Nachtrag.
Erfolgt die Über:ajfung nicht freitwiltig, jo finden die Borfchriften im 35 Apf. 2 y,
Verordnung entjprechende Anwendung. . er
$ 16. Die Abnahme Hat auf Berangen des zur Überlafjung Verpftichteten
jpätejtenZ binnen vierzehn Tagen von dem Tage ab zu erfoigen, an dem der Spiritus.
Bentrafe das Verlangen zugeht. Erfolgt Die Abnahme innerhalb der Frift nicht,
jo geht die Gefahr des Unterganges und der Verjhlechterung auf die Spiritus‘
Zentrale über, und der Kaufpreis ift von diefem Zeitpunft ab mit eins vom Hundert
über dem jewei.igen Disfontjab der Reichsbanf zu verzinfen. Die Bahlung erfoigt
jpätejtens vierzehn Tage ach Abrrahme. '
5 17. Streitigkeiten, die jich zmifchen dem Beteiiigten und der Epirituz-
Zentrale über Lieferung, Behandiung, Aufbervahrung, Verficherung und Eigentums.
übergang ergeben, entjcheidet der Borjibende der Reichäbranntweinftelie endgültig
3 15. Mit Gefängnis bis zu jechs Monaten oder mit Gelditrafe bis zu fünfzehn
taujend Mark wird beftraft, wer den Beftimmungen des $ 13 und des $ 14 Cab 1
aumiderhandelt. “
Bei Zumiderhandiungen gegen die in den $$ 13 und 14 fejtgefekte Anzeige:
und Lieferungöpflicht Farır neben Der Strafe Der Brannttvein, aufden jich die ftrafhare
pe bezieht, eingezogen werden, ohne Unteridhied, ob er dem Täter gehört
oder nicht.
Schlußbeftimmungen.
$ 19. Wer zur Lieferung bon Branntmwein art die Spiritu-Bentrafe verpfiichtet
ift, Hat ohne Rüdficht auf die endgültige Feitfegung des Preifes zu liefern.
$ 20. Soweit in der Verordnung oder in bDiejen. Ausführungsbeftiimmungen
eine Bejchtwerdefrift fejtgejebt ift, beginnt ihr Lauf mit dem Tage de3 Zuganges der
angefochtenen Feitjebung.
s 21. &3 ift verboten, Branntmein, der von der Spiritus-Bentrale bezogen
wird, zu anderen a'S den im Beltellfchein angegebenen Ziveden zu verwenden.
$ 22. Die VBorjchriftert der. Verordnung finden ohne Rüdjicdht auf die Menge
des hergeftellten und auf die Art der Feftjtellung des fteuerpf.ichtigen Branntweins
feine Anwendung auf Branntwein, der ausjchließiieh aus Obit-, Beeren oder Nik
ftänden Davon, aus Wein, Weinhefe, Moft, Wurzein oder Rüdjtänden davon ge-
vonnen if. Bon den VBorichrifter der Verordnung wird ferner unverfchnitterer
Hrraf und Rum ausgenommen.
$ 23. Die Borihrifter der Verordnung finden feine Aırwertdung auf Brannt-
wet, der rtach dem 16. April 1916 aus anderen al3 den im $ 22 geniannten Stoffen
in Stleinbrennereien inmerhaib einer Zahreserzeugung von nicht mehr a‘3 10 Hefto-
titer Arfohol gewonnen ift.
Die Mehrerzeugung joiher Kleinbrennereien unterliegt den Borjchrifter der
88 3 und 5 bi8 9 der Verordnung. Eine Verlegung der durch diefe Vorfchrifter be-
gründeten Verpflichtungen ift nach $ 24 der Verordrtung ftrafbar.
Die Spiritus-Zentrale Tanrı die Abnahme der Mehrerzeugung focher Stiein-
breninereien abiehnen.
$ 24. Für den nach) dem 16. April 1916 Hergeftellten Branntiwein find in den
Abfertigungspapieren Vermerfe über die Vergällungspflicht nicht mehr zu machen.
und in den Abnahme, Zager- und Reinigungsbüchern die Spalten, joweit fie jid)
auf die Borjchriften über die Vergällimgspfiicht gründen, nicht mehr auszufüllen.
Wird in einer Brennerei nach dem 16. April 1916 Branntmein abgenommen,
fo ift gegebentenfalls rad) den Beftimmungen des $ 145 Wbf. 2 der Brennereiordrung
fchtzuftellen, weiche Alfohormerge vor dem 17. April und weihe Menge nach dem
16. April 1916 erzeugt ift. WS Tag der Erzeugung gilt der Tag, an dem der Abtrieb
der Mailhe ujm. erfolgt ift. BE
Für die vor dem 17. April 1916 hergeftellten Aifoholmengen ift Die bisherige
Unterfcheidung Hinfichtlidy der Vergäliungspflicht in allen Abfertigungspapieten
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