Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Treufen. 
3u $ 11. $ 11 bejtimmt, daß die Vorjchriften Ddiejer Verordnung mit & 
1. Januar 1916 in Kraft treten, infomweit fie gegenüber Den bisher erfajjenen A 
jtimmuntgen rteue Anfprüche auf Gewährung der Samilienunterjtügung begründen 
Soweit die Vorjehriften Diefer Verordnung bereit bejtehertde Beitimmungen Wieder 
geben oder ergänzen, jollen jie als mit dem Tage in Kraft getreten gelten, mit dem 
Diefe ihren zugrunde liegenden Beftimmungen mwirfjam getvorden find. ' 
Schließlich wird roch zur Befeitigung von Zmeifeln darauf Hingetiefen daß 
der Anjpruc, auf Zortgewährung der gamilienunterjtügungen nad, Maßgabe des 
Gejehe3 vom 30. September 1915 nad) drei Monaten ertiücht, jofern e8 fich um 
folhe Bemilligurtgen handelt, die Durch daS Gejeb vom 27. Kum 1871 borgefehen 
jind. Maßgebend für dieje Auslegung ift Die Faljung des $ 10 Abf. 5 des Samilier- 
unterftügungögejeges dom 28. Yebruar 1888 vor dem \srerafttreten der Novelle 
vom 30. September 1915, inhalts dejjen die Yamilienunterftüungen nur fortfalien 
injomeit Bewilligungen auf Grund de3 Gejeges vom 27. Juni 1871 gewährt werden 
Wenn in ber Nobelle die Bezugnahme auf Diejes Gejeg durch eine folhe auf das 
Mikitärhinterbliebertengejeb vom 17. Mai 1907 erjebt tmordert ift, jo beftand nicht die 
Abjicht, Hierdurch eine Nechtzänderung herbeizuführen, die gegebenenfalls zu einer 
Schlechteritellung der Bezugsberechtigten führen Fünnte. 
Demgemäß bringt der Bezug von Kriegäwitwer- bat. Waifengeld für den 
Empfänger berjelben der Anjpruch auf Familienunterjtügung nach Maßgabe der 
Novelle vom 30. September 1915 aud) dann zum Exrlöfchen, wenn noch andere 
Angehör ge, derer Heereödienjt an jich einen Unterftügungsanjpruch zu begründen 
vermöchte, im Heere ftehert, da das Kriegämwitwert- und Waifergeld eine bereite im 
Gejehe vom 27. Suri 1871 vorgejehene Bewilligung darftellt. 
Kriegselterngeld und jonjtige Bewilligungen, die das Gejeß vom 27. Juni 1871 
richt Tennt, berühren al3 joiche das Recht auf den Fortbezug der Samilienunter- 
ftügungen nicht. Gie bringen dert Anfpruc) hierauf nur dann zum Erlöfchen, wenn 
fie hoch genug find, um die Beditrftigfeit zu beheben. 
Die Samilienunterftügurgen find stur gegenüber denjenigen Bezugsberechtigten 
einzuftellen, die jelbit Hinterbiiebenertbezüge beziehen.. Art die anderen Angehörgen 
des Gefallenen (Stieffirder, Pflegefinder, uneheliche Kinder, Gejchwifter, Eitern 
ufm.) find die Unterjtüßungen bei fortdauernder Bedürftigfeit fo lange weiter zu 
gewähren, bi3 die Formation, welcher der Berjtorberte angehörte, auf den Friedens- 
fuß zurüdgeführt oder aufgelöft ift. 
  
Minifterial:-Erlaß, 
betreffend Sürjorgetätigfeit für heimfehrende Kriegs- 
teilnehmer. 
Bom 6. April 1916. 
Sm unjerem Erlaß vom 30. Dezember 1915 haben wir Darauf Hingemiejen, 
daß zur Erreichung der von uns verfolgten Ziwvede viel Darauf ankommt, neben ven 
Berufsvertretungen und Berufsgenofjenr auch fehort beftehende gemeinmüßige Cin- 
richtungen für eine Mitwirkung zu gewinnen. Um deren Heranziehung zu fürdern, 
halten wir e3 für angezeigt, zu prüfen, ob nicht Die Kriegsfreditbanfer an der yüt- 
jorge beteiligt werden fönnten, damit die inen zur Verfügung ftehenden Mittel 
auch Über den Friedenzihluß hinaus im Snterefje der heimfehrenden Striegstell- 
nehmer nusbar gemacht werden können. Die Kriegäkreditbanken find bisher ım 
Kriege infolge der teilmeife über Erwarten günftigen Entmwidelung der mirtjchaft- 
licher Verhältriffe weit weniger, al3 vorauszufeher war, in Anjpruch genommen 
  
  
  
  
  
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