Nachtrag.
82. Die laufenden Geichäfte ver Neichsbranntmeinitelfe er.edigt der Nor.
fißeitde oder jein Stellvertreter. SL
Enticheidungent, die rtach der Verordnung vom 15. April 1916 der Reichshrannt-
weinjtelle zuftehen, find nach Stimmenmehrheit der antvejenden Mitglieder a
treffent; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorfigerden den Ausichte
sn dringenden Fällen trifft der Vorfibende oder fein Stellvertreter die en
Iheidung jelbjtändig; Jie ift bei nächiter Gelegenheit den Mitgliedern befanmtzugeben
$ 3. Der Beirat beiteht aus Regierungsvertreiern und Vertretern der pe.
teiligten Gemerbe. |
Der Vorjienrde der Reihöbranntiveinitelle beruft den Beirat und Teitet jeine
Beratungen.
$ 4. Das Amt des Vorjibendert, de ftellvertretenden Vorfigenden und der
Mitglieder der Reichöbranntweinitelle ijt ein Ehrenamt. |
85. Die Überführung von Branntwein in ein Zollausfchlußgebiet (Sreihafen)
a ei ober eirt Bollager ift ur mit Genehmigung der Spiritug-Zentraie
uläflig.
j ° gu Abjhritt II der Verordnung.
(Branmtweinterzeugung.)
86. Die Direftivbehörden haben der Reichöbrandmweinftelle bis zum 15. Mai
1916 ein Verzeichnis aller in ihrem Gejchäftsbereiche Tiegenden Brermereien zu
überjenden, Die am 17. April 1916 in Betrieb gewejen find oder den Betrieb nad,
dem 16. April 1916 aufgenommen gaben. rn dem Verzeichnis nicht berüdjichtigte
Brertrtereien, die in dem Betriebsjahr 1915/16 rtac) dem 16. April den Betrich
aufnehmen, find in dent eıften fünf Tagen des auf die Betriebsaufnahme folgenden
Monats der Neichäbranntmweinitelle namhaft zu machen.
Kleinbrennereien find in die Verzeichniffe rrur infoweit aufzunehmen, als ihre
Erzeugung zehn Heftoliter Alkohol im Betriebzjahr nicht überjteigt. Brenmnereien,
deren Erzeugung nach $ 21 Abj. 1 der Verordrtung deren Borjehriften nicht unter:
liegt, jind von der Aufrrahme ausgejchlofien.
Auf Erjuhen der Reichsbranntweinftelle jind diejer auch andere Brennereien
und nad) dem Brarniweinfteuergejeg und den Ausführungsbeitimmungen armıelde-
pfiichtige Betriebe mitzuteilen und nähere Auskünfte über die Brertnereien und die
anderen armeldepfüichtigen Betriebe zu gebert.
$ 7. Die Ausfunft nach $7 der Verordnung ift nur auf befondere Aufforderung
der Spiritus-Bentraie zu erftatten. Diefe überjeridet den Brenrereien zu diefen
Bmede einen Fragebogen. Der Fragebogen it binnen einer Woche wahrheits-
gemäß ausgefüllt zurüdzujenden.
Die Piliht zur Lieferung des Brarntweins ift von der Zufendung des Trage-
bogens nicht abhängig.
Zu Abjehnitt IL, III und V der Verordnung.
$ 8. Dieim $3 der Verordnung feftgejeßte Abjab- und Bergällungsbeichränfung
jomie die im $ 10 Abf. 1 und im $ 11 Ab. 1 der Verordnung vorgejchriebene Lie:
ferungs- und Unzeigepfiicht bezieht jich nicht auf Brannimwein, der bis zum 16. April
1916 unvoßftändig vergälft worden it oder defjer unbollftändige Bergällung bis
zum 30. April 1916 beantragt und bis zum 10. Mai 1916 erfolgt ilt ($ 21 Abj. 3 der
Berordrrung). St die unvohftändige Vergällung nicht bis zum 10. Mai erfolgt, jo
unterliegt der Branıtmwein der Abjab- und PVergällungsbeichräntung; er ijt nadı-
träglicdy anzumelden.
Zu Abiehnitt III der Verordnung.
(Branntweinbefiände.)
$ 9. Dort der Lieferungs- und Anzeigepfiicht nach den 88 10 und 11 det Ber-
ordrtung it außer dem im $ 10 Abf. 2 der Verordnung bezeichrteten Branntmwein
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