Käle. — Kartoffel. — Fleiich.
Befanntmadhung über die Durhfuhr von Käje.
Rom 25. Aprit 1916.
Auf Grund des $ 6 der Verordnung des Bundezrat3 über Käfe vom 13. Yanuar
1916 und des $ 10 der Bekanntmachung über die Einfuhr von Käfe vom 11. März 1916.)
Artikel I.
Die Durchfuhr von Käje über die Grenzen de3 Deutjchen Reichs ift verboten.
Die Zulafjung von Ausrahmen von dem Verbote des Abj. 1 bleibt vorbehalten.
Artikel II.
Diefe Bejtimmung tritt mit dem Tage der Verfündung in Kraft.
Belanntmadhung über Miftbeetlartoffeln.
om 20. April 1916,
(Auf Grund der $$ 1, 2 und 10 der Verordnung über die Regelung der Startoffei-
preije vom 28. Oftober 1915.)
L.
‘Die in der Befanntmachung über die Feitjehung der Höchftpreife für Kartoffeln
und die Preisitellung für den Weiterverfauf vom 2. März 1916 feitgejesten Höchit-
preife gelten nicht für jolche Kartoffeln, die Yaut ort3polizeilicher Beicheinigung in
Miftbeeten oder ähnlihen Borrichtungen gezogen find und vor vem 15. yuni 1916
geerntet und verfauft werden.
Il.
Dieje Beitimmung tritt mit dem Tage der Verfündung in Kraft.
Erlaß des Reidhsfanzlers, betreffend Einjchränfung des
Sleiih= und Settverbraudys.
Bom 1. April 1916.
Nach $ 1 der Bundesrativerordnnung zur Einjchränfung des F:eilch- und Yelt-
verbrauch vom 28. Dftober 1915 ijt die Verabfolgung vor Speilert, Die gartz oder
teilmeije aus Seifch beitehen, Dienstags und Freitags verboten. Bon einzelnen
Seiten ift diefe Vorschrift dahin veritartden morden, daß damit auch Die Verabfolgung
von Fieifchhrühen und der Verkauf jogenannter Bouillontwürfel und dgl. an fleijch-
Iojen Tagen allgemein unterjagt jei. Da indes Fieifchbrühe ohne Zugabe von T:eilch
und Guppentolirfel, die Fieijchteile richt enthalten, nicht al8 Speifer angejehent
werden fünnen, die teilmeife aus Fieijch beitehen, unterliegt die Berabfoigung
diefer Speijen nicht dem Belchränfungsverbote der genannten Verordnung.
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