Berichiedene Mabnahmen. — Preußen.
Art mit einem Bruttoraungehalt über 500 Regiftertons beziehen, und
pucch die zufammen mehr alö der dritte Teil des Nettoraumgehalts oder
der Tragfähigkeit des einzelnen Schiffes in Anjpruch genommen wird,
fomweit die Beförderung nicht ausjchließlich von oder nach Häfen des nt-
tande3 oder deutjcher Schußgebiete erfolgen foll.
Urtifel IL
Dieje Yerordrtung tritt mit dem Tage der Berfündung in Kraft.
Befanntmadhung
über die Dorverlegung der Stunden während der Zeit
vom 1. Mai bis 50. September 1916.
Vom 6. April 1916.
(Nuf Grund de $ 3 Des Gejebes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt»
| ihaftlichen Maßrtahmen ujm. vom 4. Augujt 1914.)
Kir die Zeit vom 1. Mai bis zum 30. September 1916 ijt die gejegliche Zeit
in Deutfchland die mittlere Sonnenzeit des dreißigjten Lärgengrades öftlih vor
Greenwich.
Der 1. Mai 1916 beginnt am 30. April 1916 nachmittags 11 Uhr nach der gegert-
wärtigert Zeitrechnung. I
Ser 30. September 1916 endet eine Stunde nad Mitternacht im Sinne Diefer
Rerordrrung.
Drenken.
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Minifterial-Erlaß,
betreffend Ausfuhr-, Duchfuhr: und Einfuhrverbote,
Bom 2. April 1916.
Rod) immer gehen zahlreiche Anträge, betreffend die Ausfuhr-, Durchfuhr- und
Einjuhrverbote, beim Reichsamt, des nern ein, die unter Beachtung der Belannt-
madung im Reichdanzeiger Nr. 37 vom 12. Februar 1916 hinfichtlich der Ernennung
eine? Reihsfommiljars für Aus- und Einfuhrbewilligung lebterem zuzujenden
geweier mären.
sc erjuche deshalb, die Intereffentenkreife durch Veröffentlichung in der Brefje
oder in jonft geeigrtet erjcheinentder Weife dahin zu verftändigen: DaB zur Vermeidung
von Verzögerungen dringend empfohlen wird, Anträge, betreffend die Ausfuhr,
Durhfuhr- und Einfuhrverbote, fofern fie nicht zunächft den Bentralftellen für Aus-
juhrbetvilfigungert zuzuftellen find, nicht an das Reichdamt des Synnern, jondern
an den Reihslommijjar für Aus- und Einfuhrbemilligung, Berlin W10,
üuBomufer 8, zu richten.
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