Bolksernährung.
Anordnung
yer Landeszentralbehörden, betreffend die Einfuhr von
.r Kartoffeln.
Rom 21. Februar 1911.
semäß $ 7 der Ausführungsbeitimmungen bes Reichäkanzler3 vom 15. Februar
1916 zur Verordrung, betreffend Die Einfuhr von Kartoffeln, vom 7. Februar 1916
irn peitimmt: EL
wied, ländige Behörde im Sinne diefer Ausführungsbeitimmungen ift der Landrat,
iu Stadtfreifen Der Gemeindevoritand. Höhere Bermaltungöbehörde ift der Re-
gierungspräfident, in Berlin der Oberpräjident.
Ausfübrungsanweijung
zur Derorönung Zur Regelung der Preije für Schladht-
ihweine und- für Schweinefleifh vom 14. Sebruar 1916.
Bom 16. Februar 1916.
3u $1. Die Höchitpreife für Schweine find Erzeugerpreife, jie gelten beim
Derkaufe durch den Viehhalter (Landrvirt oder Mäfter) arı den Händler oder Fleifcher.
Die Feftftellung des zu bezahlertderr Lebendgemwicht3 hat „nüchtern gemogen“
zu erfolgen. Die Tiere mühjer daher bei ihrer Berwiegung 12 Stundeınt futterfrei
fein, oder bis zur Wage einen Befürderungsiweg vor mindeitens 5 km zurüdgelegt
haben, wenn flir die entjprechende Sorte bei beiter Ware der Höchltpreis verlangt
werden Darf.
ede Nebenabrebe über Entihädigungen irgendwelcher Art, Schmwanzgeld
Nufladeentichädigung oder dergl., durch die der Höchftpreis umgangen werden foll,
it Itrafbar.
A 3 8 2. Die Borjtände der auf Grund der Anordnung vom 16. Sjarruar 1916
gebildeten Viehhandelöverbände, im Regierungsbezirfe Sigmaringen der Regierungs-
präfident, find Stellen, die zur Abänderung der Höchitpreife befugt find. Abärde-
rungen der Höchjtpreije find im NeichE- und Königlich Preußijchen Staatsartzeiger
zu veröffentlichen und jofort dem Bentral-Viehhandelsverband in Berlin anzu-
zeigeit,
3u $ 3. Die Regelung erfolgt durch die Vorftände der VBiehhandelsverbände,
int Regterungöbezirfe Sigmaringen durch den Regierungspräjidenten.
3184. Der Unfauf von Schladhtichweinen beim Viehhalter darf nur nach
Leberrdgetvicht erfolgen. &3 ift zuläfjig, mehrere Schmweirte zujammen zu einem
Einheitöpreis für 50 kg Lebendgewicht zu verkaufen oder zu faufer, doch müjjen
5 Schweine gleicher Gewichtäflajfe und gleicher Befchafferheit fein.
3055. Bujtändige Stelle in Abf. 1 Sab 2 ift der Negierungspräjident, für
Verlin der Oberpräfident. |
yultändige Behörde in Ab. 2 ift der Gemeindepvorfland.
.. Die Veltimmung des bj. 2 bezmedt eine gleichmäßige Berüdjichtigung der
taufer, die bisher an dem Marfte ihren Bedarf gededt haben. Der Gemeinde-
vortiand wird auf Grund der Fetftellung, welchen Teil der dem Marktort zugeführten
Schweine der einzeltte Käufer bisher erworben hat, Die Zumeifung vorzunehmen
haben. Käufe von Schweinen außerhalb dez eigentlichen Marktes find auf die den
staufern zum Erwerbe zuzumeiferde Stüdzahl anzurechnen.
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