Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Samtlienunterftügung. 
Aamiliert Deit Boden zu entziehen. Daß diejes"Ziel nunmehr auch erreicht wird 
nd da dies geichieht, ift im allgemeinen und militärifchen Interefje eine Not- 
wendigfeit — wird Im mejerttlicher bon der Handhabung der Beltimmungen durd) 
die Lieferungsverbände abhängen. Den troß der “eitlegurg gemwijjer objeftiver 
Mertinafe ift bei der Prüfung der Bedürftigfeit den Lieferungsperbänden noch ein 
weiter Spielraum gelafjer. An ihnen, vor allen ihren verantmortlichen Leitern, 
wird c3 daher liegen, Die gegebenen Bejlimmungen jo anzuwenden, daß den Familien 
der Kriegszeilnehmer die ihren zujtehende Unterftügung zuteil wird. 
Sind auc, unberechtigte Anträge unbedingt abaulehren, jo darf Doch anderer- 
seits nicht mit Engherzigfeit bei Prüfung der Unterjtüßurgsanträge verfahren werden. 
Mie Ihon früher wiederholt betont worden ijt und mie e3 im großen ganzen auch 
hereit3 in arterfennenswerter Weife gefchieht, ift dert Unträger gegenüber Wogl- 
wollen ar den Tag zu legen, zumal beider langen Dauer des Strieges und der Teuerung 
afler Lebensmittel früher mit Recht abgelehnte Anträge jet für begründet zu er- 
achten jeitt merden. 
Zu dert einzelnen Beitimmurngen ber Bundesratsverordriuntg wird folgendes 
hemerkt: 
Zu$le. Vorauzjeung für Die Gewährung ber Unterftügung ift, daß die Neichs- 
angehörigent art der Küdfehr infolge feindlicher Maßnahmen verhindert find. Bei 
der Schwierigkeit diefer Zeftftellung ift die Betimmung ir weitgehenden Sinne mid 
ylegen. 
j au 83. Die Bebürftigkeit Joll nach Abjag 1 zurtächit allgemein als vorhanden 
angerommert werden und der Mindeitjab gewährt werden, wert das Einfommen 
de3 in den Dienft Eirtgetretenen und feirrer Gamilie nad) der legten Steuerveran- 
lagung unter einer gemiljert Grenze geblieben ift. Die Einfommensgrenzen ind je 
ad) den Tarifklajjen, in welche die einzelnen Orte eingereiht jind, berichiedent feit> 
gejebt, und zwar: 
in Orten der Tarifliafle E auf ............... 1000 Mark 
»  n den Tarifklaffen C und D auf ....... 1200 " 
ft " di " n no 1 0 " 
Die Tarifflaffen der Orte ergeben fich aus der dem Befoldungsgejete vom 
15. Zufi 1909 (Reich8-Gefegbl. ©. 573) beigefügten Beilage VI. Jun der Ortöklafjen- 
9 feit Erfaß Ddiefes Gejeges vorgenommene Änderungen find zu berüd- 
lihtigert. 
“ Mafgebend für die Anwendung der Beltimmung im eirnzelten Falle ijt der 
Ort, an dem fich der Unterftübungäberechtigte jeweilig aufhält (jiehe auch $ 6 Abj. 2 
der Verordrrung). 
Trobdem fönnen Familien, die ein höheres Einkommen haben, als 
in dent Mindeftfägen feitgelegt ift, a3 bedürftig angejehen werden, wertn bejondere 
Sründe hierfür fprechert. Als jolche werden 3. B. in Frage fommen: Vorharejein 
einer teuren, nicht gleich abgebbaren Wohnung, Krankheit in der Familie, größere 
Zahl von Kindern, Beitehen von Gejchäftsichulden, bejondere Unfojten bei ber 
Beftellung landwirtichaftliher Befibes und dal. 
_ Sn den angegebenen Beträgen vor 1000 Mark, 1200 Mark und 1500 Marl 
joll im übrigen nicht etwa ein Exiftenzminimum feitgelegt werden, auf das jede 
unterftügurgöberechtigte Zamilie gemwifjermaßen Anipruch hat. 
Sollte Abfab 1 de3 $ 3 der Verordnung nun aber die alleinige Orundlage für 
die Zeitftellung der Bedüfrtigfeit bilder, jo würde dies zu Ungeredhtigfeiten führen, 
weil darin bort der leßtert Steuerberanlagung der Familien der Wehrpflichtigen 
ausgegangen wird, Die wohl in dert meisten Fällen den tatjächlichen Berhältniijen 
nicht mehr entjpricht und weil hier feinerlei bejondere Verhältnifje (Kinderzahl ujm.) 
berüdjichtigt merdert. 
63 ift Daher im Abfab 2 des $ 3 beftimmt, daß in den Fällen, in denen die tat- 
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