Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Preufen. 
Die würdigite Ruhejtätte für eirrer gefallenen Strieger ift dort, two ex die Yolte 
zum Vaterland mit dem Tode befiegelt hat. Bee 
Auch) daran möge man denken, ob es nicht mehr im Sinme de3 Gefalfenen tie on 
wiirde, daß die beträchtiichen Koften der Überführung bejjer für die Erziehung un 
Ausbildung der hinterlafjenen Kinder oder minderjährigen Gejchmifter berivandt 
werden würden. 
Soliten jolche Gedanken dennod) den einen oder andern nicht davon abüalten 
die eigerren Wünjche nad) Überführung feines gefallenen oder verftorbenen An. 
gehörigen boranzuftellen, jo wären für die Rüdführung der Leichen nachitehende 
Bedingungen zu erfüllen: 
Gejuhe um Nüdführung von Leichen find arı das Stellvertretende Genern‘- 
fommando zu richten, das für den Wohnort Des Gejuchitellers zuftändig it. 
Sr den Gejucher muß dargelegt fein: 
a) daß es jih um ein Einzelgrab handelt; Majjen- und Reihengräber dürfen 
nicht geöffnet werden; auch Ausnahmen werden in feinem Falıe Alt- 
gelajjen. Urtträge diejer Urt an das Kriegäminifterium, wie fie häufi 
gejtellt werben, um da3 zu erreichen, tva3 bon der ftellvertretenden 
Generallommandos in gemijjerhafter Auslegung der Beitimmungen ver- 
jagt wurde, find rublos; 
b) imo das Grab liegt; — die Urtgabe muß jo gertau al3 irgendmögfid) jein 
tunlicht ift eine Sfiage beizufügen; bei Heinen, [eher auffindbaren Stten 
it aud) auf die nähitgrößere Ortihaft (Stadt ujm.) Bezug zu nehmen: 
c) wer die Überführung bewirken foll; — grundjäßlich muß ein Verwandter 
oder Freund zugezogen werden, der bei Erkennung der Leiche mitwirkt: 
bei Begräbnisanjtalten ift derer Vertrauenswürdigfeit darzulegen; 
d) daß fich der Geiuchiteller allen Bedingungen unterwirft, die bon der 
Milttärbehörde aufgeitellt werben. 
Reife und Überführung dürfen nur mit der Eifenbahn und Pferdefurhwerf 
geichehen. Die Verwendung von Kraftwagen ijt verboten. Die Beförderung der 
Leichen auf den im Militärbetrieb befindlihen Bahnen erfolgt frachtfrei, auf den 
übrigen Bahnen nach den Beitinnmungen der Verfehrsordnuung. 
Für Überführung der Leichen der ar übertragbaren oder gemeingefährlichen 
Krankheiten Berftorbenen gelten die gleichen Beftimmungen tie im rieden. 
Für Überführung nah Friedensihluß werden auf den Cifenbahnen die 
halben Gebühren erhoben werden. 
Derfügung 
zur Bundestratsverorönung vom 21. Januar 1916, be= 
treffend die Unterftügung von Samilien in den Dienft 
eingetretener Mannichaften. 
Bon 30. Januar 1916. 
Neben einer einheitlichen Zufammenfafjung der famtüchen bisher ergangenen 
Berwalturgsanordrungen und der Herausgabe ermeiternder Beltimmungen, bie 
jic), bei der praktischen Anwendung des Samilierımterjtügungögejebes vom 28. Te> 
brıtar 1888 / 4. Auguft 1914 al8 notwendig herausgeftellt Haben, ift einer der Haupt- 
gejichtöpunfte für den Erlaß der Verordnung gemwejen, Anorörrungen zu treffen, 
die geeigriet und ausreichend erjcheinen, den immer wieder erhobenen, zum Teil 
nicht unberechtigterr Beichwerdert über eirre unzulängliche Verforgung der Krieger- 
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