Samtlienunterftügung.
Aamiliert Deit Boden zu entziehen. Daß diejes"Ziel nunmehr auch erreicht wird
nd da dies geichieht, ift im allgemeinen und militärifchen Interefje eine Not-
wendigfeit — wird Im mejerttlicher bon der Handhabung der Beltimmungen durd)
die Lieferungsverbände abhängen. Den troß der “eitlegurg gemwijjer objeftiver
Mertinafe ift bei der Prüfung der Bedürftigfeit den Lieferungsperbänden noch ein
weiter Spielraum gelafjer. An ihnen, vor allen ihren verantmortlichen Leitern,
wird c3 daher liegen, Die gegebenen Bejlimmungen jo anzuwenden, daß den Familien
der Kriegszeilnehmer die ihren zujtehende Unterftügung zuteil wird.
Sind auc, unberechtigte Anträge unbedingt abaulehren, jo darf Doch anderer-
seits nicht mit Engherzigfeit bei Prüfung der Unterjtüßurgsanträge verfahren werden.
Mie Ihon früher wiederholt betont worden ijt und mie e3 im großen ganzen auch
hereit3 in arterfennenswerter Weife gefchieht, ift dert Unträger gegenüber Wogl-
wollen ar den Tag zu legen, zumal beider langen Dauer des Strieges und der Teuerung
afler Lebensmittel früher mit Recht abgelehnte Anträge jet für begründet zu er-
achten jeitt merden.
Zu dert einzelnen Beitimmurngen ber Bundesratsverordriuntg wird folgendes
hemerkt:
Zu$le. Vorauzjeung für Die Gewährung ber Unterftügung ift, daß die Neichs-
angehörigent art der Küdfehr infolge feindlicher Maßnahmen verhindert find. Bei
der Schwierigkeit diefer Zeftftellung ift die Betimmung ir weitgehenden Sinne mid
ylegen.
j au 83. Die Bebürftigkeit Joll nach Abjag 1 zurtächit allgemein als vorhanden
angerommert werden und der Mindeitjab gewährt werden, wert das Einfommen
de3 in den Dienft Eirtgetretenen und feirrer Gamilie nad) der legten Steuerveran-
lagung unter einer gemiljert Grenze geblieben ift. Die Einfommensgrenzen ind je
ad) den Tarifklajjen, in welche die einzelnen Orte eingereiht jind, berichiedent feit>
gejebt, und zwar:
in Orten der Tarifliafle E auf ............... 1000 Mark
» n den Tarifklaffen C und D auf ....... 1200 "
ft " di " n no 1 0 "
Die Tarifflaffen der Orte ergeben fich aus der dem Befoldungsgejete vom
15. Zufi 1909 (Reich8-Gefegbl. ©. 573) beigefügten Beilage VI. Jun der Ortöklafjen-
9 feit Erfaß Ddiefes Gejeges vorgenommene Änderungen find zu berüd-
lihtigert.
“ Mafgebend für die Anwendung der Beltimmung im eirnzelten Falle ijt der
Ort, an dem fich der Unterftübungäberechtigte jeweilig aufhält (jiehe auch $ 6 Abj. 2
der Verordrrung).
Trobdem fönnen Familien, die ein höheres Einkommen haben, als
in dent Mindeftfägen feitgelegt ift, a3 bedürftig angejehen werden, wertn bejondere
Sründe hierfür fprechert. Als jolche werden 3. B. in Frage fommen: Vorharejein
einer teuren, nicht gleich abgebbaren Wohnung, Krankheit in der Familie, größere
Zahl von Kindern, Beitehen von Gejchäftsichulden, bejondere Unfojten bei ber
Beftellung landwirtichaftliher Befibes und dal.
_ Sn den angegebenen Beträgen vor 1000 Mark, 1200 Mark und 1500 Marl
joll im übrigen nicht etwa ein Exiftenzminimum feitgelegt werden, auf das jede
unterftügurgöberechtigte Zamilie gemwifjermaßen Anipruch hat.
Sollte Abfab 1 de3 $ 3 der Verordnung nun aber die alleinige Orundlage für
die Zeitftellung der Bedüfrtigfeit bilder, jo würde dies zu Ungeredhtigfeiten führen,
weil darin bort der leßtert Steuerberanlagung der Familien der Wehrpflichtigen
ausgegangen wird, Die wohl in dert meisten Fällen den tatjächlichen Berhältniijen
nicht mehr entjpricht und weil hier feinerlei bejondere Verhältnifje (Kinderzahl ujm.)
berüdjichtigt merdert.
63 ift Daher im Abfab 2 des $ 3 beftimmt, daß in den Fällen, in denen die tat-
137