Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Boilsernährung, 
II. Der allgemeine Berbraud). 
Sie 88 3 bis 9 der Verordirung beziehen fi) auf den allgemeinen Verbrauch. 
Die or umfaßt den gejamtent Verbrauch mit Ausnahme des Verbrauchs der Heeres- 
“ wattuntg und der Marteverwaltung ($ 11), jowie der verarbeiterrden Betriebe 
10) (Si erjtredt jich insbejondere auf den Verbrauch der Zamilienhaushaltungen 
md Gingelperjonent, der Büdereien und Konditoreien jowie der Gajthäufer (Gafts 
ictjehe ften, Schanf- und Speifetwirtichaften, Kaffeehäufer, Vereinz- und Erfrifchungs- 
räume wutD degl.), jotvie anderer Betriebe und Anftatten, in deren Perforen be= 
föjtigt werbert, wie Erziehungsanjlalten, Krankerrhäujer, AUrnterthäufer, Gefärgnifie 
1. Bemefjung de3 allgemeinen Berbraud3. 
Der Reichsfanzier hat in den Ausführungsbeftiimmungen bom 12. April 1916 
auf Brno deö $ 4 der Verorbrrung bejtimmt, daß Der Regelung des allgemeinen 
Nerbraudy3 biö auf weiteres eine Yudermenge bon 1 kg auf ben Kopf der Bevöl- 
ferung und den Mortat zugrunde zu legen ijt. Hieraus ergibt jic) die auf den Kom- 
muralverbantd entfalleıtde Gejamimenge (Bedarfsanteil). 
Auf diejer Bedarfsanteil find die am 25. April 1916 in den Bezirken vorhandenen 
Yeftände anzurechnen, [orweit jie der Anzeigepflicht ach $ 14 der Verordnung unter- 
tiegen. Nicht angerechnet werben Vorräte der unter 10 der Berorörung fallenden 
Zuder verarbeitenden Betriebe. Die NReichdzuderftelle ijt vom Neichsfanzler er- 
mächtigt, weitere Ausnahmen vor der Anrechnung zuzwiafier. 
Imerhaib de3 Bedarfsanteiiä hat jeder einzelne Tommunalverband der Ver- 
brauch zu regeln, wobei zu beachten ift, daß aus dent Bedarf3anteil, steber der Haus- 
haltungen nod), wie oben angeführt, DBädereien, Korrditoreier, Gafthäufer, Anftalten 
und dgi. zu verforgen find. Yür den einzelnen Haushalt wird daher eine geringere 
Iageömenge al3 33 g für den Stopf zur Verfügung ftehen. 
Die Verbraudsregelung haben die Kommunalverbände tunlicdhft 
rajch vorzunehmen; dabei wird fich die Einführung von Zuderfarten 
und ähnliden Ausmeijer dringend empfehlen. 3 fteht den Kommural«- 
verbärtden frei, in der Zumefjung der Zudermernge je nach) Alter, Arbeitgleiftung uf. 
zu unterjcheiden. Yall3 eine Abitufung tach dert Alter erfoYgt, wird es in der Regel 
angebracht fein, für Kinder eite Höhere Merge feitzujegen als für Erwachfene.: 
Die Kommunalverbände förnten anordnen, daß bei der Verbrauchäregelung 
außer den Borräter, die ihrtert jeibjt auf ihren Bedarfsanteil angerechrtet werden, 
auch) Vorräte bon trtsgefamt 10 kg oder twertiger artgerechrtet werden und, daß zu 
diejem Zmede die Beitandaufrrahme auf jolche Mergen ausgedehnt wird. Die Art= 
rechnung wird zwedmäßig auf einen längeren Zeitraum zu verteilen fein. Die fäuf- 
fie Überlaffung ($ 7 Ab. 1 der Verordruntg) von Vorräten, die 10 kg und mertiger 
betragen, fan von den Kommuntafverbänden richt verlangt werden. Auch bei Vor- 
täten vor über 10 kg it Haushaltungen wird fich in der Regel nicht die Abforderung 
(7 Ab. La. a. D.), fondern die Anrechrrung empfehlen. 
2. Der Bezug de Zuder3 zum aligenteinen VBerbraud). 
_ Die Kommunalverbände können auf Grund der ihren von der Reichözuder- 
ltefle ausgefertigtert Bezugsjcheinte den auf fie entfallenden Zuder entweder felbft 
bezieheit (Selbftbezug) oder die Bezugdfcheinte ar den Handel weitergeben (Hardels- 
bezug). Welcher Weg fie wählen, jteht ihren frei. 
„ „Der jie den Zuder in eigene Verwaltung nehmen und felbft beziehen, werden 
Ite Id) zwedmäßig beim Bezug erfahrener Händler al3 Beauftragter bedienen. 
Dabei werden im erjter Lirtie mögiichit die Händler heranzuziehen fein, die bisher 
Ihrem Bezirfe Zuder zugeführt habeıt. 
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