisch durchaus verwendbar
war und sich sein Brot als Schlosser sicherlich heute so gut verdient, wie
mancher andere Begabtere. Es ist dies, wieich oben schon andeutete, ein
Beleg dafür, daß Handfertigkeit und geistige Fähigkeit durchaus unabhängige
Erscheinungen sind. Diesem Umstande kann zugunsten des
Lehrlings wohl in einer Fabrikschule Rechnung getragen werden, nicht
aber in einer Pflichtfortbildungsschule, die nur eine Seite, in diesem
Falle gerade die mangelhafte, eines Schülers kennen lernt und ihn dementsprechend
behandeln wird.
Lehrlinge, welche aus Quarta und Unter-Tertia irgendeiner
mittleren oder höheren Lehranstalt abgehen, beginnen zweckmäßig mit
der II. Klasse, kaufmännische und gewerbliche Lehrlinge aber, die das
Einjährigenzeugnis besitzen oder das Abiturienten-Examen bestanden
haben, werden gleich in die I. Klasse aufgenommen, deren Lehrstoff
wie gesagt, in vielen Punkten auch einemOberprimaner eine große Menge
Neues bringt, von dem ihn seine Schulweisheit nichts träumen ließ.
Gegen einen zweijährigen Besuch dieser Klasse ist, mindestens für einzelne
Fächer, gar nichts einzuwenden, weil beispielsweise der Kursus in Bürgerkunde
bei dem gewaltigen Material, das zu behandeln ist, sich erfahrungsgemäß
über 2 Jahre erstrecken muß, wennschon natürlich für diejenigen,
die nur 1 Jahr in die I. Klasse gehen können, die wesentlichen Punkte
in jedem Jahre wiederholt werden. (Näheres hierüber siehe Programm
der Bürgerkunde im 5. Kapitel.) Außerdem werden ja viele Fabriken
für ihre Volontäre die Selekta schaffen, deren Besuch für sie von außerordentlicher
Wichtigkeit ist.
Die Teilnahme am Zeichenunterricht wird auch hier wieder nach
anderen Grundsätzen geregelt, sie braucht sich, wie erwähnt, bei den
2 jährigen Volontären und den dreijährigen Lehrlingen mit Freiwilligenberechtigung
im letzten Teile der Lehrzeit nicht auf 2 Wochenstunden
zu beschränken, sondern kann auf 3 oder 4 Stunden erweitert werden,
während eine Dispensation von der Wiederholung des Unterrichtes in
bereits absolvierten Fächern erfolgt.
Die kaufmännischen Lehrlinge mit höherer Schulbildung nehmen
eine Sonderstellung ein:
Kommen sie von einer Handelsschule, so kann dem dadurch Rechnung
getragen werden, daß ihnen der Buchführungs-Unterricht der
Lehrlingsschule erspart wird. Haben sie das Einjährigenzeugnis dagegen