Nachtrag.
Die Anzeigen und Mitteilungen erfo'gen telegraphiid und find jhrifiic, ;
bejtätigen. al
Us Einführender im Sinite diefer Betimmungen gilt, wer nad) Eingang ver
Eier im Jıtland zur Verfügung über jie für eigene oder fremde Rechnung beredhtig:
it. Befindet fich der Verfügungsberechtigte nicht in Inland, fo tritt ar feirte Ste
der Empfänger. ”
$ 3. Wer au dem Ausland Eier eitführt, hat jie bi zur Abnahme durch di.
Zentral-Einkaufsgejellihaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaumanns auf.
zubetwahren, in handelzüblicher Weife zu verjihern und auf Abruf nach den Ar.
weifungen der Bentral-Einkaufsgejehichaft zu verladen. Cr hat die Eier auf Ner-
langen der Bentral-Einfaufsgejellichaft an einem von Diejer zu begeichnenden Ir.
zur Bejihhtigung zu Stellen.
$ 4 Die Bentral-Einfaufsgejellichaft hat ji) unverzügiich nach Empfang der
Anzeige bot der Einfuhr und, wenn eine Bejichtigung vorgenommen wird, nadı
ber Belichtigung zu erklären, ob jie die Eier übernehmen will. Das Eigentum gcht
mit dem Zeitpunkt auf die Gajeltichaft über, in dem die Übernahmeerklärung den
Beräußerer zugeht.
$5. Die Sentra'-Einkaufsgejeliihaft hat für Die von ihr übernommene Ware
einen angemejjenen Überrrahmepreis zu zahlen.
Ulle Streitigkeiten zwilchen der Zentral-Einfaufsgejellihaft und dem Xer-
üußerer über Die Lieferung, die Aufbewahrung und den Eigentumzübergang ent:
Iheidet endgültig ein Ausihuß. Der Ausihuß beiteht aus einen Borfibenden
und bier Mitgiiedern forte deren Gtellvertretern, die jäntlid vom Neichskanzier
errtartrtt werden.
Der Reichstanzier Fartır allgemeine Grundjäge aufitellen, die der Ausichuf
bei feinen Enticheidungen zu befoigen hat.
$ 6. Der Berpfiichtete hat ohne Rüdjicht auf die endgü'tige Teitjtellung des
Preifes zu liefern, die Zentrai-Einkaufsgejellichaft vorläufig den vor ihr angemefien
erachteten Preis zu zahlen.
8 7. Die Abnahme hat auf Verlangen des Berpflichteten jpäteftens binnen
5 Tagen von dem Tage ab zu erfolgen, an weichem der Zentral-Einkaufögeje lifchaft
das Veriangen zugeht. Erfolgt Die Abnahme innerhalb der Frilt nicht, jo ift der
Kaufpreis vor diefem Yeitpunft ab mit 1 vom Hundert über Dem jeweiligen Reichs-
banfdisfontfaß zu verzinjen.
Die Zahlung erfolgt fpäteltens 14 Tage nad) Abnahme. Für ftreitige Reit-
beträge beginnt die Srilt mit dem Tage, an dem die Entihheidung des Ausichujjes
der Bentral-Einkaufsgejellichaft zugeht.
$ 8. Ausgenommen von Sieten Baltimmungen find geringfügige Mengen,
die zum Neijeverbrauch oder im Grenzverfehr aus dem Ausland eingeführt werden,
jofern die Einfuhr nicht zu Handelöziweden erfolgt.
Srwiewweit im übrigen Ausnahmen bon diefern Bejtimmungen zugelaljen iver-
dert, bleibt bejonderer Anordnung vorbehaitent.
$ 9. Die Bentral-Einfaufsgejellihaft hat bei der Abgabe der erimorbenen
Gier die Beitimmurngen des Neichöfanzler3 oder der bon ihm bejtimmten Stelle
inntezuhalten. .
$ 10. Mit Gefängnis bis zu jechs Monaten oder mit Geldftrafe bis zu fünf-
zehrtyundert Mark wird beftraft, mer den $$ 1 bis 3 diejer Beftimmungen zumider-
handelt. Bei Zurmiderhandlungen gegen die Anzeige- und Lieferungspflicht Tönen
neben der Strafe die Eier, auf die fich die ftrafbare Handiung bezieht, eingezogen
werden, ohne Unterjchied, ob fie den Täter gehören oder nicht. |
$ 11. Diefe Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Berfündung, der 5 10
mit dem 26. April 1916 in Kraft.
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