Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Bahnordnung d. Ostafrik. Eisenb. Ges, f. d. Eisenb. Daressalam—Morogoro 26.3.1907. 157 
92. Bahnordnung für die Eisenbahn Daressalam—Morogoro, erlassen 
von der Östafrikanischen Eisenbahngesellschaft und von Abschn. IV 
einschl. ab bekannt gegeben vom Gouverneur am 26. März 1907.*) 
(Amtl. Anz. Nr. 6.) 
I. Bahnanlage. 
$1. Spurweite, 
1. Die Spurweite beträgt im geraden Gleis 1 m. 
2. In den Krümmungen mit einem Halbmesser von weniger als 600 m ist 
die Spurweite zu vergrößern. Die Vergrößerung darf 25 mm nicht übersteigen. 
82. Krümmungen. 
In durchgehenden Ilauptgleisen sind Krümmungen von weniger als 60 m 
Halbmesser nicht zulässig. 
$8. Längsneigung. 
Die Längsneigung auf freier Strecke soll 25°/,, nicht überschreiten. 
84. Gleislage. 
1. Die winkelrecht gegenüberliegenden Punkte der Schienenoberkanten 
müssen in geraden Strecken gleich hoch liegen. 
2. Die Überhöhung des äußeren Stranges gekrümmter Gleise muß auf eine 
möglichst große Länge, mindestens aber auf das 200fache ihres Betrages aus- 
laufen. 
3. Verschiedene Krümmungen und Querneigungen sind stetig ineinander 
überzuführen. 
85. Umgrenzung des lichten Raumes. 
1. An sämtlichen Gleisen, auf denen Züge bewegt werden, ist ein lichter 
Raum mindestens nach der in der Anlage gezeichneten Umgrenzung offen zu 
halten. Dabei ist in Krümmungen auf die Spurerweiterung und die Gleisüber- 
höhung Rücksicht zu nehmen. 
2. Bei Ladegleisen können Einschränkungen dieser Umgrenzung zu- 
gelassen werden. 
3. Bei Gleisen müssen die bis zu 50 mm über Schieuenoberkante heran- 
tretenden unbeweglichen Gegenstände außerhalb des Gleises im allgemeinen min- 
destens 150 mm von der Innenkante des Schienenkopfes entfernt bleiben. Dieses 
Maß kann auf 135 mm eingeschränkt werden, wenn der Gegenstand mit der Fahr- 
schiene fest verbunden ist. Der Abstand von 67 mm zwischen Schieneninnen- 
kante und festen Gegenständen innerhalb des Gleises kann gegen die Mitte von 
Zwangsschienen allmählich bis auf 30 mm eingeschränkt werden. In gekrümmten 
*#) Die Bekanntmachung ist überschrieben: „Bahnpolizei auf der Eisenbahn 
Daressalam—Morogoro®. Es folgen dann die 8$ 41—50 mit den Überschriften. Der 
Schlufs lautet: 
.Als Bahnpolizeibeamte gelten: Franz Maier, Stationsvorsteher, Daressalanı, 
Wilhelm Haase, Oberbahnmeister, Pugu, Otto Götz, Zugführer, Daressalam. 
Daressalam, den 26. März 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Freiherr v. Rechenberg“ 
Daß der Inhalt der Bekanntmachung die Bedeutung einer Polizeiverordnung im 
Sinne des & 15 des Schutzgebietsgesetzes haben solle, ist nicht zum Ausdruck gebracht.
	        
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