Qeriehr mit Ceife.
14 Sebruar 1916 bis 30 April 1916 einschließ.ich feftgefegten Preife bleiben bis
sum 1. August 1916 in Kraft.
Der Höchftpreis für gepreßtes Stroh gilt nur für Strob, das derartig gepreßt
ift, daß mindejtes 80 Dopp elzentner auf einem Doppelwagen (großem Nungen-
wagen oder zwei Heinen Wagen) verladen werden fünnen.
Artifel IL.
Diefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Befanntmadhung
über den Derfehr mit Seife, Seifenpulver und anderen
fetthaltigen Wafchmitteln.
Bom 18. April 1916.
(Huf Grund des $ 3 des Gejebes über die Ermächtigung des Bundesrat zu mirt-
Ihaftlihen Maßnahmen ufm. vom 4. Auguft 1914.)
$1. Der Reich3fanzler ijt ermächtigt, den Verkehr mit Ceife, Ceiferpulver
und anderen fetihaztigen Wajchmitteln zu regeln; er Tarın insbejondere Vorrats-
erhebungen anordnen.
&r fan beitimmen, daß Yumiderhandiungen gegen die auf Grund vorftehender
Grmädhtigung erlafjenen Beftimmungen mit Gefängnis bis zu jehs Monaten oder
mit Geldftrafe bi3 zu fünfzehnhundert Mark beftraft werden, jowie daß Vorräte,
die bei der Borraterhebung verjchwiegen werden, im Urteil für den Staate ver-
fallen erf:ärt werden.
$ 2. Dieje Verordnung tritt mit dem Tage der Verfündung in Kraft.
Der NReichsfanzler bejtiimt den Zeitpunkt des Außerfrafttreteng.
Befannimadung,
betreffend Ausführungsbeitimmungen zur Derorönung
über den Derfchr mit Seife, Seifenpulver und anderen
fetihaltigen Wafchmitteln.
Bom 18. April 1916.
(uf Grund des $ 1 der Belanntmadhung über dern Verkehr mit Seife, Seifen-
pulver und anderen fetthaltigen Wajchmitteln vom 18. April 1916.)
$1. Die Abgabe von Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Wajdh-
mitten an Gelbjtverbraucdher darf nur nach folgenden Grundjägen erfolgen:
‚I. Die an eine Berfon in einem Mortat abgegebene Menge darf Hundert Gramm
seinfeife (Toilettefeife und Rafierjeife) forwie fünfhundert Gramm andere Ceife
oder Seifenpuiver oder andere fetthaltige Wafchmittel nicht überfteigen. Bei
Seinfeifen, Die vom Heriteller in Umhüllungen in den Verkehr gebracht werden,
ft da3 unter Einjchluß der Umhüllung feftgeftellte Gewicht maßgebend. Als Über-
Ihreiten der Höchftmenge ift e3 nicht anzufehen, wer ein einzelnes Stüf Fein-
leife abgegeben mwird, dejien Gewicht biS zu Hundertzwanzig Gramm beträgt.
Bleibt der Bezug einer Berjon in einem Monat unter der zugelaffenen Höchjit-
inenge, jo mwächlt ver Minderbetrag der Höchjtmenge des nächlten Monats nicht zu.
U. Die Abgabe darf nur gegen Vorlegung der für die vierte volle Morats-
woche beftimmten Brotfarte erfolgen. Die Abgabe ift vom Weräufßerer auf dem
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