Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Jamilienunterftülung, 
Sin Unterfchied zwichen Kamtiien mit gleihem Einkommen wird ferner audz 
hart gemacht merben föfnert, wert die eine Zamilie ihr Einkommen lediglich oder 
zum größter Teil aus Kapitai- oder jonjtigem Vermögen hat, die andere Familie 
aber nur auf Einkommen aus Arbeitöverdienft argemwiefen ilt. 
Sache der Lieferungsverbände wird jein, jeden einzeltten all genau zu prüfen. 
Daf; die Anträge nad) gemifjen gieihmäßigern Grundfägen beurteilt werden müfjen, 
bedarf Feiner weiteren Erwähnung. 
Zu$4. $4 jeßt Die jet gewährten Mindeitfähe endgültig, auch für die Sommer» 
nonate, auf 15 Mark bzw. 7,50 Mark feft und ftellt die Hier und da angezweifelte 
Nerpflichtung der Lieferungsverbände, über Die gejeglichen Mindeitfäge hinaus 
aujhüffe zu gerähren, außer Zweifel, jofern die Mindeftjäge allein nicht genügen, 
der Familie dent notwendigen Lebensunterhalt zu fichern. 
Zu $5. $5 bringt eine den Erforderrijjer der Billigfeit erttiprechennde Ausnahme 
vor der allgemeinen Borjchrift des $ 4 des Gejebes, rrach der zur Gewährung der 
Unterftübung der Lieferungsverband verpflichtet ijt, in defjert Bezirk der Berechtigte 
bei Beginn des Unterftügungsbedürfnijjes jeinen gewöhnlichen Aufenthait hatte. 
65 foll damit eirte ungerechtfertigte VBelaftung der Lieferungsverbände, in denen 
ich Anftalten der gebachten Art befinden, vermieden merdert. 
"Rau 86. 86 beugt einer unberechtigtert Belaftung der Lieferungsverbände bei 
Aufenthaltswechjel der Unterftügungsberechtigten vor umd tritt im Ab. 2 einer 
unbegründetert Ausnußgung der Beftimmungen des $ 3 Ab. 1 jeitens der Unter- 
ftügungSberechtigten Durch Auferthaltsmechjel entgegen. 
- Sm übrigen ift ein ıticht aus dringenden Gründen ausgeführter Abzug der 
Familien bon Kriegsteilntehmern vom Lande in die Städte rtach Möglichkeit zu ver- 
hindern. Ein unmittelbarer Zwang läßt fich zwar nicht ausüben, indeljen ıft den. 
Samilien beifich bietenrder Gelegenheit zu ratert, von einem Wegzuge ntad) der Stadt 
abzujehen. Die Yamilien werden hierbei darauf aufmerfjam zu machen fein, daß 
fie in der Stadt, foferrt berechtigte und dringende Gründe für den Aufenthalts- 
wechjel richt beitehent, Feine höheren Yamilienunterftügungen erhalten und daß e3. 
ichwer jei, in der Stadt paljerrde Arbeitögelegertheit zu finden. 
Zu $7. 1. Den Erfaß allgemeiner Anmeifurgen behalte ich mir vor. 
2. Ein formales Bejchwerderecht, welches an riften gebunden märe, bringt 
auch die neue Verordnung richt, e3 verbleibt vielmehr wie biöher bei der Bejchtwerde 
im Auflichtswege. Demgemäß find die Beichwerden gegen die Entjcheidungen 
der Lieferungsverbände an den Negierungspräfidenten und gegen dejien Ent- 
Ideidung an den Minifter des Innern zu richten. 
Der 8 7 Ab. 1 ändert das beftehende Necht nur injomweit, als 
a) die Aufjichtsbehörden fünftighin Anmweijungen er!ajfen fünnen (vgl. itt- 
dejfen Nr. 1 der Bemerkungen zu $ 7), 
b) die AuffichtSbehörden in Zukunft auch die Zahlung von Yamilierrunter- 
ftüßungen in geeigrtetern Yällen anorditen fünrtern, 
c) int den Bezirken der Lieferungsverbände, in denen bejordere Kommijfionert 
über die Unterftügungsanträge enticheiden, über etwaige Beichtwerden 
die Vertretungen der Tieferurgöverbände, d. h. in Landkreifert Die Kreis- 
ausichüjfe und in Stadtkreilen die Magiftrate (Oberbürgermeifter) zu- 
nächjt zu befinden haben. 
3u$9 89 bringt die bisherigen Vorfchriften mit der durch das Gejeh vomı 
SW. September 1915 gefhafferen Rechtslage in Einklang, indem er die Gleich- 
tellung der Empfänger von Dienftinvalidenrenten und von Hinterbliebenertbezügen 
in ihren Anfpruch auf Fortgemährung der Familienunterftügung vorjchreibt. 
, 34 810. $ 10 bildet eirte durch die Erweiterung des $ 1 deö Gejeges vom 
28. sebruar 1888 /4. Auguft 1914 erforderlich gervordene Ergänzung feines $ 11. 
  
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