Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Preußen. 
Die Heeres- und Marineverivaltung dedt ihren Bedarf in der Regel nicht dırz 
Stäufe auf dem Marfte. Sollte fie ausrnahmäweife dazu genötigt fein, jo it die A 
meirtde De Marktort3 verpfiichtet, der Heeresverwaltung die Erlaubrie zum Exp Are 
von jobiel Schweinen, al3 fie braucht, zu erteilen. Erforderlichenfallg ift Die rd 
anderen Stäufer zugelajjene Ankaufsmenge im Verhältnis zum dann noch Verfü 
baren Angebote herabzufeßen. ng: 
gu 86. Hulländige Behörde tft Der Gemeindeborftand. 
gu $ 7. sn Stadtkreifen haben die Feftfebungen (Nr. 1) und die Beltimm 
Fr. 2) Durcd) dert Gemeindevoritand, im übrigen Durch den Boritand des 
Ionmunalverbandes zu erfolgen. 
Das Recht der Zuftimmung nad) Ab. 3 wird dem Negierungspräfidenien 
int Berlin dem Oberpräjidenten übertragen. ’ 
ach $ 15 bleiben die in $ 5 der Verordrtungen vom 4. November 1915 vor: 
gejehenen oder auf rund des $5.a. a. DO. feitgejebten Preife für Schtweinefleiic, 
Scmweinefett ujiv. biß zum Inkrafttreten der auf Grund diefer Verordruung feftzu- 
jegenden Höchitpreife beftehen. Bei der Feftjeung neuer Preife jind eiterjeitz 
die Stalipreife in den Bezugsgebieten, die Zufchläge für dert Handel ($ 3) und die 
unterejjert Des Tleijchgewerbes, artdererfeit3 aber autch die intterefien der Verbraucher 
angemejjen zu berüdjichtigen. Die Regierungspräjidentert haben bei der Preiöfeit- 
jegung. auf eine der höheren Unkoften de3 Handels und des Sletichergemwerbes In 
dert größeren Städten und Srduftriegebieten Rechrtung tragende Abltufung der 
Breife Hinzuiirken. Ein angemefjener Teil de3 Fleifches ift zu tiedrigen Preijen 
abzugeben und der Ausgleicd, durch entiprechende Höherbemefjung der Preije für 
die bejjerert Stüde herbeizuführen. Auf die bejchleunigte Durchführung der Rreis- 
fejtjegungent ift Wert zu legert. | 
gu 89 Die Befugnis in AUbj. 1 wird den NRegierungspräfidenten übertragen. 
Die Hausichlachtungen für den eigener Bedarf des Eigentümers der Schweine 
Dürfen Beichränkungen richt unterworfen mwerdert. 
Zu $ 10. Kommimnalverbände find die Landfreife. Wer als Gemeinde und 
als Vorjtand der Gemeinde und der Kommunalverbände anzufehen ift, beftimmen 
die Gemeindeverfajfurgsgejege und die Kreisordrrungen. AlS Gemeinden im Sinne 
der Verordnung geltert auch Gutäbezirke. 
gu $ 12. Die Beitimmungen des Erlajjes vom 8. Dezember 1915 find, forweit 
lie jich auf den Verkauf ausländifchern Schweirtefleifches, Schweinefett uf. beziehen, 
Durch beit zweiter Sab des Ab. 1 des $ 12 diejer Verordrrung injotveit abgeändert 
tmorden, ai3 die genannter Waren nicht mehr in Verkaufsitellen gewerbsmäßig 
abgegeben werden dürfen, in denen inländijche Waren Diefer Art abgegeben werben. 
gu $ 14. guitändige Behörde ijt Die Polizeibehörde, höhere Vermwaltungs- 
behörde ift der Regierungspräfident, in Berlin der Oberpräfident. 
Ingen 
Sites. 
  
  
Anorönung 
über das Schlachten von Schaflämmern. 
Som 27. März 1916, 
(Auf Grund des $ 4 der Bekanntmachung über ein Schlachtverbot für trächtige Kühe 
und Sauen vom 26. Augujt 1915.) 
$1. Das Schlachten der in diefem Jahr geborenen Schaflämmer wird bis 
zum 15. Mai 1916 verbotert. | 
$ 2. Das Verbot findet feine Anwendung auf Schlachtungen, die erfolgen, 
weil zu befücchten ift, daß da3 Tier an eine Erkrankung verenden werde, oder mel 
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