Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Tapierverbraud, 
| Minifterial-Erlaß, 
betreffend Sparjamtfeit im Papierverbraud). 
Bom 20. März 1916. 
Sinfolge de3 Striege3 jind die Beitände verjchiedener Rohftoffe, die bei der Her- 
stellung von Papier veriwertdet werden, Itapp gervorden. Wir erfuchen deshalb 
ergeberit, mit größter Strenge auf Sparjamkeit im Papierverbraud hinzu 
wirken. Dabei find nachitehende Gejihtzpunkte zu beachten: 
I. Ausfertigungen. 
1. Grundlägidh jollte im amtlichen Shriftwechjel nicht mehr Papier verwendet 
werden, al3 die jeweilige Verfügung, Mitteilung, Kafjenarmeijung uf. erfordert. 
Deshalb find zu den Reinjhriften derartiger Shriftjtüde, die den Umfang eines 
halben Bogens nicht überfteigen, in der Regel halbe Bogen der Bogengröße 26,5x 42 
oder 33x 42 cm zu verivenden, wie dies auh im Taufmännijchen Verkehr üblich ift. 
Ber Verfügungen und Shreiben an Behörden, die auf die zweite Seite eirtes 
haben Bogenz hinüberreichen, it rechts ein etwa 13% cm breiter Heftrand frei zu 
lajjen. 
N 2. Au Umdrudverfügungen find unter derjelben Borausjegung wie zu 1 
halbe oder viertel Bogen zu verwenden. Auch bei diejer ijt, jall$ die zweite 
Seite in Anspruch genommen wird, rechts ein 1%, cm breiter Heftrand frei zu lafjen. 
Bei einjeitigen Umdrudverfügungen, die in eirter Auflage von 200 Stüd 
und mehr herzuitellen find, empfiehlt es jich, die für die Druderei beftimmte Aug» 
fertigung zweintal herjtellen zu lajjen, um die Arbeit der Druderei zu erleichtern. 
II. Öffentlihe Befanntmahungen. 
1. Die Überfhrift „Befanntinachhung” oder „Dffentliche Belanntmackhung” zu 
den amtlicher Anzeigen um. ist entbehrich,; ed empfiehlt fi dafür bei län- 
geren Veröffentlihungen eine andere, den Gegenjtand, um den es jich Handelt, 
näher fennzeichtende furze Überjchrift abzudruden. s 
2, Auf eine leicht verjtändliche und Inappe Falfung ift Wert zu legen. Ülber- 
flüjjige3 und Gelbftverjtärtdliches ift rticht zu veröffentlichen. &3 find alfo u. a. meg- 
zulajjen: 
a) nihtsfagende Eingänge,, 3. B.: 
&3 wird hiermit öffentlich befannt gemadt, daß ..... ‚um., 
v) entbehrliche Übergänge, 3.8.: 
Sm übrigen nehme ich Berantlafjung, noch bejonders darauf Hinzu- 
weifer, daß ..... ‚ulm, 
e) entbehrlihe Schlußbemerfungen, 3. 8.: 
Borftehendes wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, uf. 
Derartige Schlußbemerkungen jind bisher rramentlich dann gemacht, 
wertn eirt Minifierialerlaß ujmw. in der Regierungsamtsblättern oder in 
Tageszeitungen amtlich veröffentlicht wurde. Sie find aber ebenjo ert- 
behrlidh wie 3. B. der Zah: „Abjchrift zur Kenntnis und Beachtung” 
oder der Vermerk: „Gejeher”, der vielfach auch auf jolche Abdrude von 
Minifterialerlaifern uw. gefebt wird, die feiner bejonderen Au2- 
führungsanweifung bedürfen, und die nur zur Mitteilung (d. db. 
zur Abjerrdung) ar die nachgeordrtetern Behörden in der erforderlichen 
Anzahl gleich mit überjarrdt werden. 
3. Zur Raumerjparnisin den Bekanntmachungen empfiehlt esjich, Einrüdungen, 
des Wortlauts und Abfähe, vo e3 irgend angängig ift, zu vermeiden, und ferrter 
nur jolche Worte uf. gejperrt oder fett druden zu lafjen, Die hervorzuheben bejon- 
dere Veranlaffung vorliegt. Die Geichäftzitellen der Zeitungen werden bei Über- 
  
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