Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Qeriehr mit Ceife. 
14 Sebruar 1916 bis 30 April 1916 einschließ.ich feftgefegten Preife bleiben bis 
sum 1. August 1916 in Kraft. 
Der Höchftpreis für gepreßtes Stroh gilt nur für Strob, das derartig gepreßt 
ift, daß mindejtes 80 Dopp elzentner auf einem Doppelwagen (großem Nungen- 
wagen oder zwei Heinen Wagen) verladen werden fünnen. 
Artifel IL. 
Diefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Befanntmadhung 
über den Derfehr mit Seife, Seifenpulver und anderen 
fetthaltigen Wafchmitteln. 
Bom 18. April 1916. 
(Huf Grund des $ 3 des Gejebes über die Ermächtigung des Bundesrat zu mirt- 
Ihaftlihen Maßnahmen ufm. vom 4. Auguft 1914.) 
$1. Der Reich3fanzler ijt ermächtigt, den Verkehr mit Ceife, Ceiferpulver 
und anderen fetihaztigen Wajchmitteln zu regeln; er Tarın insbejondere Vorrats- 
erhebungen anordnen. 
&r fan beitimmen, daß Yumiderhandiungen gegen die auf Grund vorftehender 
Grmädhtigung erlafjenen Beftimmungen mit Gefängnis bis zu jehs Monaten oder 
mit Geldftrafe bi3 zu fünfzehnhundert Mark beftraft werden, jowie daß Vorräte, 
die bei der Borraterhebung verjchwiegen werden, im Urteil für den Staate ver- 
fallen erf:ärt werden. 
$ 2. Dieje Verordnung tritt mit dem Tage der Verfündung in Kraft. 
Der NReichsfanzler bejtiimt den Zeitpunkt des Außerfrafttreteng. 
  
Befannimadung, 
betreffend Ausführungsbeitimmungen zur Derorönung 
über den Derfchr mit Seife, Seifenpulver und anderen 
fetihaltigen Wafchmitteln. 
Bom 18. April 1916. 
(uf Grund des $ 1 der Belanntmadhung über dern Verkehr mit Seife, Seifen- 
pulver und anderen fetthaltigen Wajchmitteln vom 18. April 1916.) 
 $1. Die Abgabe von Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Wajdh- 
mitten an Gelbjtverbraucdher darf nur nach folgenden Grundjägen erfolgen: 
‚I. Die an eine Berfon in einem Mortat abgegebene Menge darf Hundert Gramm 
seinfeife (Toilettefeife und Rafierjeife) forwie fünfhundert Gramm andere Ceife 
oder Seifenpuiver oder andere fetthaltige Wafchmittel nicht überfteigen. Bei 
Seinfeifen, Die vom Heriteller in Umhüllungen in den Verkehr gebracht werden, 
ft da3 unter Einjchluß der Umhüllung feftgeftellte Gewicht maßgebend. Als Über- 
Ihreiten der Höchftmenge ift e3 nicht anzufehen, wer ein einzelnes Stüf Fein- 
leife abgegeben mwird, dejien Gewicht biS zu Hundertzwanzig Gramm beträgt. 
Bleibt der Bezug einer Berjon in einem Monat unter der zugelaffenen Höchjit- 
inenge, jo mwächlt ver Minderbetrag der Höchjtmenge des nächlten Monats nicht zu. 
U. Die Abgabe darf nur gegen Vorlegung der für die vierte volle Morats- 
woche beftimmten Brotfarte erfolgen. Die Abgabe ift vom Weräufßerer auf dem 
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