Bahnordnung d. Ostafrik. Eisenb. Ges, f. d. Eisenb. Daressalam—Morogoro 26.3.1907. 157
92. Bahnordnung für die Eisenbahn Daressalam—Morogoro, erlassen
von der Östafrikanischen Eisenbahngesellschaft und von Abschn. IV
einschl. ab bekannt gegeben vom Gouverneur am 26. März 1907.*)
(Amtl. Anz. Nr. 6.)
I. Bahnanlage.
$1. Spurweite,
1. Die Spurweite beträgt im geraden Gleis 1 m.
2. In den Krümmungen mit einem Halbmesser von weniger als 600 m ist
die Spurweite zu vergrößern. Die Vergrößerung darf 25 mm nicht übersteigen.
82. Krümmungen.
In durchgehenden Ilauptgleisen sind Krümmungen von weniger als 60 m
Halbmesser nicht zulässig.
$8. Längsneigung.
Die Längsneigung auf freier Strecke soll 25°/,, nicht überschreiten.
84. Gleislage.
1. Die winkelrecht gegenüberliegenden Punkte der Schienenoberkanten
müssen in geraden Strecken gleich hoch liegen.
2. Die Überhöhung des äußeren Stranges gekrümmter Gleise muß auf eine
möglichst große Länge, mindestens aber auf das 200fache ihres Betrages aus-
laufen.
3. Verschiedene Krümmungen und Querneigungen sind stetig ineinander
überzuführen.
85. Umgrenzung des lichten Raumes.
1. An sämtlichen Gleisen, auf denen Züge bewegt werden, ist ein lichter
Raum mindestens nach der in der Anlage gezeichneten Umgrenzung offen zu
halten. Dabei ist in Krümmungen auf die Spurerweiterung und die Gleisüber-
höhung Rücksicht zu nehmen.
2. Bei Ladegleisen können Einschränkungen dieser Umgrenzung zu-
gelassen werden.
3. Bei Gleisen müssen die bis zu 50 mm über Schieuenoberkante heran-
tretenden unbeweglichen Gegenstände außerhalb des Gleises im allgemeinen min-
destens 150 mm von der Innenkante des Schienenkopfes entfernt bleiben. Dieses
Maß kann auf 135 mm eingeschränkt werden, wenn der Gegenstand mit der Fahr-
schiene fest verbunden ist. Der Abstand von 67 mm zwischen Schieneninnen-
kante und festen Gegenständen innerhalb des Gleises kann gegen die Mitte von
Zwangsschienen allmählich bis auf 30 mm eingeschränkt werden. In gekrümmten
*#) Die Bekanntmachung ist überschrieben: „Bahnpolizei auf der Eisenbahn
Daressalam—Morogoro®. Es folgen dann die 8$ 41—50 mit den Überschriften. Der
Schlufs lautet:
.Als Bahnpolizeibeamte gelten: Franz Maier, Stationsvorsteher, Daressalanı,
Wilhelm Haase, Oberbahnmeister, Pugu, Otto Götz, Zugführer, Daressalam.
Daressalam, den 26. März 1907.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Freiherr v. Rechenberg“
Daß der Inhalt der Bekanntmachung die Bedeutung einer Polizeiverordnung im
Sinne des & 15 des Schutzgebietsgesetzes haben solle, ist nicht zum Ausdruck gebracht.