Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Handrerfsfammerkeiträge. 
rjoitert bejchäftigt werben, die ihnen durch die Vorjchriften der Belanntmachung 
N s3.abf. 2, 3 4 Biff. 5 im Einverftändnis mit den gehörten Vertretern der betei- 
i ten Unternehmerkreije zugewandten Vorteile einer 1Oprozentigen Aufbejjerung 
er infolge der Arbeit3bejchrärtkurg verminderten Löhne in allen Fällen auch wirk- 
(ic) erhalten, erjheint nad) Lage der tatjächlichen Verhältniffe und bei den dadurch) 
aegebenen Schwierigkeiten Der Kontrolle die weitgehende Aufklärung der beteiligten 
Sfrbeiterfreife über ihren Anjpruch auf den IOprogentiger Zufchuß zum Lohne von 
entjeheidender Bedeutung. Wenn die Arbeiter über den ihnen durch die Befarıt- 
machurg zuerkannten Anjpruch unterrichtet find, wird angerrommen werden dürfen, 
pa fie auch auf die Auszahlung der Zujchüffe jelbft Hintwirken werden. Die Unter- 
nehmer und Die die Nuögabe für jie vermittelnden ‘Berjorren (Uusgeber, Saktoren, 
Zwijcherrmeifter und dgl.) jotwie Die Ssıthaber von Arbeitäjtuben find Daher fchleunig 
dur, die im Bezirke beftehenden wirtjchaftfichen Verbände oder Vereinigungen 
diejer Gemerbefreife, durch Die Prefje oder in ähnlicher Weife, auf die ihrer nad) 
3 8 obliegende Verpflichtung zur Anbringung der vorgejchriebenren Aushänge hinzu- 
weijen. Cbenjo ift bei der Aufjicht über Die Durchführung der Belanntmachung 
der Vorfchrift des $ 8 befondere Beachtung zu jchertfen. Die Durchführung Des 
g 8 wird ferner dadurch richt unmefentlich gefördert werden fünnen, daß gemein- 
üsige Vereine, namentlich jolhe, welche die Hebung der Lage Der Heimarbeiter 
bezweden, der Befolgung der Borfehrift in den Betriebsräumen der Bmijchen- 
perjonen ihre Aufmerfjamfeit zumenden. 
6. gu $ 11: 
Bielfach haben in der letter Zeit die Betriebsunternehmer den Zmwijchen- 
perjonen größere Mengen zugejchnitterrer oder unzugejchnitterrer Ware übertiefen, 
als diefe im regelmäßiger Betriebe zu verarbeiten in der Lage find. Für den Zived 
der Befanntmachung ift e8 daher vort befonderer Bedeutung, daß Diefe Arbeitsmengen 
gleichfalls nur nad) Maßgabe der in der Bekanntmachung vorgejehenen Beitimmungen 
über die Stredung der Arbeit weiter verarbeitet werden. Die beteiligten Streije 
find daher auf die Borfchrift in $ 11 Abf. 1 Sab 2 tod) befortderz Hinzumeijert. 
Abdrücke diefes Erlafjes für die Gemwerbeauffichtäbeamten liegen bei. Den 
Handelöfammern des Bezirks habe ich unmittelbar Abjchrift zur Kenntnisnahme 
zugehen lafjen. 
  
Minijiterial:-Erlaß, 
betreffend Handwerfsfammerbeiträge. 
Som 11. März 1916. 
Bon verjchtederien Geiter ift bei mir darauf hingemwiefen twordern, daß die den 
Handwerksfammern in Abj. 2 meirtes Exlaffes vom 31. Januar 1905 (HMBI. ©. 35/36) 
empfohlene fürzere Veranlagungöperiode unter den gegenwärtigen Kriegsverhält- 
niffer zu Schwierigkeiten führe, welche durch Beibehaltung der bei Kriegsbeginn 
in Straft befindfichen Berartlagurg bejeitigt werden fünnten. Sch will demgemäß 
während der Dauer des Krieges bon der Forderung einer ein- bis höchitens ziwei- 
jährigen Beranlagurgsperiode abfehen und ermächtige die Auffichtsbehörden, Iektere 
dem Bedürfti3 entfprecherd zu berlängern. 
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