Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Preußen. 
$ 4. Zumiderhandlungen gegen Ddieje Anordnung werden gemäß $ 5 y 
eingangs erwähnten Belanntmachung mit Geldftvafe bis zu 1500 Mark oder mn 
Gefängnis bis zu drei Monaten beftraft. “m 
$ 5. Die Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung im Deutjche 
NReichs- und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. ei 
Anordnung 
der Landeszentralbehörden, betreffend Einfuhr von Öfen 
Seiten und Seifen. ' 
om 8. März 1916. 
Auf Orund des $ 8 der Ausführungsbeftimmungen des Neichäfanzlers vom 
3. März 1916 zur Verordnung des Bundesrat über die Einfuhr vor Pfianzlichen 
und tierifchert Ofen und Fetten fowie Seifen wird beftimmt: u 
Höhere VBermwaltungsbehörde im Gimme der Ausführungsbeitimmungen it der 
Negierungspräfident, für Berlin der Oberpräfident. 
Zujtändige Behörde für das im $ 4 der Ausführungsbeftimmungen borgejehene 
Verfahren bei Libertragurg de3 Eigentums find die Landräte (in Hohenzollern die 
Oberamtmärnner) und die PBolizeiverwaltungen der Stadtfreife, in deren Bezirken 
ji) Die Gegenstände befinden. m Landespolizeibezirke Berlin ift der Bolizeipräfident 
vor Berlin zujtändig. 
Ausführungsanweijfung zu der Derorönung des Bundes: 
rats über Käfje vom 13. Januar 1916. 
Bom 24. Sanıar 1916. 
(Auf Grund des $ 10 der Bundesrat3perordnung über Käfe vom 13. Janıtar 1916.) 
3u 813. Buftändige Behörde ift die Ort3polizeibehörbe. 
Ausfühbrungs:-Anweifung 
3u der Belanntmahung des Stellvertreters des Reidjs- 
Tanzlers über die Einfuhr von Käje vom 11. März 1916. 
Bom 4. Abril 1916. 
(Auf Grund der $$ 7 und 11 der Bekanntmachung des Stellvertreter3 des Reich’ 
fanzler3 über die Einfuhr von Käje vom 11. März 1916.) 
I 
Höhere Vermwaltungsbehörde im Sinne des $ 7 der Belarntmachung ijt der 
Negterungspräfident, für Berlin der Oberpräfident. L 
Zuftändige Behörde für das im $ 5 Ab. 2 der Bekanntmachung vorgejehene 
Verfahren bei Übertragung des Eigentums ift der Landrat (in Hohenzollern der 
Oberamtmann), in Stadtkreifen die Bolizeiverwaltung. Im Landespolizeibezirk 
Berlin ijt der Polizeipräjident von Berlin zuftändig. un ur 
gef Setlid zuftändig ift die Vermaltungsbehörde, in deren Bezirk fich der Stüle 
befindet. 
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