Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Breupen. 
Der Handelöbezug Förnte fic) etwain folgertder Weije volfziehen: Der Sonn 
verband übergibt den Kleirthändlerr feines Bezirks, um ihnen den Bezug von ann“ 
zu ermöglichen, eine ihrem Bedarf entiprechertde- Yahl von Bezugsicjeine tet 
zivar das erite Mal auf der Grundlage ihres früheren, dem Kommumalverbande 0 
zumeifertden Abjabes, jpäter im Betrage der dem Kommunalverbande von Aa 
Kleinhändlern zurüdzureichenden Zuderfarterrabichritte und dgl, Der Keinhändier 
übermittelt feine Bezugsicheinte dem Großhändler, mit dem er in Geihäftsperbind er 
jteht, mobei er auf Die Großhändler innerhalb des Kommunalbezirks nicht beichri, S 
ift; Der Großhändler bezieht Darauf, fei e unmittelbar, fei e3 durch Vermittelur N 
eines zweiten Großhändlerz, mieberum unter Weitergabe der Bezugsicheine de 
Zuder von eirter Raffirrerie. Den gewerblicher Betrieben, die unter die Fegeung 
Des Kommuntalverbandes fallen, tmerden bei größerem Bedarfe vom Kommunal, 
verband unmittelbar Bezugsicheine ausgehändigt werben Fönnen, mit deren fie 
in berjelben Weije zu verfahren hätten tie Die Stleinhändler. Bei geringerem B.. 
darfe wird ihnen die ihrem Bedarf entiprechende Mertge von Zuderfarten und ähn- 
fichert Ausweijert zu überlajjen fein, die fie ermächtigen, Zuder beim Sleinhändfer 
zu beziehen. Der bejchriebere Weg jchließt ji) nad) Möglichkeit den beitehenden 
Hanbelöverhältijjen ar. Der Handelsbezug Tünnte aber auch jo vor fich gehen 
daß der Kommurtalverband feine Bezugsicheine unmittelbar einem oder mehreren 
Grophändlern übergibt, die daraufhin bon der Raffinerie beziehen und fich gegenüber 
dem Sommuntalverbartde verpflichten, den Kleirhändlern feines Bezirks den vom 
Kommunalverbande zu verjorgertden Geierbebetrieben Die auf ie eıttfallenden 
Mengen zu liefern. Die Zuderfarten fönnter auch) hier die Grundlage für die Wer. 
jorgung der Kieinhändler bilder. 
Sr jedem Falle ift Durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern, daß mit den 
Bezugsiheinen Handel getrieben und Daducd) in die Gleihmäßigfeit der Verforgung 
eingegriffen wird. (Vgl. $ 12 Abf. 1 und $ 19 Ziff. 3 der Verordnung.) 
3. Hödhftpreife für den Kleinverfauf. 
Die Kommunalverbärbe haben Höchftpreije für den Verkauf an die Verbrauder 
Teftzujeßen. 
III. Der Berbraudg der Berarbeiter. 
Neben dem durch die Sommuralverbände a tegelnven allgemeinen Ver- 
brauche fteht Der Verbrauch der Zuderverarbeiter. Das find die zuderverarbeitenden 
gewerblichen Betriebe (jedoch mit Ausnahme der Gafthäufer, Bädereien und ton- 
Ditoreien) und Diejertigen landwirtjchaftlichen Betriebe, in derten unter Verwendung 
von Zuder Nahrungs, Genuß- oder Heilmittel zur. Weiterberäußerung bereitet 
werden. Syn mweldhen Umfang und unter welchen Bedingungen fie Zuder beziehen 
und verwenden dürfen, beftimmt der NReichöfanzler (Verordnung $ 10). Die end- 
gültige Beltimmung hierüber ift vorbehalten, biß die Beitandsaufrahmen und bie 
Anmeldungen der Zuderverarbeiter vorliegen; für die Zmijchenzeit ift der Reid) 
zuderjtelle Die Bejtimmung der Quderontele diejer Betriebe und der Bedingungen 
übertragen, unter deren fie Zuder beziehen Eünrten. 
IV. Gebühr für den Bezugsicein. 
Für die Auzftellung der Bezugzfcheine ift nach $ 9 der Ausführungsbeitimmungen 
de3 Reichöfanzlerz eine Gebühr von 10 Pfennig für ver Doppelzentner zu entrichten. 
Die Reichszuderftelle Farın die Auzftellung der Bezugaiheine von Der vorherigen 
Einferdung der Gebühr abhängig maden. 
| | V. Beitandaaufnahme. 
Wegeit ber Beitandsaufrnahme ergeht bejondere Anmeijung. 
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