Nadtrag.
gebracht werden. Wer rtach diefem Zeitpunkt Eondenjierte Mich oder Di.cpuiver
aus dem Ausland einführt, hat jie an die Zentra'-Einfaufsgefeliichaft zu berfaufen
und zu liefert. |
82. Wer aus dem Nuslarıd Waren der im $ 1 bezeichneten Art einführt it
verpflichtet, der Bentral-Einkaufsgejellfchaft in Berlin unter Angabe von Mertge
Art, Einfaufspreis, Art der Verpadung und Bellimmungsort unverzüg:ich nad)
der im Ausland erfolgter VBerladurng Anzeige zu erjtatten, auch alle jonft handeie-
üblichen Mitteilungen an die Zentral-Einfaufsgefeilihaft weiterzuleiten. Gr bat
den Eingang der Waren und deren Aufbewahrungsort der Zentra‘-Einkonfsgefei:-
ihaft unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeigen und Mitteilungen erfo'gen telegraphiich und find fchriftlich zu
beitätigen.
As Einführender im Stimme diejer Beftimmungen git, wer nach Eingang der
Waren im Jrland zur Verfügung über fie für eigene oder fremde Rechnung be-
rechtigt ift. Befindet jich der Verfügungsberechtigte nicht im Irland, fo tritt an
feine Stelle der Empfänger.
$ 3... Wer aus dem Ausland Waren derim $ 1 bezeichneten Art einführt, hat
jie bi8 zur Abnahme durdy die Zentral-Einfaufsgejellichaft mit der Sorgfait eines
ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, in handeisübiiher Weife zu verfichern
und auf Abruf nach den Anmweifungen der Zentral-Einfaufgejeltichaft zu verfaden.
Er Hat die Waren auf Verlangen der Zentral-Einfaufsgefeliichaft an einem vor
diejer zu bezeichneten Orte zur Bejichtigung zu ftellen.
$ 4. Die Zentrai-Einkaufsgefellichaft hat jich unverzügiich rtach Empfang der
Anzeige von der Einfuhr und, wern eine Bejichtigung vorgenommen wird, nad)
der Bejihtigung zu erf.ären, ob fie die Waren übernehmen will. Das Eigentunt
geht mit dem Zeitpunkt auf die Gejelljchaft über, in Dem die Überrtahmeerk:ärung
dem Beräußerer zugeht.
85. Die Bentral-Einfaufsgejellihaft hat für die von ihr übernommenen
Waren einen angemejjenen Übernahmepreis zu zahlen.
Alle Streitigkeiten zmwiichen der Zentra.-Einfaufsgejellihaft und dem Ners
äußerer über die Lieferung, die Aufbewahrung und dern Eigertumgübergang ent-
icheidet endgültig ein Ausfchuß. Der Ausichuß bejteht aus einem Borfigenden und
vier Mitgiiedern jorwie deren Stellvertretern, die jämtlich vom Neichsfanzler er-
nranıtt werden.
Der Reichslanzler Tann allgemeine Grundjäbe aufitellen, die der Ausichus
bei jeirten Entjheidungen zu befo'gen hat.
$ 6. Der Berpfiichtete Hat ohrre Rüdjicht auf die endgültige Feitjtellung des
Preijes zu Tiefern, die Zenitral-Einkaufsgejellichaft vorläufig den vor ihr angemejjen
erachteten Preis zu zahlen. |
8 7. Die Abrrahme hat auf Verlang n des Verpfiichteten fpätejlens binnen
5 Tagen von dem Tage ab zu erfogen, an weichen die Bentraf-Einfaufsgefellichaft
das Verlangen zugeht. Erfolgt die Abnahme innerha'b der Frijt nicht, jo ift der
Kaufpreis von diefem Zeitpunkt ab mit 1 vom Hundert über dem jewwei.igen NReichs-
banfvisfontjaß zu verzinfert. u .
Die Zahlung erfolgt jpäteftens 14 Tage rtach Abrrahme. Für ftreitige Rejt-
beträge beginnt die Srift mit dem Tage, an dem die Enticheidung des Ausihuffes
der Bentral-Einfaufsgefellichaft zugeht.
$ 8. Ausgenommen von diejen Beftimmungen find geringfügige Mengen,
die zum Reifeverbrauch oder im Grertzverfehr aus dem Ausland eingeführt werden,
jofern die Einfuhr nicht zu Handelszweden erfolgt.
Sntvieweitim übrigen Ausnahmen von diefen Beftimmungen zugelaffen werden,
bleibt bejonderer Anordnung vorbehalten.
89. Die Zentra'-Einfaufsgefellfchaft hat bei der Abgabe der erworbenen
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