Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Preußen. 
für die nächiten Monate jehr günftig. Aus dem gieihen Grunde haben die Dank 
iwirte von ihren Rindviehbeitänden, was zur Cchlahhtung geeignet war, gtößtentene 
in dert leßten Monaten bereit3 abgejtoßen. Diejenigen Tiere aber, die fie biz lı 
ducchgehalten Haben, gerade jebt, mo Weide und Grünfutter vor der Tür oben 
zur Schlachtbanf zu führen, wäre untwirtichaftiich, weil fie infolge des Suttermanı Hi 
meift fehr mager find, während fie ji) in einigen Monaten auf der Weide Dich i 
gut aufgefüttert haben würden. Hieraus erklärt jich aud) der Umftand, daß die Reh, 
handel3verbände gegenmärtig in den meijten Provinzen nur jehr geringe Riek, 
mengen freihändig erwerben Zünnert. Sr 
„Diefen Verhältnifjen mird, jomeit e8 Die Dedung beö Sletichbedaris irgend 
zuläßt, in den nächften Wochen Rechnung getragen werben müffen. Wir hoffen 
daß auch dad Heer ir Würdigung biejer Umjtände feinen Bedarf für Diefe Znoifchenzeit 
su! ein Maß einschränken wird, dejjen Erfüllung ohrte zu tiefgreifende Cirrgriffe in 
daß auch das Heer in Würdigung biejer Umftände jeinten Bedarf fir diefe Zioiichenzeit 
unfere Viehbeftände möglich fein wird. Verhandiungen mit dem Her Stricns 
minifter find im Gange. “ 
Aber auch bei dem Verbrauche der Bivilbevölferung wird die Zahl ver äuges 
Iajjenen Schlachtungen in der näciten Zeit nicht immer voll erreicht werden Fönnent. 
Aud) die Zivilbevölferung wird fich hiermit, wie mit anderen Opfern, die der Strieg 
the auferlegt, abfinden müffen und bei jacdhgemäßer, den Bedürfniffen der jchwer- 
arbeitertdert Bebölferung vorzugsmeie Rechnung tragender Einteilung des Fieijdı- 
verbrauch auch abfinden Türmen. Bedeutet Doc; jede Erjparnis in den nüchiten 
Wochen einer Beitrag zur Sicherung einer bejjeren und reichlicheren Verjorgung 
mit Fleifch in den folgenden Moraten. E38 wird die Einichränkung im VBerbrauce 
bon frischem Fleifche auch daducch erleichtert werden, daß zum Erjaß auf die vielfach) 
noch) vorhandenen Vorräte an Fleifch und Fieifchtvaren, inSbejondere aud) an Fteiich- 
Tonjerber aushilfsmeije zurüdgegriffen twerden farınr. Die Gemeinden werden jid) 
notfalls hierzu, mozu ihrten die Verordnung über Die Errichtung von Preisprüfungs- 
ftellen und die Verjorgungsregelung vom 25. September / 4. November 1915 die ge- 
jeplihe Handhabe gibt, die in ihren Bezirken vorhandenen und für ihren Bezirf 
beitimmten, vorzugsmeije im Bejibe de3 Handel befindlichen Vorräte an rleijch- 
fonjervert rechtzeitig jichern müfjen. 
Der unbedingt notwendige Bedarf Des Heeres und der Zivilbevölferung, bei 
diejer Der Bedarf der jchiwer arbeitenden Bevörferung in den Smöuftriegebieten und 
in den Großftädten, wird aber gededt werden müljer. Bei den auf dies Ziel ge 
richtetert Beftrebungen wollen Sie die Viehhandelsverbände rrach Möglichkeit unter- 
fügen. Nachdem den Viehhandelsverbänden für ihre Einrichtung jebt acht Wochen 
Zeit gelajjen war, muß erwartet werden, daß fie pom 15. Aprilab, wie vorgejchrieben 
die Organijation in ihren Bezirken fo durchgeführt haben, daß fie entweder jetbit 
oder duch ihre Beauftragten den gefamter Handel mit Schlachtpieh in der Haid 
haben. Wir erfuhen Sie, mit allem Nachprud auf die Jhrer Aufjicht unterjteliten 
Verbände einzumwirken, daß fie die ihnen auferlegten Aufgaben aud) voltftändig und 
rechtzeitig erfüllen. 
Soweit die Biehhandelsverbände troßdem das unbedingt erforderliche Schlacht 
vieh sticht freihändig erwerben können, fo ift $ 9 der Verordnung vom 27. März 1916 
anzutvendert. 
Um bei eitter nicht genügenden Viehbefhaffurg Durch die Verbände das fchlende 
Schlacdhtvieh unverzüglich im Wege der Lieferung beihaffen zu förnen, wird c5 
notwendig fein, jofort von zwedmäßig zufammengejebten Kommijjionen in dent 
einzelnen Rommunalverbänden (je ein Vertreter der Landwirtjchaftsianuner, veö 
Viehhandelsverbarndes und des Kommunaiverbandes, erforderlicienfalls auch „des 
ftellvertretenden Generalfommandos) duch fyftermatijche Belichtigung Dei DBich- 
  
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