Von eigenen Wechseln. (Art. 98.) 217
6. die Art. 41 und 42, sowie die Art. 45—55 über den
Regreß mangels Zahlung gegen die Indossanten;
7. die Art. 62—65 über die Ehrenzahlung;
die Art. 70— 72 über die Kopien;
9. die Art. 73—76 über abhanden gekommene und falsche
Wechsel mit der Maßgabe, daß im Falle des Art. 73
die Zahlung durch den Aussteller erfolgen muß;
10. die Art. 78— 96 über die allgemeinen Grundsätze der
Wechselverjährung, die Verjährung der Regreßansprüche
gegen die Indossanten l), das Klagerecht des Wechsfelgläubigers,
die ausländischen Wechselgesetze, den Protest,
den Ort und die Zeit für die Präsentation und andere
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höht hat, aubietet (VIII. 166). Ist der Wechsel zwar beim Remitteuten
zahlbar, aber an Order gestellt, so ist der Anspruch auf Verzugszinsen vom
Verfalltage nur begründet, wenn Kläger (im Wechselprozesse urkundlich!) nachzuweisen
vermag, daß entweder er selbst zur Verfallzeit Inhaber des Wechsels
gewesen ist und sich damals in der Lage befunden hat, denselben zu prä—
sentieren und gegen Zahlungsleistung dem Aussteller zu verabfolgen, oder
daß, falls damals ein Dritter den Wechsel in Händen hatte, dieser geeignete
Vorkehrungen getroffen, damit zur Verfallzeit der Wechsel dem Aussteller
gegen Zahlungsleistung im Geschäftslokale des Klägers (Remittenten) ausgeantwortet
werden konnte; ohne solchen Nachweis ist der Verzug des beklagten
Ausstellers durch den Eintritt des Verfalltages allein nicht herbeigeführt
(XXI. 27). — Durch Nichteinhaltung der zweijährigen in Art. 31. 19.
20. vorgeschriebenen Präsentationsfrist geht bei eigenen Sicht-Wechselun der
Anspruch gegen den Präsentaten nicht verloren (R. III. 7). — Wird der
eigene Wechsel vom Aussteller oder von Einem der mehreren solidarisch verpflichteten
Aussteller einfach eingelöst, so hat der Wechsel damit sein Ziel erreicht
und kann zur Begründung neuer wechselmäßiger Verbindlichkeiten in der
Regel nicht benutzt werden, es müßte denn der Aussteller durch besonderes,
auf ihn lautendes Giro das Recht der Weiterbegebung erlangt haben (I. 102.
V. 126. XVI. 40. XVIII. 368).
51) Vgl. V. 381 und XXII. 414. in der Note zu Art. 81; ferner über
Prolongation und deren Einfluß auf die Verjährung XXV. 26. in Note 10
zu Art. 4, endlich R. II. 13. darüber, daß die einheimische Verjährung für
im Auslande ausgestellte Wechsel (promissor notes = eigene Wechsel)
auch dann nicht maßgebend ist, wenn die Klageverjährung als prozessuales
Rechtsinstitut betrachtet wird. —