Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Verkehr mit Branntwein. 
v. Die Wiedereinfuhr von Umfhließfungen aus Jute,- Baumtmollen-, 
Zertilojegemeben, Zertilit ift icherzuftellen („NeichSartzeiger” Nr. 13 vom 16. Januar 
I Wegen der Befleidungs- und Ausrüftungsftüde für das Heer 
wird auf Die Belanntmadhung vom 24. November 1914 (Bd. I Seite 165) und auf 
ya int „Reichdanzeiger” Nr. 6 vom 8. Januar 1915 abgedrudte Verzeichnis Diejer 
Side und der al3 joldhe erkennbaren Zeile davon und auf die feitdem hierzu er- 
hinteren Nachträge verviejen. | | 
rl. Die Boliftellen werden ermächtigt, folche Gegenftände, deren Aus- 
suhr durch Diefe Belanntmadjung neu verboten ift, zur Ausfuhr freigugeben, wenn 
yer Sendung eine Beicheinigung der amtlichen Handeisvertretung beigegebert ift, 
vonac der auszuführende Gegenjtand bis 15. März 1916 nachweisiich fejt vom 
stand betellt und bi3 15. April 1916 fertiggeftellt war. Jr Orten, Die zu feinem 
Anndelsfammerbezirfe gehören, gerrügt eine Bejcheinigung der Gemeindebehörbe. 
”  Gegenftände, die bis zum 30. April 1916 einjchließlich zum Verjand aufgegeben 
werden, find ohrte VBeicheinigung der Handelsfammer oder Gemeindebehörde zur 
Ausfuhr freizugeben. \ | | ‚ 
vIIl Wegen des Verbot3 der Ein- und Durhfuhr von Erzeugnijjen 
feindliher Länder (Kranfreidh und Großbritanniens fowie der Kolonien und 
Scußgebiete Diefer Länder) wird auf Die Belanntmackung vom 12. Februar 1915 
(Yo. IS. 27215) vertviejen. 
Befanntmadung, 
betreffend die Wahlen nad) der Reihsverjiherungs- 
orönung. 
Bom 18. Ahril 1916. 
(Huf Grund des $ 3 Des Gejeges über die Ermächtigung des Bundesrais zu mirt- 
ichaftliden Maßnahmen ufm. vom 4. Auguft 1914.) 
Der im $ 1 der Belanntmacdung, betreffend die Wahlen nach der Reichsper- 
jiherungdordrtung, vom 12. Auguft 1915 bejtinmte Zeitpunkt, bi3 zu welchem Die 
Umtödauer der Vertreter der Unternehmer oder andern Arbeitgeber und der Ver- 
jiherten bei Verjichernngöbehörden und Verjicherungsträgern jowie der nicht- 
ftändigen Mitglieder des Neichsverjicherungsamt3 und der Landesverficherungs- 
ümter längjtens erftredt worden ift, wird auf den 31. Dezember 1917 feitgejegt. 
Ausfühbrungsbefjtimmungen 
zu der Derorönung des Bundesrats über Regelung des 
Derfehrs mit Branntwein vom 15. April 1916. 
Bom 22. April 1916. 
(Huf Grund der Verordnung des Bundesrat3 über Regelung des Verkehrs mit 
Brannttwein vom 15. April 1916.) 
Zu Abichnitt I der Verordnung. 
(Reichöbranntweiritelle.) 
31. Die Reichsbrarntmeinftelle bejteht au einem Vorfigenden, einem ftell- 
vertretenden Vorfitenden und fünf Mitgliedern. Der Sit ift Berlin. Zufchriften 
ID zu richten: Arı die Neichgbranntmeinitelfe in Berlin W 9, Schellingftraße 14/15. 
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