Boilsernährung,
II. Der allgemeine Berbraud).
Sie 88 3 bis 9 der Verordirung beziehen fi) auf den allgemeinen Verbrauch.
Die or umfaßt den gejamtent Verbrauch mit Ausnahme des Verbrauchs der Heeres-
“ wattuntg und der Marteverwaltung ($ 11), jowie der verarbeiterrden Betriebe
10) (Si erjtredt jich insbejondere auf den Verbrauch der Zamilienhaushaltungen
md Gingelperjonent, der Büdereien und Konditoreien jowie der Gajthäufer (Gafts
ictjehe ften, Schanf- und Speifetwirtichaften, Kaffeehäufer, Vereinz- und Erfrifchungs-
räume wutD degl.), jotvie anderer Betriebe und Anftatten, in deren Perforen be=
föjtigt werbert, wie Erziehungsanjlalten, Krankerrhäujer, AUrnterthäufer, Gefärgnifie
1. Bemefjung de3 allgemeinen Berbraud3.
Der Reichsfanzier hat in den Ausführungsbeftiimmungen bom 12. April 1916
auf Brno deö $ 4 der Verorbrrung bejtimmt, daß Der Regelung des allgemeinen
Nerbraudy3 biö auf weiteres eine Yudermenge bon 1 kg auf ben Kopf der Bevöl-
ferung und den Mortat zugrunde zu legen ijt. Hieraus ergibt jic) die auf den Kom-
muralverbantd entfalleıtde Gejamimenge (Bedarfsanteil).
Auf diejer Bedarfsanteil find die am 25. April 1916 in den Bezirken vorhandenen
Yeftände anzurechnen, [orweit jie der Anzeigepflicht ach $ 14 der Verordnung unter-
tiegen. Nicht angerechnet werben Vorräte der unter 10 der Berorörung fallenden
Zuder verarbeitenden Betriebe. Die NReichdzuderftelle ijt vom Neichsfanzler er-
mächtigt, weitere Ausnahmen vor der Anrechnung zuzwiafier.
Imerhaib de3 Bedarfsanteiiä hat jeder einzelne Tommunalverband der Ver-
brauch zu regeln, wobei zu beachten ift, daß aus dent Bedarf3anteil, steber der Haus-
haltungen nod), wie oben angeführt, DBädereien, Korrditoreier, Gafthäufer, Anftalten
und dgi. zu verforgen find. Yür den einzelnen Haushalt wird daher eine geringere
Iageömenge al3 33 g für den Stopf zur Verfügung ftehen.
Die Verbraudsregelung haben die Kommunalverbände tunlicdhft
rajch vorzunehmen; dabei wird fich die Einführung von Zuderfarten
und ähnliden Ausmeijer dringend empfehlen. 3 fteht den Kommural«-
verbärtden frei, in der Zumefjung der Zudermernge je nach) Alter, Arbeitgleiftung uf.
zu unterjcheiden. Yall3 eine Abitufung tach dert Alter erfoYgt, wird es in der Regel
angebracht fein, für Kinder eite Höhere Merge feitzujegen als für Erwachfene.:
Die Kommunalverbände förnten anordnen, daß bei der Verbrauchäregelung
außer den Borräter, die ihrtert jeibjt auf ihren Bedarfsanteil angerechrtet werden,
auch) Vorräte bon trtsgefamt 10 kg oder twertiger artgerechrtet werden und, daß zu
diejem Zmede die Beitandaufrrahme auf jolche Mergen ausgedehnt wird. Die Art=
rechnung wird zwedmäßig auf einen längeren Zeitraum zu verteilen fein. Die fäuf-
fie Überlaffung ($ 7 Ab. 1 der Verordruntg) von Vorräten, die 10 kg und mertiger
betragen, fan von den Kommuntafverbänden richt verlangt werden. Auch bei Vor-
täten vor über 10 kg it Haushaltungen wird fich in der Regel nicht die Abforderung
(7 Ab. La. a. D.), fondern die Anrechrrung empfehlen.
2. Der Bezug de Zuder3 zum aligenteinen VBerbraud).
_ Die Kommunalverbände können auf Grund der ihren von der Reichözuder-
ltefle ausgefertigtert Bezugsjcheinte den auf fie entfallenden Zuder entweder felbft
bezieheit (Selbftbezug) oder die Bezugdfcheinte ar den Handel weitergeben (Hardels-
bezug). Welcher Weg fie wählen, jteht ihren frei.
„ „Der jie den Zuder in eigene Verwaltung nehmen und felbft beziehen, werden
Ite Id) zwedmäßig beim Bezug erfahrener Händler al3 Beauftragter bedienen.
Dabei werden im erjter Lirtie mögiichit die Händler heranzuziehen fein, die bisher
Ihrem Bezirfe Zuder zugeführt habeıt.
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