Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Einfuhr von Milch. 
und Büchern feitzuhatten; jie ift aber für Die meitere jteueriiche Behand.ung ohne 
Beveutung. Vergällungspfichtiger Branmtwein unterliegt nicht weiter dem Zange 
der vollftändigen Vergällung; bei bollftändiger Bergällung vergäliungsfreien Brannt- 
wein findet Die Ausfertigung von Vergällungdicheinen oder die AUnjchreibung ir 
einem Ausgieichäbuche richt mehr ftatt. Im Falle der vollftändigen Vergällung 
ift die PBetriebsaufiage jtet3 zu dem in der Verordnung vom 7. Dftober 1915 in 
Siffer V unter a, £ borgefehertert Sate von 0,23 Mar für das Liter Alkohol zu ver- 
ütert. 
9 8 25. Der Borfikende der Neichöbranntmeinftelle wird ermächtigt, gemäß 
g 22 der Verordnung vom den Borjhriften derjeiber Ausnahmen zuzulajjen. 
8 26. Der Vorjigenide der Reichöbranntweinitelle wird mit der nach $ 4 Der 
Bekanntmachung, betreffend Einjchränfung der Trinfbranntweiterzgeugung, vom 
31. März 1915 dem NReichökanzler zuftehenden Zulafjung vor Ausnahmen von den 
Rorjehriften Diejer Belarntmadhung betraut. 
Befanntmadhung 
über die Einfuhr von Tondenjierter Mil) und von 
Milchpulver. 
Bom 18, April 1916, 
(Auf Grund des $ 3 des Gejebes über die Ermächtigung des Burdesrats zu wirt- 
| Ihaftlihen Maßnahmen ujmw. vom 4. Auguft 1914.) 
8 1. Sondenfierte Mitch und Miichpulver. die aus dem Ausland eingeführt 
iverden, jind an die Hentrat-Eintkaufsgejellichaft m. b. 9. in Berlin zu liefern. 
$ 2. Der Neichöfanzler fan die näheren Bedingungen für die Lieferung 
feftjegen und dert Verkehr mit dent eingeführten Warert regeln; er erläßt die erfor- 
derlihen Ausführungsbeitiiimungent. 
Der Reihslanz'er Tann beitimmen, daß Zumiderhandiungen mit Gefängnis 
bis zu jechs Mortaten oder mit Geldjtrafe bi3 zu fünfzehnhundert Mark beitraft 
werden, und daß steben der Strafe die Waren, auf die fi) die Zumiderhandlung 
bezieht, ohne Unterfchied, ob fie dem Täter gehören oder nicht, eirtgezogen mwmerden. 
$ 3. Der Reichäfanz‘er Farın Beftimmungen über die Durchfuhr von fonden- 
jierter Milch und von Milchpwiver erlafjert. 
8 4. Der Reichöfanzler faıır Ausrahmernt zulaffen. 
$ 5. Dieje Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Sraft. Der 
Neichsfanzfer beftimmt den Zeitpunkt des Außerfrafttreten?. 
  
  
Ausfühbrungsbejtimmungen 
zur Derorönung des Bundestats vom 18. April 1916 über 
die Einfuhr von fondenfierter Mil) und von Milchpulver. 
Zum 18. April 1916. 
Auf Grund der Verordrrung des Bundesrats über die Einfuhr von fondenjierter 
Milch und von Milchpuiver vom 18. April 1916.) 
‚s1. Komndenfierte Mil) und Milchpuiver, die tra) dem Ssnkrafttreten Diejer 
Vellimmungen aus dem Ausland eingeführt werden, dürfen nur durch die Zentrak- 
Einkaufsgefeltichaft m. b. H. in Ber in oder mit deren Genehmigung in den Xerfehr 
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