Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Veriehr mit Bianntwein. 
ad jolher Brannttwein ausgenommen, der rad) 3 29 Der Branntmweinjteuer-Be- 
freinng3ordrtung ohne Vergällung fteuerfrei abgelafjen ift. 
g 10. Die Anzeige nach $ 11 der Verorditung über unverjteuerien und ur- 
verzollterr Branntmein ijt ber Spirituö-Bentrale nach dem beigefügten Mufter A') 
ohrte bejontdere Aufforderung zu erftatter. Die Anleitung auf dem Mufter ist zu 
beachtet. Die Steuerftelle hat dem zur Anzeige Verpflichteten auf Verlangen Aus- 
funft über die in deifen Gemahrfam befindlichen Branrıtweirrmengen rad) den 
antlichen Büchern und Abfertigungöpapieren zu geben. Vordrude für Die Anzeige 
iind bei ber Spirituß-Zentrale Eoftenios erhältlich. 
8 11. Die Anzeige rad) $ 16 der Verordnung über berjteuertert oder berzollten 
Brarntwein ift ohne bejondere Aufforderung nad) dem beigefügten Mujter B!) zu 
erftatten. Die Anleitung auf dem Mufter ift zu beachten. Die Anmeldung hat jic) 
auch auf verarbeiteten zum Genufje bejtimmien oder dazu geeigrteten Brarntmein 
zu erftreden. Branrtimeirmengen, die inögefamf nicht mehr a!3 10 Heftoliter Alkohol 
enthaltert, find von der Anmeldungs- und Lieferungspfiicht ausgenommen. Sit 
der Veltand größer, fo find die gefamten Mengen anzuzeigen; doc) ift eine Teil- 
menge, die nicht mehr al3 10 Heftoliter Alkohol enthält, bon der Rieferungöpfiicht 
ausgenommen. Vordrude für die Anzeigen fir bei der Spiritug-Zentrale Toftertlos 
erhäftlich. 
’ 8 12. Syn den Fällen der $$ 13 und 18 der Verordnung ifl der Preis, falls 
feine Bejchwerde eingeht, binnen zwei Wochen nad) Ablauf der Beichwerdefrilt 
zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht binnen einem Monat vom Tage der endgültigen 
Rreisfeitfebung ab, jo find vom Tage der Enrdgültigfeit ab Zinjen in Höhe von eins 
vom Hundert über dem Disfontjag der Reichsbank zu zahlen. 
Zu Abihritt IV der VBerordrrung. 
(Einfuhr aus dem Ausland.) 
813. Wer aus dem Ausland Brarntwein in Fäfjern oder Kefjelmagen ein- 
führt, ift verpfüichtet, der Spiritud-Zentrate unter Angabe vor Art und Menge — 
tunlichft in Litern Afohol —, der Umfchließungsart, des Einfaufspreijes und deö 
Beftimmungsorte unverzügiich nach der im Ausland erfolgten Verladung Anzeige 
zu eritatten, auch alle fonft handelzüblichen Mitteilungen ar die Spiritus geutrate 
weiter zu leiten und die erforderlichen Ausfünfte zu erteilen. Er hat den Eingang 
de3 Branntweins und deilen Lagerungdort unverzügiich der Spiritus-Berntrale 
anzuzeigen. Die Anzeigen und Mitteilungen erfo‘gert telegraphifch und find | chriftlich 
zu beftätigen. Al Einführender im Sinre diejer Beftimmungen giit, wer nad) 
Eingang der Ware im Inland zur Verfügung über fie für eig rte oder fremde Rechnung 
berechtigt. Befindet ich der Verfügungsberechtigte nicht im Jrland, jo tritt an 
feine Stelle der Empfänger. 
8 14. Wer aus dem Ausland Branntwein einführt, hat ihn an die Spiritus- 
Zentrale zu liefern. Er hat ihn biß zur Abnahme durd) die Spiritus-Bentrale 
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandelt, in hanbelzüblicher 
Weije zu verfichern und auf Abruf nach den Anmweifungen der Spiritus-Zentrale 
zu verladen. Die Spiritug-Bentrale hat fich Birnen drei Tagen nach Empfartg der 
Anzeige von der Einfuhr zu erf.ären, ob fie den Branntmwein übernehmen mill. Someit 
die Spiritus-entra‘e die Abnahme abiehnt oder jich binnen Det angegebenen Frift 
nicht erf.ärt, erlifcht die Lieferungdpf:icht. _ 
8 15. Die Spiritus-Zentrale jeßt den Überriahmepreis für den übernommenen 
Branntwein feft. Gegen die Feitfekung ift binnen vierzehn Tagen Bejchtverbe 
an den Vorfitenden. der NReichöbranntmweinfielle zuläflig, der endgültig entjcheidet, 
  
  
1) Die Mutter find hier nicht abgedrudt. 
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