Kreufen.
Minifterial-Erlaß,
betreffend Sicherung der Nahrungsmittel,
Bom 29. Febritar 1916.
Nach wiederholter Wahrnehmungen werden die Vorfchriften der Verordnum
von 16. Dezember 1915 über die Bereitung von Kuchen vielfach von den Gewerke
treibendeint rticht beachtet. Dies gilt namentlich von den Borjchriften deg 8 1 bi ”
und ded 85a. a. D. Wir erfuchern Sie daher, Die rachgeordneten Behörden N
Überwahung und Nachprüfung der Betriebe nachdrüdiich anzuhalten, jomweit den
richt fchon geichehen fein jollte. |
Auch Die Übrigen zur Stredung von Bollrahrungsmitteln erlaffenen Rundes.
rat3verorönungen werden nicht überall mit der durch die Striegöverhältnifie uns
bedingt gebotenen Sorgfalt befolgt. Sie wollen daher auch hier für die erfordertiche
Überwachung forgen.
Falls anzunehmen ift, daß Die Nichtbeachtung einzelner Verordnungen haupt»
jächlich auf Unkenntnis beruht, jo wird e3 fich empfehlen, die Verordnungen oder
ihre wichtigiten VBorjchriften jorwie nötigenfalls auch Die Ausführungsbeftimmungen
wiederholt in den für amtliche Beröffentlichungen bejtimmten Blättern befannt
zu gebert.
| Minifterial-Erlaß,
betreffend Derpflichtung der Molfereien zu Angaben über
| Butter. |
Bom 19. Zebruar 1916.
Auf Grund der Befarntmachung über den Verkehr mit Butter vom 8. Dezember
1915 jind die Unternehmer von Molfereien, Die im Jahre 1914 mindeftens 500 009
Liter Milch oder eine entjprechende Menge Rahm verarbeitet haben, verpflichtet,
am 1. eines jeden Monat3 der Zertraleintaufsgefellichaft in Berlin anzugeben:
1. siebiel aller in ihrem Betriebe während des Vormonat hergeiteilt
mordent tft.
2. Wieviel Butter fie am erfterr Tage des laufenden Monats vorrätig habeı.
3. Wieviel Butter jie auf Grund der beitehenden Verträge im laufenden
Monat zu liefern haben und ar wert. .
- Die Erklärungen find am 1. des Monat3 pünktlich an. die Zentral-Einfaujs-
ee m. b. H., Abteilung Irlandbutter, Berlin W. 8, Mohrenftraße 58/59,
eirzzujendeit. IL
Soweit Molfereien einem Wermwertungsverband argeichlojjen find, tt ver
Berwertungsverband zur Abgabe der Erklärung am dritter Tage Des Monats ver-
pflichtet. Die Molfereien bleiben jedoch Hinfichtlich desjenigen Teils Ihrer Vutter-
erzeugurg, welchen fie nicht art den Verband abliefern, zur Erklärung verpflichtet.
er die Erklärungen nicht rechtzeitig und gewifjerrhaft abgibt, macht fich fra)
bar (Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Gelditrafe bi3 zu 1500 M.).
Die Erklärungen müffen unterzeichnet fein, und zwar mit dem Namen der
Firma; Unterjchriften der Verwalter oder der Ehefrauen ohrte Angabe der sıma
der Molkerei gerrügen richt. a
Im weiteren Verlauf hat die Bentral-Eirkaufsgefellchaft den Molfereten zu
erklären, welche Buttermengen fie in Anfpruch nimmt. - Geht ihre Erklärung den
Unternehmern nicht fpäteftens am 12. des Monats zu, fo erlijcht Die Lieferung”
pflicht für diefen Monat.
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