PBreuren.
Minijterialerlaß,
betreffend Bereitung von Kuchen.
Som 21. März 1916.
Die Beitimmung des $ 1 Abf. 3der Fuchenverordnung vom 16. De
Daß Teige und Mafjen, die außerhalb der im Xbj. 1 des gleichen Paragraphen as.
nrannten Betriebe und Räume hergeitellt find, in diefert Betrieben und Räumen ni
ausgebaden werden dürfen, wird nicht überall richtig ausgelegt. Ein Teil der Fe
hörden nimmt ar, daß jich das Verbot nur auf joldhe Teige und Mafien begieht
die nad) $ 1 Ab. 1 und 2 der gertannterr Verordrtung in gewerblichen Betrieben
und in Bereinzräumen jelbit richt hergejtellt werden dürfen. \
Dieje Auslegung trifft nicht zu. Unter das Verbot des $ 1 Abf. 3 fallen bielmehr
alle Teige und Mafjert, Die zu Kuchen oder Torten im Ginrte des $ 2 der gertartitten
Berordrtung verivendet werden.
zeniber 1915
Ausführungsanweijung
über den Derfchr mit Zuder.
Bom 14, April 1916.
(Auf Grund des $ 18 der Verordnung des Bundesrat3 über den Verkehr mit Rer-
braudiszuder vom 10. April 1916.)
A. Zur Verordnung dei Bundesrats:
Kommunalverbände im Sinne der Berorditung find die Stabt- und Land-
keile- Den Kommunalverbänden ftehen gleich Vereinigungen von Kommunal«
verbänden und Gemeinden zur gemeinjamer Regelung des Yuderverbrauds.
Die in der Verordnung den Kommuntalverbänden und Gemeinden übertragenen
Befugnijje jind anftatt durch die Komuunalverbände und Gemeinden durd; deren
Vorjtand wahrzunehmen. Wer als Borjtarrd des Kommuralverbandes und als
Gemeindevorftand arzufehen ift, bejtimmen die Kreisordnnungen und Gemeinde-
verfajlurgsgejebe.
Der Gemeinden jtehen die Gutsbezirke gleich.
Zujtändige Behörde im Sinne des $ 14 ift Die Gemeindebehörde. Höhere Ver-
waltungsbehörde ift der Regierungspräfident, für Berlin der Oberpräfident in Pot3-
dam.
B. Zu $ 4 der Ausführungabeitimmungen ded Reichälanzlers vom
12,.April 1916.
Die Stelle, der die mer ihren Bedarf an Zuder zur Bierrenfütterung an-
zuzeigen haben, ift der Oberpräjident. Er far die Entgegennahme und Prüfung
der Anzeige der Landivirtichaftsfammer oder einem Bienrenzuchtverein Übertragen,
©. $m übrigen twird zur Ausführung der Verordnung folgendes bemerkt:
I. Reichazuderitelle.
Die Reichözuderftelle hat den Verbrauch von Zuder zu regeln. Sie jtellt Bezugs
jcheirte aus, die zum Bezuge bon Zuder für den allgemeinen Verbrauch, für die
Zuder verarbeitenden gewerblichen und fonjtigen Betriebe fowie für die Heered
verwaltung und Die Marineverwaltung berechtigen.
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