Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Preußen. 
unternehmer jelbjt erfolgt, it — ebenjo wie in $ 4 Ziff. 2 Hinfichtiic Urhaike 
ftuben — die Bejchrärkung der Herjtellung auf 7/1 durch eure Bene (15 
der Arbeitözeit geregelt. Für die Erreichung de3 mit der Velarntmachung erftrebtn 
Zwedes ijt Die Begrenzung de3 Zufchneidend von befonderer Bedeutung, da bon 
diefem der ganze weitere Gang der Herjtellung enticheidend beeinfiußt wir AL 
Befolgung der einjchlägigen Vorchriften ($ 1 Abj. 1, $ 5, $ 6) wird Daher befonden 
jorgfältig zu überwachen, auch werden Ausnahmen gemäß 8 9 nur nad) eingehender 
Prüfung de3 Sachverhalt3 und nur in dem Falle zu bemilfigen fein, daß jie im öffent: 
lichen Sterejje notwendig find. Dies ift, abgejehen von dem im $ 9 aufgeführten 
Falle, Daß jonft der Betrieb nicht in dem zugelaffenen Umfang aufrecht erhalteir 
werben könnte, unbedenkich darın anzutehmert, mer die Ausnahme zur Sieferun 
don Militäraufträgen erforderlich ericheint. 9 
gu Abi. 3: Während in mehr ländlichen VBerhältnifjen die Verteilung der 
Arbeitszeit auf nur fünf Werktage in der Worhe um deswillen ztwedmäßig fein kann 
weil auf dieje Weije bie Arbeiter einen Tag für die Feld- und Gartenarbeit frei 
belomment, lajjen die Berhäftitiffe in den größeren Etädten auch im sittereffe der 
Arbeiter jelbit e3 in der Regel zwedmäßig erjcheinen, daß die Arbeitäzeit auf alle 
Werktage verteilt wird. Die Beltimmung in Abf. 3am Ende bietet den Negierungs- 
präjidenten Die Möglichkeit, eine folche Regelung auch behördficherfeits borzunehment. 
Sie werden jich Dabei zmedmäßig vorher mit den beteiligten Gemwerbekreifen über 
die in Ausficht zunehmende Verteilung der Arbeitszeit auf die Werktage ing Benehmen 
zu feßen haben. 
3. 3u $ 3 Abi. 2: 
Schon bisher haben manche Unternehmer danfenswerteriveife ihren Arbeitern 
freiwillige Zuihüfje zum Lohne während des Krieges gewährt. Eofern dieje Yu: 
wendungen auf dem freien Willen deö Unternehmers beruhen und die Arbeiter 
auf ihre Fortgewährung feiner Nechtsanfpruch Haben, können fie zufünftig auf die 
gehlung e Buiciiie angerechnet werden. 
. gu $ 4: 
gu Biff. 1: Von der gleichen Bedeutung für die Zivede der Bekanntmachung, 
wie das Zujchneiden im Betriebe der Unternehmer, ift fiir diejenigen Gemerbeztweige, 
melde — mie namentlich vielfach, die Damentkonfektion — nicht felbit zujchneiden, 
jondern die Stoffe zum Zufchneiden an SZmifcherperfonen ausgeben, das Maß der 
viejerr Berjoner augeleilten Arbeit. Auf Die Befolgung der Vorjehrift in $ 4 Ziff. 1 
wird Daher bei der Überwachung der Ausführung gieichfalls bejortders zu achten jein. 
Zu Ziff. 5: Das gleiche gilt Hinjichtiich der Vorfchrift in $ 4 Ziff. 5 Iekter Ab: 
jas, monad) die Zmijchertperjonen verpflichtet find, innerhalb 3 Tagen ıtad) der 
Lohnzahlung jedesmal ein Verzeichnis der von ihnen gezahlten Löhne dem zu- 
jtändigen Gewerbeinjpeftor einzureichen. Mit Hilfe Diefes Verzeichniffes wird cs 
dert Getwerbeaufjichtbeamten unfcdhwer mögiich fein, im Wege bon Stichproben 
feltzujtellen, ob die Zmilchenperfonen den dort ihnen bejchäftigten Arbeitern die 
Zufhüfje zum Lohn auch tatfächlich zahlest, tuofür fie ihrerjeit3 von den Betriebs- 
unternehmern durch Gewährung des Zujchlags von ?/soo zur Lohnjumme entjchüdigt 
werden. Daß die Zahlung der Zufchüfle an die Arbeiter der Arbeitäjtuben jowie 
an die Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen erfo/gt, liegt bei der int aflgememen 
wertig günjtigen Lage diejer Ürbeiterfreife ebenjo ım öffentlichen Interejje, wie 
auch die Betriebsunterrrehmer ein berechtigtes Sinterejje Daran haben, daß Die vort 
ihnen in dankendwerter Weife zum Bellen der Arbeiter übernommenen Zujhlüge 
au) Dem Bwee entfprechend Berwierdung finden. 
WS: 
Damit Die Stüdlohnarbeiter in den Betrieben der Unternehmer, die Arbeiter 
in den Arbeitsftuben der Smifcherperjonen und die Heimarbeiter, jei es, daß Dieje 
legteren bon dent Unternehmern unmittelbar oder durch) Vermittlung bon wilden 
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