Preußen.
jerdung der Ausfertigumgen von amtlichen Belanmtmachungen zu erjuchen fein
dieje, gertau wie borgejchrieben, einzurüdent, inSbejordere nur die Worte geibert‘
zu druden, Die Durch einfaches Unterjtreichen, und nur foldje Worte fett zu Druiden
die durch zweimaliges Unterjtreichen gefennzeichnet find, weil andernfalls die un
viel berechneten Einrüdungsgebühren abgejeßt werden mürbent. 0
4. Die Ort- und Beitangabe it jedenfalls in einer Zeile abzudruden: der
Monat farın Durch eine Zahl ausgedrüdt werden (21. 1. 1916) 1
5. Bei allen durch) Die Brefje veröffentlichten Befanntmachungen der Behörden
ift die Mitveröffentjihung einer Namenzunterfchrift des oder die Behörde her.
tretenden Beamten, eines Aktenzeichens ujw. entbehrlich.
III. Regierungs-Amtöblatt.
1. Vielfach werden aus andern amtlihen Blättern (3. B. aus dem Armee-
verordrrurg3blatt) Befanntmachungen abgedrudt, die nur für einer verfchwindend
feinen Kreiß der Leler des Amt2blatts Wert haben. Dies ift zu vermeiden.
2. Zumeilen würde e$ genügen, auf eine Veröffentlichung, die in einem ar
deren amtlichen Blatt oder im Buchhandel erjchienen ift, hinzumeijen, ftatt jie wört-
li im Amtsblatt oder in einer Sonderbeilage dazu abzudruden.
3. Manche Bekanntmachungen der Berwaltungsbehörden werben mehrere
Male Hirttereittander im Amt3biatt abgedruct, 3. B. Belanmtmachungen über ab-
zuhaitende Prüfungstermine, über Remonteankäufe, Kontro.lverjammlungen ujw.
Die Amtsblattjtelle hat dafür zu jorgen, daß derartige Bekanntmachungen
nur einmal in das Amtsblatt aufgerrommen werden. Geibjtverftärdlich bezieht
jich Died nicht auf gerichtliche Bekanntmachungen und jolhe Bekanntmachungen
der Berwaltungsbehörden, deren mehrmalige Veröffentiihung gejeblid vor-
gejchrieben ift, wie 3. B. die Bekanntmachungen der Renterbanfern über auögelofte
Rentenbriefe.
4. Die Amtöblattjtelle Hat darauf zu achten, daß bei Heritellung des Amtsblatt3,
de3 öffentlicher Anzeiger und der Sonderbeilage zum öfferttlihen Artzeiger größere
unbedrudte Zmilcherräume und Seiten mögiihjt und unbedrudte Viertelbogen
unter allen Umjtänden vermieden werden.
Minijterial-Erlaß, betreffend Stellen
vermittlergejeß.
Som 25. März 1916.
Unter Aufhebung des Exlaffes vom 31. Dezember 1914 beftimme id) auf Grund
des $ 8 des Stellenvermitilergefeßes vom 2. uni 1910 folgendes:
1. Den gewerbämäßigen Stellenvermittlern ift jede Vermittlungstätigfeit
für Ausländer, die in den Jahren 1914, 1915 und 1916 a\3 Tandmwirtichaft-
liche Wrbeiter oder al3 Dienjtboten in Tandwirtjchaftlichen Betrieben
tätig gemwefen find, und für Wusfänder, die eine foldhe Beihäftigung
juchen, bis auf weitere3 verboten.
2. Dieje Anordnung tritt jofort in Kraft.
Sch erjuche Sie, Borftehendes durch das Amtsblatt zu veröffentlichen und dus
zur Buchführung der Anordnung Erforderliche zu veranlajen.
134