Breupen.
Der Handelöbezug Förnte fic) etwain folgertder Weije volfziehen: Der Sonn
verband übergibt den Kleirthändlerr feines Bezirks, um ihnen den Bezug von ann“
zu ermöglichen, eine ihrem Bedarf entiprechertde- Yahl von Bezugsicjeine tet
zivar das erite Mal auf der Grundlage ihres früheren, dem Kommumalverbande 0
zumeifertden Abjabes, jpäter im Betrage der dem Kommunalverbande von Aa
Kleinhändlern zurüdzureichenden Zuderfarterrabichritte und dgl, Der Keinhändier
übermittelt feine Bezugsicheinte dem Großhändler, mit dem er in Geihäftsperbind er
jteht, mobei er auf Die Großhändler innerhalb des Kommunalbezirks nicht beichri, S
ift; Der Großhändler bezieht Darauf, fei e unmittelbar, fei e3 durch Vermittelur N
eines zweiten Großhändlerz, mieberum unter Weitergabe der Bezugsicheine de
Zuder von eirter Raffirrerie. Den gewerblicher Betrieben, die unter die Fegeung
Des Kommuntalverbandes fallen, tmerden bei größerem Bedarfe vom Kommunal,
verband unmittelbar Bezugsicheine ausgehändigt werben Fönnen, mit deren fie
in berjelben Weije zu verfahren hätten tie Die Stleinhändler. Bei geringerem B..
darfe wird ihnen die ihrem Bedarf entiprechende Mertge von Zuderfarten und ähn-
fichert Ausweijert zu überlajjen fein, die fie ermächtigen, Zuder beim Sleinhändfer
zu beziehen. Der bejchriebere Weg jchließt ji) nad) Möglichkeit den beitehenden
Hanbelöverhältijjen ar. Der Handelsbezug Tünnte aber auch jo vor fich gehen
daß der Kommurtalverband feine Bezugsicheine unmittelbar einem oder mehreren
Grophändlern übergibt, die daraufhin bon der Raffinerie beziehen und fich gegenüber
dem Sommuntalverbartde verpflichten, den Kleirhändlern feines Bezirks den vom
Kommunalverbande zu verjorgertden Geierbebetrieben Die auf ie eıttfallenden
Mengen zu liefern. Die Zuderfarten fönnter auch) hier die Grundlage für die Wer.
jorgung der Kieinhändler bilder.
Sr jedem Falle ift Durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern, daß mit den
Bezugsiheinen Handel getrieben und Daducd) in die Gleihmäßigfeit der Verforgung
eingegriffen wird. (Vgl. $ 12 Abf. 1 und $ 19 Ziff. 3 der Verordnung.)
3. Hödhftpreife für den Kleinverfauf.
Die Kommunalverbärbe haben Höchftpreije für den Verkauf an die Verbrauder
Teftzujeßen.
III. Der Berbraudg der Berarbeiter.
Neben dem durch die Sommuralverbände a tegelnven allgemeinen Ver-
brauche fteht Der Verbrauch der Zuderverarbeiter. Das find die zuderverarbeitenden
gewerblichen Betriebe (jedoch mit Ausnahme der Gafthäufer, Bädereien und ton-
Ditoreien) und Diejertigen landwirtjchaftlichen Betriebe, in derten unter Verwendung
von Zuder Nahrungs, Genuß- oder Heilmittel zur. Weiterberäußerung bereitet
werden. Syn mweldhen Umfang und unter welchen Bedingungen fie Zuder beziehen
und verwenden dürfen, beftimmt der NReichöfanzler (Verordnung $ 10). Die end-
gültige Beltimmung hierüber ift vorbehalten, biß die Beitandsaufrahmen und bie
Anmeldungen der Zuderverarbeiter vorliegen; für die Zmijchenzeit ift der Reid)
zuderjtelle Die Bejtimmung der Quderontele diejer Betriebe und der Bedingungen
übertragen, unter deren fie Zuder beziehen Eünrten.
IV. Gebühr für den Bezugsicein.
Für die Auzftellung der Bezugzfcheine ift nach $ 9 der Ausführungsbeitimmungen
de3 Reichöfanzlerz eine Gebühr von 10 Pfennig für ver Doppelzentner zu entrichten.
Die Reichszuderftelle Farın die Auzftellung der Bezugaiheine von Der vorherigen
Einferdung der Gebühr abhängig maden.
| | V. Beitandaaufnahme.
Wegeit ber Beitandsaufrnahme ergeht bejondere Anmeijung.
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