Nachtrag.
om 23. April 1916.
Die folgenden Gegenftände fallen unter das Verbot:
Lebende Tiere, und zwar:
Nindvieh,
Schafe und Schmweire, ferner
friiches und zubereitetes Fleifch vor diejen Tieren, fotvie Feeiichvaren
aller Art, inZbefondere auch Sped, Schweinefchma'z fomie
Butter und Butterfcehmalz.
Die Bekanntmachung vom 26. November 1915 tritt hiermit außer Kraft.
Bom 27. April 1916.
I. E3 wird verboten die Aus- und Durchfuhr von jämtlichen Waren dea
elften Abjchnitt3 des Bolltarifs (Bapier, Pappe und Waren daraus). “
II. Dieje Belanntmachung tritt ar die Stelle aller bisherigen Bekanntmachungen
die dergleichen Rohftoffe und Erzeugnijfe zum Gegenjtande haben mit Ausrahme
der Belanntmachung vom 16. Oftober 1915, betreffend die Ausfuhr und Durch huie
von Poftfartert.
II. Das Verbot unter I erftredt jich nicht auf folgende Waren und
Nummern de3 Statiftiichen Warenverzeichnifjes:
Baren der Nummer 656b,
Waren der Nummer 657 mit Ausnahme der Durch die unter II bezeid)-
neien Belanntmahung vom 16. Oktober 1915 betroffenen Moft-
artert,
Waren der Nummern 658 und 659,
Waren der Nummern 661 und 662,
Waren der Nummern 668, 669, 670, 671,
Waren der Nummer 672 mit Ausnahme vor Ratronenhüljen,
Waren der Nummer 673b.
Bom 27. April 1916.
{Unter Aufhebung aller bisherigen Verbote der Aus- und Durchfuhr von bearbeiten
Spinnitoffen und Waren Daraus.)
I. &3 wird verboten die Ausfuhr und Ducchfuhr von tieriihen und pflanz
lihen Spinnftoffen und Waren daraus des 5. Abichnittes des Holltarifs einjchliek-
(ich der Teztilojefäden, Germebe und Säde aus Tertilofe, Tertilit (Nr. 391a, 543e
de3 eher Warenverzeichniffes) mit Ausnahme des Veredelungsverfehrs (Eigen-
und Lohnveredelung).
U. Das Verbot unter I erjtredt fich nicht auf folgende Waren der
beigefügter Nummern des ftatiftifchen Warenverzeichrijjes, jomeit es jidh um be-
ichlagnahmefreie Erzeugrijje handelt:
Aus Unterabfhritt A. Geide, Waren ganz oder teiteije aus Seide.)
Nohfeide vom Maulbeerfpinner der Nr. 391a und 392a, Rohfeide int Verbindung
mit andern Geipinften al Wolle, Baummolle oder Ramie der Nr. 393,
lorettjeidertgefpinfte der Nr. 398a—c,
Seidenzwirn aller Urt in Aufmachungen für den Einzelverfauf der Nr. 399, mit
Ausnahme des zur Wundbehandiung geeigneten aus Mauibeejpinnerjeide
(der Hirurgiichen Nähfeide), .
Rohjeide, fünftliche Seide und Fiorettfeidengefpinfte in Verbindung (jedoch) nicht
umfponnen) mit Metallfäder (Draht oder Lahr) der Nr. 400,
1) Gewebe mit Wolle oder Kunfttvolie unteriiegen dem Verbote.
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