Full text : Fabrikschulen.

Die  Schüler.  41

14  Jahren  eintrat,  bei  seinem  Abgang  aus  der  III.  Klasse  entlassen
werden  mußte,  deren  Pensum  er  trotz  vierjährigen  Besuchs  immer  noch
nicht  erfaßt  hatte.  Freilich  verfügte  er  auch  bei  Beginn  der  Lehrzeit
über  keine  abgeschlossene  Volksschulbildung,  sondern  war  wegen  mehrfachen
  Sitzenbleibens  dort  aus  der  III.  Klasse  abgegangen.  Ich  erwähne
diesen  Fall  nur,  weil  der  Betreffende  praktisch  durchaus  verwendbar
war  und  sich  sein  Brot  als  Schlosser  sicherlich  heute  so  gut  verdient,  wie
mancher  andere  Begabtere.  Es  ist  dies,  wieich  oben  schon  andeutete,  ein
Beleg  dafür,  daß  Handfertigkeit  und  geistige  Fähigkeit  durchaus  unabhängige
  Erscheinungen  sind.  Diesem  Umstande  kann  zugunsten  des
Lehrlings  wohl  in  einer  Fabrikschule  Rechnung  getragen  werden,  nicht
aber  in  einer  Pflichtfortbildungsschule,  die  nur  eine  Seite,  in  diesem
Falle  gerade  die  mangelhafte,  eines  Schülers  kennen  lernt  und  ihn  dementsprechend
  behandeln  wird.

Lehrlinge,  welche  aus  Quarta  und  Unter-Tertia  irgendeiner
mittleren  oder  höheren  Lehranstalt  abgehen,  beginnen  zweckmäßig  mit
der  II.  Klasse,  kaufmännische  und  gewerbliche  Lehrlinge  aber,  die  das
Einjährigenzeugnis  besitzen  oder  das  Abiturienten-Examen  bestanden
haben,  werden  gleich  in  die  I.  Klasse  aufgenommen,  deren  Lehrstoff
wie  gesagt,  in  vielen  Punkten  auch  einemOberprimaner  eine  große  Menge
Neues  bringt,  von  dem  ihn  seine  Schulweisheit  nichts  träumen  ließ.
Gegen  einen  zweijährigen  Besuch  dieser  Klasse  ist,  mindestens  für  einzelne
Fächer,  gar  nichts  einzuwenden,  weil  beispielsweise  der  Kursus  in  Bürgerkunde
  bei  dem  gewaltigen  Material,  das  zu  behandeln  ist,  sich  erfahrungsgemäß
  über  2  Jahre  erstrecken  muß,  wennschon  natürlich  für  diejenigen,
die  nur  1  Jahr  in  die  I.  Klasse  gehen  können,  die  wesentlichen  Punkte
in  jedem  Jahre  wiederholt  werden.  (Näheres  hierüber  siehe  Programm
der  Bürgerkunde  im  5.  Kapitel.)  Außerdem  werden  ja  viele  Fabriken
für  ihre  Volontäre  die  Selekta  schaffen,  deren  Besuch  für  sie  von  außerordentlicher
  Wichtigkeit  ist.

Die  Teilnahme  am  Zeichenunterricht  wird  auch  hier  wieder  nach
anderen  Grundsätzen  geregelt,  sie  braucht  sich,  wie  erwähnt,  bei  den
2  jährigen  Volontären  und  den  dreijährigen  Lehrlingen  mit  Freiwilligenberechtigung
  im  letzten  Teile  der  Lehrzeit  nicht  auf  2  Wochenstunden
zu  beschränken,  sondern  kann  auf  3  oder  4  Stunden  erweitert  werden,
während  eine  Dispensation  von  der  Wiederholung  des  Unterrichtes  in
bereits  absolvierten  Fächern  erfolgt.

Die  kaufmännischen  Lehrlinge  mit  höherer  Schulbildung  nehmen
eine  Sonderstellung  ein:

Kommen  sie  von  einer  Handelsschule,  so  kann  dem  dadurch  Rechnung
  getragen  werden,  daß  ihnen  der  Buchführungs-Unterricht  der
Lehrlingsschule  erspart  wird.  Haben  sie  das  Einjährigenzeugnis  dagegen