Von eigenen Wechseln. (Art. 97, 98.) 215
sprechenden eigenen Wechselu bezüglich, hiemit außer Kraft gesetzt. Solche
Wechsel unterliegen vielmehr der ADWO.
Hamburg: Eine im Wechsel enthaltene Pfandverschreibung ist
wirkungslos ¼).
Artikel 97.
Der Ort der Ausstellung gilt für den eigenen Wechsel, insofern
nicht ein besonderer Zahlungsort angegeben ist, als Zahlungsort
und zugleich als Wohnort des Ausstellers"5).
Artikel 98.
Nachstehende, in diesem Gesetze für gezogene Wechsel gegebene
Vorschriften gelten auch für eigene Wechsel:
1. die Art. 5 und 7 über die Form des Wechsels“):
2. die Art. 9—17 über das Indossament“);:
44) Darüber: ob ungültige eigene Wechsel nach sächs. Rechte, als wechselmäßige
Schuldscheine benutzt werden können s. XXI. 179. 180.
45) Der besondere Zahlungsort muß in deutlich erkennbarer Weise angegeben
sein, wozu eine zunächst auf die bloße Angabe des Wohnortes des
Gläubigers hinauslaufende Bemerkung nicht genügt. (Der den Wechsel in
Dresden Ausstellende hatte im Kontexte gesagt: „zahle ich an X. in Freiberg
die Summe von 2c., Dresden, den 2c.“ — und hierin ward bloß die Angabe
des Wohnortes des Gläubigers, nicht die eines besonderen Zahlungsortes gefunden
V. 382.) — Der Zusatz: „Zzahlbar hier und aller Orten“ bei ausgedrücktem
bez. gesetzlichem Zahlorte macht den Wechsel nicht ungültig, noch ist
er bedeutungslos. Durch ihn unterwirft der Aussteller sich der Wechselklage
an jedem Orte, wo er betroffen wird oder exekutionsfähiges Vermögen besitzt
(IV. 261. 387). Im übrigen bleibt ein eigener Wechsel, der außer dem Ausstellungsorte
keine besondere Ortsangabe enthält, am Ausstellungsorte, ein
eigener domizilierter Wechsel im Domizile zahlbar! — Der Art. handelt nur
von dem aus dem Wechsel hervorgehenden Rechtsverhältnis, setzt einen gültigen
Wechsel voraus; über die Erfordernisse der Gültigkeit des Wechsels, über die
Wechselfähigkeit bestimmt er nichts (XXIII. 388).
46) Der auf eigene Order gestellte eigene Wechsel ist ungültig (VII. 16
XVI. 148.) s. oben Note 40 zu Art. 96.
47) a. Der Art. 16 findet analoge Anwendung auf den eigenen Wechsel,
wobei an Stelle des Bezogenen der Aussteller tritt. Dem steht nicht entgegen,
daß es nach Art. 99 bei nicht domizilierten eigenen Wechseln zur Erhaltung
des Wechselrechtes gegen den Aussteller weder der Präsentation noch
des Protestes bedarf. Denn dieselbe Regel gilt gegenüber dem Acceptanten