Bollsernährung.
ipridyt Die Tare Diefen Vorausjeßungen nicht, jo hat ein entiprechender PBreis-
a einzutreten.
eo oberfte SPreiögrenze gelten die ach $ 6 Abi. 1 der Verordnung ermittelten
Aurhfämittäpreife, jomeit jie nicht Die in den Abjäßen 2, 3 und 4 feitgejeßten Höchit-
et überfteiger.
He dem Lieferer der 'jo ermittelte Höchitpreis geboten, jo bedarf es, falls
7 gleichwohl die Sejtjegung des Preijes durch Die höhere Vermaltungsbehörde
hemtragt ($ 7), vor der Entiheidung einer materiellen Nachprüfung nicht. Vor
der Entichetdung ift der Krieggausihuß für Erfabfutter zu hören. Gegebenenfalls
iind Sacjverjtäntdige zuzuziehen.
Minifterialerlaß,
betreffend Preisprüfungsitellen.
Som 20. März 1916.
Das Abgeordrtetenhaug hat bei der Beratung des Ctat3 des Staatsminijteriums
site dag Etatsjahr 1916 und der auf den Krieg bezüglichen allgemeinen Sragert wirt»
ihaftliher Natur beichlojien, Die Staatsregierung zu erjucher, dafür zu jorgen,
daß in dert Preisprüfungsitellen den Kleinhändlern in der Regel die gleiche Ver-
tretung wie vem Großhandel und den Warerterzeugern eingeräumt und den Sleirt-
bandelsorganifatiorren einer Gemeinde bzw. eittes Kommimalverbandes eirte Mit-
wirkung für Die Berufung bon Vertretern ded Sleinhandels gemährt wird. Nach
3 %bj. 4 der Bundesrat3verordriung vom 25. September 1915 jollen in den Preis-
prüfungsitellerr der Gemeinden und Kommunalverbände die bon Den „oränden
diejer Körperfchaften zu berufenden Mitglieder zur Hälfte aus dem Kreije der Waren-
erzeuger, der Großhändler und der Kieinhärdler, zur andern Hälfte aus unbeteiligten
Zachverftändigen und Verbrauchern entnommen werden. Die Verordnung trifft
darüber, wie Die erjtere Gruppe auf die einzelner Erwerbajtände zu verteilen ift,
feine Vorschrift. Auch) in der Ausführungsanweifung vom 6. Dftober 1915 ift von
einer derartigen Negelung abgejehen tvorden, weil bei der VBerjchiedenheit der ört-
lichen Verhältniffe ein einheitlicher Verteilungmaßjtab nicht aufgeltellt merden
konnte und übirdies Darauf vertraut werden durfte, daß Gemeinden und Stom-
munalverbände bei der Bildung von Preisprüfungöitellen die Gütererzeugung,
den Großhandel und den Kleinhandel angemefjer berüdjichtigen würden. Ir der
Grläuterung zu $ 3 ijt tur der Fall des Fehlens zur Berufung geeigrteter Waren:
erzeuger und Großhändler vorgejehen und bejtimmtt, daß e3 in dDiefem Falle gerrüge,
die auf die Erwerbäftände entfallende Hälfte der Mitglieder aus Streifen zu ent-
nehmer, die zufolge ihrer Mitwirkung beim Abfah von Waren befondere Sachfennt-
ms hinfichtlich der Vreisbiidung bejigen. Jr Gemeinden und Kommunalverbänden,
in derten die Sittererzeugung und der Großhandel nur geringe Bedeutung haben,
fteht nichts im Wege, Vertreter des Kleinhandels in größerer Zahl in die Preig-
prüfungöftelfe zu berufen. Aber auch in größeren Gemeinden mit jtark entmidelter
Sitererzengung und umfangreichem Großhandel wird dem befonderen Sinterejje,
das der Kleinhandel an der Tätigkeit der Preisprüfungsitellen hat, dadurch Rechnung
zu tragen fein, daß Diefem Ermerböitand — entjprecherid der Anregung des b-
geordneterthaujes — in der Preisprüfungsitelle jedenfalls feine geringere Zahl
von Vertretern zugebilligt wird wie jedem der beiden andern Ermerböitände.
‚sm betreff ver Auswahl der zu berufenden Berjonen läßt die Verordnung
und die Ausführungsanmweifung den Gemeinden und Kommunalverbänden eben-
jall3 volle Freiheit. Auch hier dürfte erwartet werden, daß Die Vorftände diejer
127