Preußen.
$ 4. Zumiderhandlungen gegen Ddieje Anordnung werden gemäß $ 5 y
eingangs erwähnten Belanntmachung mit Geldftvafe bis zu 1500 Mark oder mn
Gefängnis bis zu drei Monaten beftraft. “m
$ 5. Die Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung im Deutjche
NReichs- und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. ei
Anordnung
der Landeszentralbehörden, betreffend Einfuhr von Öfen
Seiten und Seifen. '
om 8. März 1916.
Auf Orund des $ 8 der Ausführungsbeftimmungen des Neichäfanzlers vom
3. März 1916 zur Verordnung des Bundesrat über die Einfuhr vor Pfianzlichen
und tierifchert Ofen und Fetten fowie Seifen wird beftimmt: u
Höhere VBermwaltungsbehörde im Gimme der Ausführungsbeitimmungen it der
Negierungspräfident, für Berlin der Oberpräfident.
Zujtändige Behörde für das im $ 4 der Ausführungsbeftimmungen borgejehene
Verfahren bei Libertragurg de3 Eigentums find die Landräte (in Hohenzollern die
Oberamtmärnner) und die PBolizeiverwaltungen der Stadtfreife, in deren Bezirken
ji) Die Gegenstände befinden. m Landespolizeibezirke Berlin ift der Bolizeipräfident
vor Berlin zujtändig.
Ausführungsanweijfung zu der Derorönung des Bundes:
rats über Käfje vom 13. Januar 1916.
Bom 24. Sanıar 1916.
(Auf Grund des $ 10 der Bundesrat3perordnung über Käfe vom 13. Janıtar 1916.)
3u 813. Buftändige Behörde ift die Ort3polizeibehörbe.
Ausfühbrungs:-Anweifung
3u der Belanntmahung des Stellvertreters des Reidjs-
Tanzlers über die Einfuhr von Käje vom 11. März 1916.
Bom 4. Abril 1916.
(Auf Grund der $$ 7 und 11 der Bekanntmachung des Stellvertreter3 des Reich’
fanzler3 über die Einfuhr von Käje vom 11. März 1916.)
I
Höhere Vermwaltungsbehörde im Sinne des $ 7 der Belarntmachung ijt der
Negterungspräfident, für Berlin der Oberpräfident. L
Zuftändige Behörde für das im $ 5 Ab. 2 der Bekanntmachung vorgejehene
Verfahren bei Übertragung des Eigentums ift der Landrat (in Hohenzollern der
Oberamtmann), in Stadtkreifen die Bolizeiverwaltung. Im Landespolizeibezirk
Berlin ijt der Polizeipräjident von Berlin zuftändig. un ur
gef Setlid zuftändig ift die Vermaltungsbehörde, in deren Bezirk fich der Stüle
befindet.
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