Bollsernährung.
II. Gewerblide Shladtungen.
Shiahtungen von Rindvieh, Shafen und Shweinen, die nicht ausjchlieglich
zo yon eigenen Wirtfhaftäbetrieb de Viehhalters baftimmt find, dürfen nicht über
RT naelaflene Höhltzahl Hinaus und nur von folhen Perjoiten, denen bon den
SE hnalperbändert oder Gmeinden die Erlaubiris zur Shlahtung erteilt if,
Fa derert Beauftragten borgenommen werden. Die Nommurtalverbände oder
Ssmeinden haben dem zuständigen $.eifchbzjchauer die Zahl der für jeden Betrieb
ugelafferren Shlahtungen mitzuteilen. Die Feiihbeihauer haben die Lebend-
hau an Shlahttieren, die bon nicht berechtigten Perforen oder über die zu-
eoaffene Höhftzaht hinaus geihlahtet werden follen, abzufehnen und der Drts-
yolizeibahdide Anzeige zu erjtatten. Die Polizeibehörde Hat die Tiere vorläufig
2 beihlagrahmen. Der Eigentümer hat die beihlagnahmten Tiere auf Verlangen
Ber Gemeinde käuflich zu überlaffen. Die Gzmeinden haben fid) bei der Verwertung
Her Tiere der Viehhandelsverbände zu bedienen.
Keifch von Shladttieren, die von unberechtigten Berjonen oder über bie zu-
küffige Höhftzahl Hirraus gejchla tet find, ift zugunften der Ösmeinde oder des Kom-
munalverbandes des Shahtorts einzuziehen; ein Entgelt ift hierfür nicht zu be-
zahlen.
III. Hausjdhlahtungen.
Für Shlahtungen, die ausihließiich für den eigenen Wirtichaftzbedarf des
Vichhalter3 erfolgen (Hausihlaihtungen), gelten jo'gende Borjäriften:
1. Die zur Shlachtung gelangenden Tiere müfjen von Bejiger mirdeitens
jechs Wochen in feiner Wirtichaft gehalten jein.
d, Das aus jolhen Shlaihtungen gewonnene %ieifch darf rrur unentgeltlich
oder art Berjorten abgegeben mwerdert, die zum Haushalte des Viehhalterd
gehörert oder in jeinem Dienite fteher.
3. Shladtungen von Rindvieh find nur nah) Genehmigung de3 Kommunal-
verbandes gejtattet. Bei Einholung der Genehmigung ift das Lebend-
gewicht de Shladttierd und Die Zahl der Wirtichaftsangehörigen des
Haushalts, für den die Schlarhtung erfolgen joll, anzugeben. Die Genehmi«
gung darf tur erteilt werden, wertıt nach der Zahl der Haushaltungs-
angehörigen und unter Berüdtichtigung des für die übrige Bepöfferung
zur Verfügung fteherden Tleilches ein Bedürfnis für die Schlachtung
anerkannt werden Tanıt.
4. Shlachtungen von Shweirten und S:hafen find mindeflend 48 Stunden
vor der Schlahtung dem Stommunalverbarde jchriftlich unter Angabe
des Lebenrdgewichts Des Shladhttier3 und der Zahl der Wirtichaftsange-
hörigen des Haushalts, für den die Shladhtung erfolgen foll, anzuzeigen.
Der Kommunalverband Tarın die Schhlacdhtung unterjfagen, mern
unter Berüdjichtigung der jeit dem 1. Januar 1916 für den Haushalt
vorgenommenen Schlachtungen nach der für die übrige Bepöfferung
zur Serfügung jtehenden Fieilchmenge ein Bedürfnis nicht anerkannt
werden farr.
IV. Rotihladhtungen.
. Notichlachtungen fallen nicht unter die vorfteherden Vorjchriften. Sie fir
Innerhalb 48 Stunden nach der Schlahtung dem Kommunralverbard anzuzeigen.
Dabei ift anzugeben, ob das Fleifch ausichließfich im Haushalt des Schlachtenden
oder innerhalb der Gemeinde berbraucht wird. Zur Anzeige verpflichtet ift außer
dem Schlahtenden auch der Keiichbeichauer.
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