Treufen.
3u $ 11. $ 11 bejtimmt, daß die Vorjchriften Ddiejer Verordnung mit &
1. Januar 1916 in Kraft treten, infomweit fie gegenüber Den bisher erfajjenen A
jtimmuntgen rteue Anfprüche auf Gewährung der Samilienunterjtügung begründen
Soweit die Vorjehriften Diefer Verordnung bereit bejtehertde Beitimmungen Wieder
geben oder ergänzen, jollen jie als mit dem Tage in Kraft getreten gelten, mit dem
Diefe ihren zugrunde liegenden Beftimmungen mwirfjam getvorden find. '
Schließlich wird roch zur Befeitigung von Zmeifeln darauf Hingetiefen daß
der Anjpruc, auf Zortgewährung der gamilienunterjtügungen nad, Maßgabe des
Gejehe3 vom 30. September 1915 nad) drei Monaten ertiücht, jofern e8 fich um
folhe Bemilligurtgen handelt, die Durch daS Gejeb vom 27. Kum 1871 borgefehen
jind. Maßgebend für dieje Auslegung ift Die Faljung des $ 10 Abf. 5 des Samilier-
unterftügungögejeges dom 28. Yebruar 1888 vor dem \srerafttreten der Novelle
vom 30. September 1915, inhalts dejjen die Yamilienunterftüungen nur fortfalien
injomeit Bewilligungen auf Grund de3 Gejeges vom 27. Juni 1871 gewährt werden
Wenn in ber Nobelle die Bezugnahme auf Diejes Gejeg durch eine folhe auf das
Mikitärhinterbliebertengejeb vom 17. Mai 1907 erjebt tmordert ift, jo beftand nicht die
Abjicht, Hierdurch eine Nechtzänderung herbeizuführen, die gegebenenfalls zu einer
Schlechteritellung der Bezugsberechtigten führen Fünnte.
Demgemäß bringt der Bezug von Kriegäwitwer- bat. Waifengeld für den
Empfänger berjelben der Anjpruch auf Familienunterjtügung nach Maßgabe der
Novelle vom 30. September 1915 aud) dann zum Exrlöfchen, wenn noch andere
Angehör ge, derer Heereödienjt an jich einen Unterftügungsanjpruch zu begründen
vermöchte, im Heere ftehert, da das Kriegämwitwert- und Waifergeld eine bereite im
Gejehe vom 27. Suri 1871 vorgejehene Bewilligung darftellt.
Kriegselterngeld und jonjtige Bewilligungen, die das Gejeß vom 27. Juni 1871
richt Tennt, berühren al3 joiche das Recht auf den Fortbezug der Samilienunter-
ftügungen nicht. Gie bringen dert Anfpruc) hierauf nur dann zum Erlöfchen, wenn
fie hoch genug find, um die Beditrftigfeit zu beheben.
Die Samilienunterftügurgen find stur gegenüber denjenigen Bezugsberechtigten
einzuftellen, die jelbit Hinterbiiebenertbezüge beziehen.. Art die anderen Angehörgen
des Gefallenen (Stieffirder, Pflegefinder, uneheliche Kinder, Gejchwifter, Eitern
ufm.) find die Unterjtüßungen bei fortdauernder Bedürftigfeit fo lange weiter zu
gewähren, bi3 die Formation, welcher der Berjtorberte angehörte, auf den Friedens-
fuß zurüdgeführt oder aufgelöft ift.
Minifterial:-Erlaß,
betreffend Sürjorgetätigfeit für heimfehrende Kriegs-
teilnehmer.
Bom 6. April 1916.
Sm unjerem Erlaß vom 30. Dezember 1915 haben wir Darauf Hingemiejen,
daß zur Erreichung der von uns verfolgten Ziwvede viel Darauf ankommt, neben ven
Berufsvertretungen und Berufsgenofjenr auch fehort beftehende gemeinmüßige Cin-
richtungen für eine Mitwirkung zu gewinnen. Um deren Heranziehung zu fürdern,
halten wir e3 für angezeigt, zu prüfen, ob nicht Die Kriegsfreditbanfer an der yüt-
jorge beteiligt werden fönnten, damit die inen zur Verfügung ftehenden Mittel
auch Über den Friedenzihluß hinaus im Snterefje der heimfehrenden Striegstell-
nehmer nusbar gemacht werden können. Die Kriegäkreditbanken find bisher ım
Kriege infolge der teilmeife über Erwarten günftigen Entmwidelung der mirtjchaft-
licher Verhältriffe weit weniger, al3 vorauszufeher war, in Anjpruch genommen
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