Aus- und Durcdfuhrverbote.
dichte, unbeinufterte, tafibindige Gewebe aus Maulbeerjpinierjeide und beider-
feitig mit eltern Stantert gewebt (ongees oder Habutae) der Nr. 401 (Kar-
eg [Bulvertuh] Ausbrenn- [Ne] ftoff Diefer Nummer find
verboten),
dichte Gewebe für Möbel- und Bimmerausftattung ganz oder teiltweifet) aus
Seide der Vrn. 402—403,
Samt und Biülch, famt- und plüjchartige Gerwebe ganz oder teilmeijet) aus Seide
der Nr. 40da—d,
andere dichte Gervebe, ganz oder teilmeife!) aus Seide, der Nın. 405a—d,
Fülf, ganz oder teimeijel) aus Geide der Nr. 406,
Beuteltuch ganz oder teilmeijel) aus Seide (Miüllergaze) der Nr. 407,
Gage, uehh, got und dgl. undichte Gewebe ganz over teiltweijet) aus Geide
der Kr. 400,
Handichuhe, Strümpfe und andere Wirkfwaren, Wirk- und Nebitoffe, Nebkwaren
ganz oder teilmeile aus Seide der Nr. 409&—b — Glühftrümpfe, nicht
ausgegiühte, der Ausfuhrnummer 500b unterliegen wie ausgegiühte der
Nr. 371 dem Verbote,
Zpibenftoffe und Spien aller Art, einjchließlich der Einjabipigen, Karten und
abgepaßtern Waren aus Spiben oder Spikenjtoffer, ganz oder teilmeije aus
Geide der Nr. 410,
Ztidereien auf Grundftoffen ganz oder teilmeije aus Seide der Wr. All,
Pojamentiermaren (Bejäte, Bänder, Kordeln, Ligen, Schnüre und dgl.) aus
Seide; nach Art der jogenannten Baummollerjparterie hergeftellte Waren
mit Ausnahme der breiten Viscabändchen aus Kunjtjeide, die wie der-
gleichen ihmale der Nr. 394 dem Berbot unterliegen; Chenille der
Kr. a,
rnopfmacherwarent, auch mit Unterlagen oder Einlagen von Ho, Bein, Horn,
eder oder dgl. — foldhe mit Unterlagen ufw. von Metallen unterliegen
bejorrderer Behandlung — der Nr. 412b.
Aus Unterabfohnitt B. Wolle und andere Tierhaare (mit Ausnahme der
Tierdehaare aus der Mährte und dem Schweife), bearbeitet, Gejpinjte aus Wolle
oder anderen Tierhaaren, Waren aus Gejpiniten von Wolle oder artderen Tierhaaren,
aud mit pfianzlichen Spinnftoffer oder Geipniter gemilcht:
Hafen-, Kanirchen-, Biber-, Affen, Bijamrattern-, Nutriahaare, auch gebeizt,
der Kr. 413d,
Hirfeh-, Hundes, Schmeirte- und ähnliche grobe Tierhante der Nr. 413e (Rindvieh-
haare diefer Nummer find verboten),
Krollhaare aus Schmweirte- oder anderen groben Tierhaaren der Kr. 415 (Kroll
haare aus Rindviehhaaren find verboten), Sußbodenteppiche, im Stüd al
Meterivare oder abgepapt (ohrre Näharbeit) auS Garner von groben Tier-
haaren, auch au Tuchenden geflochtene der Nr. 427, 428a/b,
dichte Gewebe für Möbel- und Zimmerausftattung, gefärbt, bedrudt oder bunt
gewebt aus Wolle oder anderen Tierhaaren, im Stüd al3 Meterware und ab-
gepaßt der Nr. 429/430,
Samt um Fa, jamt- und prüfchartige Gewebe, wie Aitrachan und Srimmer
er Ar. 431,
Zpitenftoffe und Spiten aller Urt, einjchließlich der Einjabjpigen, Kanten und
moepakien Waren aus Spiben oder Spibenjtoffern aus Wolle; Till der
Aus Unterabjhnitt C. Waren aus Baummollgejpinjten, au gemijcht
ı) Im Sinne diejer Bekanntmachung gelten al$ Gewebe, teilmeife aus Seide
nur jolche, deren Kette oder Einjchlag ganz aus Seide beiteht.
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