Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Einfuhr von Eiern. 
Waren bie Bejtimmungen Des Neichsfanzlers oder der von ihm beftimmten Stelle 
innrezuhaltent. Bu 
u S % Mit Gefängnis bis zu jechs Monaten oder mit Gelditrafe bis zu fünf- 
‚ehnhundert Mark wird beftraft, wer den $$ 1 bis 3 Diefer Beflimmungen zumiber- 
handelt. Bei Zumiderhandlungen gegen die Anzeige und Lieferungspfiicht Förnen 
neben der Strafe der Waren, auf die jich die jtrafbare Handlung bezieht, eingezogen 
werden, ohrte Unterjchied, ob jie dem Täter gehören oder nicht. 
g 11. Diefe Belanntmadung tritt mit dem Tage der Verkündung, der $ 10 
mit dem 26. April 1916 in Kraft. 
  
_ Befanntmadung 
über die Einfuhr von Eiern. 
Tom 18. April 1916. 
(Auf Grund des $ 3 des Gejeges über die Ermächtigung des Bundesrat zu mirt- 
ihaftlihden Maßnahmen ujw. vom 4. Auguft 1914.) 
g 1. &ier, die aus dem Ausland eingeführt werden, find an die Bentral- 
Ginkfaufsgejellichaft m. b. H. in Berlin zu liefern. 
s 2. Der Reichäkanzler fanır die räheren Bedingungen für die Lieferung feit- 
feßen und den Berfehr mit den eingeführten Eiern regeln; er erläßt Die erforder- 
lihen Ausführungsbeitimmungen. 
Der Keichskanzler Tann bejtimmen, daß YZumiderhandlungen mit Gefängrtiö 
bis zu je Monaten oder mit Geiditrafe bis zu fünfzehnhundert Mark beitraft 
werden, und Daß neben der Strafe die Eier, auf Die fic) die Zumiderhandlung bezieht, 
ohne Unterjchied, ob jie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werben. 
$ 3. Der Neichsfanzler beitimmt, inwieweit diefe Verordrrung auf Die Ein- 
fuhr von Siern aus den bejegten Gebieterr Anwendung findet. Er farın Beftimmungen 
über die Durchfuhr von Eiern erlafjen. 
84. Der Reichsfanzler Tarırr Ausnahmen zulaffeı. 
$ 5. Diefe Verordnung tritt mit dem Tage der Berfündung in Kraft. Der 
KHeichöfanz'er beitimmt den geitpunft des Außerkrafttretens. 
Ausfühbrungsbeitimmungen 
zur Derorönung des Bundesrats vom 18. April 1916 über 
die Einfuhr von Eiern. 
Vom 18. April 1916. 
(Auf Grund der Verordnung des Bundesrat3 über die Einfuhr von Eiern vom 
18. Wpril 1916.) 
..$1. ©ier, die nad) dem Spuerafttreten diefer Beitimmungen aus dem Ausland 
eingeführt werden, dürfen nur ducd) die Bentral-Einkaufsgejellichaft m. b. 9. in 
Berlin oder mit deren Gertehnigung in den Verkehr gebracht werden. Wer nad) 
diefem Zeitpunkt Eier aus dem Ausland einführt, hat fie ar die Zentral-Einfaufs- 
gejellichaft zu verfaufen und zu liefert. 
$ 2. Wer aus dem Ausland Eier einführt, ift verpflichtet, der Zentral-Ein- 
Taufsgefelffchaft in Berlin unter Angabe vor Menge, Urt, Einkaufspreis, Art der 
Zerpadung und Beitimmungsort underzügiich nach der im Ausland erfolgten Ver- 
ladung Anzeige zu erftatten, auch alle jonft handelsüblichen Mitteilungen art Die 
Yyentral-Eintkaufögefeltichaft weiterzuleiten. Er hat den Eingang der Eier und deren 
Nufbervahrungsort der Bentral-Einfaufsgefellfchaft unverzüglich anzuzeigen. 
151
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.